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Sonderwünsche verteuern den Bau: Hinweispflicht des Architekten?
Steigen die Baukosten aufgrund von Sonderwünschen des Bauherrn, muß der Architekt hierauf grds. hinweisen; eine solche Pflicht besteht aber nicht, wenn die Kostensteigerungen für den Bauherrn ohne weiteres erkennbar waren.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach nach OLG Köln , Urt. v. 27.01.1993 - 11 U 166/92 -; NJW-RR 1993, 986; bestätigt durch OLG Koblenz Urt. v. 14.06.2006 - 6 U 994/05; BGH Beschluss v. 12.07.2007 - VII ZR 138/06 NZB zurückgewiesen)
Der beauftragte Architekt ermittelte in seiner Kostenberechnung Herstellungskosten für ein Wohnhaus mit Unterkellerung in Höhe von rd. DM 605.000,00. Im Verlaufe der Errichtung stiegen die Kosten aufgrund von Wünschen der Bauherrin, u.a. Wohnflächenvergrößerungen. Bei sämtlichen Verhandlungen mit Baubeteiligten war der Ehemann in Vertretung der Bauherrin anwesend. Später verlangt die Bauherrin DM 275.000,00 Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung. Der Architekt habe die Baukosten in seiner Kostenberechnung fehlerhaft ermittelt. Jedenfalls hätte er auf die Kostensteigerungen hinweisen müssen.
Das Gericht weist die Klage ab. Ein Fehler bei der Kostenberechnung sei nicht ersichtlich. Auch habe den Architekten eine Pflicht, die Bauherrin auf die Steigerung der Baukosten hinzuweisen, nicht getroffen. Richtig sei zwar, daß der Architekt den Bauherrn grds. bei Kostensteigerungen zu warnen habe. Soweit diese Kostensteigerungen aber auf Sonderwünsche des Bauherrn zurückzuführen seien, treffe den Architekten nur dann eine Hinweispflicht, wenn sich die Verteuerungen nicht ohnehin aus den Umständen solcher Aufträge ergeben würden bzw. dem Bauherrn nicht ohne weiters einsehbar wären. Hier habe die Bauherrin aber durch ihren Ehemann Einblick in die Entwicklung der Kosten gehabt.
(nach nach OLG Köln , Urt. v. 27.01.1993 - 11 U 166/92 -; NJW-RR 1993, 986; bestätigt durch OLG Koblenz Urt. v. 14.06.2006 - 6 U 994/05; BGH Beschluss v. 12.07.2007 - VII ZR 138/06 NZB zurückgewiesen)
Der beauftragte Architekt ermittelte in seiner Kostenberechnung Herstellungskosten für ein Wohnhaus mit Unterkellerung in Höhe von rd. DM 605.000,00. Im Verlaufe der Errichtung stiegen die Kosten aufgrund von Wünschen der Bauherrin, u.a. Wohnflächenvergrößerungen. Bei sämtlichen Verhandlungen mit Baubeteiligten war der Ehemann in Vertretung der Bauherrin anwesend. Später verlangt die Bauherrin DM 275.000,00 Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung. Der Architekt habe die Baukosten in seiner Kostenberechnung fehlerhaft ermittelt. Jedenfalls hätte er auf die Kostensteigerungen hinweisen müssen.
Das Gericht weist die Klage ab. Ein Fehler bei der Kostenberechnung sei nicht ersichtlich. Auch habe den Architekten eine Pflicht, die Bauherrin auf die Steigerung der Baukosten hinzuweisen, nicht getroffen. Richtig sei zwar, daß der Architekt den Bauherrn grds. bei Kostensteigerungen zu warnen habe. Soweit diese Kostensteigerungen aber auf Sonderwünsche des Bauherrn zurückzuführen seien, treffe den Architekten nur dann eine Hinweispflicht, wenn sich die Verteuerungen nicht ohnehin aus den Umständen solcher Aufträge ergeben würden bzw. dem Bauherrn nicht ohne weiters einsehbar wären. Hier habe die Bauherrin aber durch ihren Ehemann Einblick in die Entwicklung der Kosten gehabt.
Hinweis
Die Frage, ob für den Bauherrn Kostensteigerungen "einsehbar" sind oder nicht, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Dem Architekten ist deshalb zu raten, den Bauhhern immer auf Kostensteigerungen (nachweisbar) hinzuweisen, selbst wenn dies ggfs. überflüssig sein sollte.
Die Frage, ob für den Bauherrn Kostensteigerungen "einsehbar" sind oder nicht, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Dem Architekten ist deshalb zu raten, den Bauhhern immer auf Kostensteigerungen (nachweisbar) hinzuweisen, selbst wenn dies ggfs. überflüssig sein sollte.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck