https://www.baunetz.de/recht/Spaetere_Auftragserweiterung_Neue_mindestsatzueberschreitende_Honorarvereinbarung_moeglich_44120.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Aus Kirche wird Musikschule
Umbau in Rotterdam von Powerhouse Company
Kassettendecke in Caminha
Markthalle von Loftspace und Tiago Sousa
Zwischenräume für die Hüggelzwerge
Kita in Hasbergen von OKF Architekten
Fußball unterm Zeltdach
Oualalou + Choi und Populous planen Stadion bei Casablanca
Abstimmung für Publikumspreis
BDA Preis Berlin 2024
Schutzhaus für Medienkompetenz
Stiftungsgebäude von AFF Architekten in Berlin
Dicht verschoben
Mischnutzung von Coffey Architects in London
Spätere Auftragserweiterung: Neue mindestsatzüberschreitende Honorarvereinbarung möglich
Wird beispielsweise bei einer stufenweisen Beauftragung nach Abschluss einer Leistungsstufe die nächste beauftragt, so können die Parteien unabhängig von vorhergehenden Honorarvereinbarungen für die Neubeauftragung eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung innerhalb der Höchst- und Mindestsätze wirksam treffen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.06.1984 - –5 U 53/84- BauR 1985, 347)
Ein Architekt erbrachte für einen Bauherren erhebliche Leistungen, unter anderem die Erstellung des Baugesuches und die Herbeiführung der Genehmigung, und erhielt hierfür auch bereits Abschlagszahlungen. Schließlich vereinbarten die Parteien in einem schriftlichen Vertrag ein Honorar, welches oberhalb der Mindestsätze lag. Später macht der Architekt dieses Honorar gegenüber dem Bauherrn geltend.
Das Gericht weist den Architekten darauf hin, dass er lediglich zur Geltendmachung des Mindestsatzes berechtigt sei. Ein höheres Honorar setzte gem. § 4 HOAI voraus, dass dieses schriftlich und insbesondere bei Auftragserteilung vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der bereits vom Architekten erbrachten Leistungen sowie aufgrund der Abschlagszahlung davon aus zu gehen, dass lange vor schriftlicher Niederlegung des Vertrages der Auftrag bereits erteilt worden sei. Somit fehle es an dem gesetzlichen Merkmal “bei Auftragserteilung“.
Auf die Einwendung des Architekten, aufgrund der Vorschrift des § 4 HOAI werden aller Regel ein Architekt dazu gezwungen, zu den Mindestsätzen zu arbeiten, weil die Kosten des Bauvorhabens anfangs noch nicht überschaubar sein, entgegnet das Gericht, dass die HOAI nicht fordere, dass bereits bei Vertragsschluss eine betragsmäßige Festlegung des Honorars erfolge, es genüge die Festlegung der Berechnungsart. Hinzu käme, dass dem Architekten die Möglichkeit offen stehe, zu nächst nur bestimmte Leistungsphasen, wie z.B. Grundlagenermittlung und Vorplanung zu übernehmen und den Auftrag später auf andere Leistungsphasen zu erweitern; in diesem Falle könnten für die Erweiterungen des Auftrages neue, wirksame Honorarvereinbarungen bei Auftragserteilung getroffen werden.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.06.1984 - –5 U 53/84- BauR 1985, 347)
Ein Architekt erbrachte für einen Bauherren erhebliche Leistungen, unter anderem die Erstellung des Baugesuches und die Herbeiführung der Genehmigung, und erhielt hierfür auch bereits Abschlagszahlungen. Schließlich vereinbarten die Parteien in einem schriftlichen Vertrag ein Honorar, welches oberhalb der Mindestsätze lag. Später macht der Architekt dieses Honorar gegenüber dem Bauherrn geltend.
Das Gericht weist den Architekten darauf hin, dass er lediglich zur Geltendmachung des Mindestsatzes berechtigt sei. Ein höheres Honorar setzte gem. § 4 HOAI voraus, dass dieses schriftlich und insbesondere bei Auftragserteilung vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der bereits vom Architekten erbrachten Leistungen sowie aufgrund der Abschlagszahlung davon aus zu gehen, dass lange vor schriftlicher Niederlegung des Vertrages der Auftrag bereits erteilt worden sei. Somit fehle es an dem gesetzlichen Merkmal “bei Auftragserteilung“.
Auf die Einwendung des Architekten, aufgrund der Vorschrift des § 4 HOAI werden aller Regel ein Architekt dazu gezwungen, zu den Mindestsätzen zu arbeiten, weil die Kosten des Bauvorhabens anfangs noch nicht überschaubar sein, entgegnet das Gericht, dass die HOAI nicht fordere, dass bereits bei Vertragsschluss eine betragsmäßige Festlegung des Honorars erfolge, es genüge die Festlegung der Berechnungsart. Hinzu käme, dass dem Architekten die Möglichkeit offen stehe, zu nächst nur bestimmte Leistungsphasen, wie z.B. Grundlagenermittlung und Vorplanung zu übernehmen und den Auftrag später auf andere Leistungsphasen zu erweitern; in diesem Falle könnten für die Erweiterungen des Auftrages neue, wirksame Honorarvereinbarungen bei Auftragserteilung getroffen werden.
Hinweis
Tatsächlich ist Architekten, die den Bauherren nicht zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung sofort bei Auftragserteilung überzeugen können oder wollen, zu empfehlen, dass sie dann ausdrücklich (am besten schriftlich) nur Leistungsphasen 1 oder 1 und 2 übernehmen, um später auf der Grundlage der Vorplanung bei Auftragserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung für die Leistungsphasen 3 ff treffen zu können.
Tatsächlich ist Architekten, die den Bauherren nicht zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung sofort bei Auftragserteilung überzeugen können oder wollen, zu empfehlen, dass sie dann ausdrücklich (am besten schriftlich) nur Leistungsphasen 1 oder 1 und 2 übernehmen, um später auf der Grundlage der Vorplanung bei Auftragserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung für die Leistungsphasen 3 ff treffen zu können.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck