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Skontoklausel unwirksam: Haftet Architekt?
Für eine unwirksame Skontoklausel in einem vom Architekten vorgelegten Vertrag haftet dieser nicht in jedem Fall.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , - Urteil vom 30.09.2022 – 10 U 12/22 (aufgehoben durch: BGH, Urteil vom 09.11.2023, VII ZR 190/22))
In einem vom – mit den Leistungsphasen u. a. 6 und 7 beauftragten – Architekten vorgelegten Bauvertrag lautet es u.a.:
"Die Firma XY gewährt ein Abgebot von 2 % und ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrenschaft."
In einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bauunternehmer erachtet das Gericht die Skontoklausel als unwirksam, weshalb der Bauherr nach eigenen Angaben Skonto in Höhe von rund Euro 125.000 nicht ziehen kann. Diesen Betrag macht er nunmehr als Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend.
Das Landgericht verurteilt den Architekten. Dass die Unwirksamkeit der Klausel für einen Nichtjuristen möglicherweise nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen sei, entlaste den Architekten nicht. Er habe eine rechtliche Gestaltung gewählt, die von den üblichen Formulierungen einer Skontoklausel abweiche. Dies habe ihm Anlass zur Prüfung geben müssen, ob eine solche Vertragsbestimmung wirksam sei. Wenn ihm die dazu erforderlichen Rechtskenntnisse fehlten, hätte er für eine rechtliche Beratung Sorge tragen müssen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist die Klage des Bauherrn ab. Richtig sei zwar, dass die Skontoklausel unwirksam sei. Die Skontoklausel sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung und benachteilige den Bauherrn unangemessen. Nach der Klausel beginne die Skontofrist erst nach der Prüfung der Rechnung durch den Architekten und Weiterleitung der geprüften Rechnung mit Eingang bei dem Auftraggeber, ohne dass der Bauunternehmer auf diesen Zeitraum irgendeinen Einfluss hätte. Damit könne der Beginn der Skontofrist von Seiten des Auftraggebers auf ein vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Zeitpunkt verschoben werden. Mithin gäbe es keinen angemessenen Ausgleich für den gewährten Preisnachlass.
Ungeachtet dessen habe allerdings der Architekt seine Pflichten aus dem Vertrag nicht verletzt. Dem Architekten als Nichtjuristen und Fachmann für die Planung obliegen im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung keine Beratungspflichten in Bezug auf spezielle Rechtsfragen. Eine nähere Prüfung einer Vertragsbestimmung in einem Bauvertrag müsse ein mit Leistungsphase 7 beauftragter Architekt nur vornehmen oder veranlassen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gebe. Dies sei bei der vorliegenden Skontoklausel, da sie Skontohöhe und Skontofrist regele, nicht der Fall.
Das OLG Stuttgart wies schließlich auch daraufhin, dass der Architekt den Bauherrn nicht auf eine unterbliebene rechtliche Prüfung oder auf seine begrenzten Rechtskenntnisse hätte hinweisen müssen. Auch ohne einen solchen Hinweis sei jedem und damit auch dem Bauherrn bekannt, dass von einem Architekten als Nichtjuristen keine vertieften Rechtskenntnisse zu erwarten seien und auch nicht zu erwarten sei, dass der Architekt alle Verträge auf seine Kosten rechtlich prüfen lasse.
(nach OLG Stuttgart , - Urteil vom 30.09.2022 – 10 U 12/22 (aufgehoben durch: BGH, Urteil vom 09.11.2023, VII ZR 190/22))
In einem vom – mit den Leistungsphasen u. a. 6 und 7 beauftragten – Architekten vorgelegten Bauvertrag lautet es u.a.:
"Die Firma XY gewährt ein Abgebot von 2 % und ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrenschaft."
In einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bauunternehmer erachtet das Gericht die Skontoklausel als unwirksam, weshalb der Bauherr nach eigenen Angaben Skonto in Höhe von rund Euro 125.000 nicht ziehen kann. Diesen Betrag macht er nunmehr als Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend.
Das Landgericht verurteilt den Architekten. Dass die Unwirksamkeit der Klausel für einen Nichtjuristen möglicherweise nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen sei, entlaste den Architekten nicht. Er habe eine rechtliche Gestaltung gewählt, die von den üblichen Formulierungen einer Skontoklausel abweiche. Dies habe ihm Anlass zur Prüfung geben müssen, ob eine solche Vertragsbestimmung wirksam sei. Wenn ihm die dazu erforderlichen Rechtskenntnisse fehlten, hätte er für eine rechtliche Beratung Sorge tragen müssen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist die Klage des Bauherrn ab. Richtig sei zwar, dass die Skontoklausel unwirksam sei. Die Skontoklausel sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung und benachteilige den Bauherrn unangemessen. Nach der Klausel beginne die Skontofrist erst nach der Prüfung der Rechnung durch den Architekten und Weiterleitung der geprüften Rechnung mit Eingang bei dem Auftraggeber, ohne dass der Bauunternehmer auf diesen Zeitraum irgendeinen Einfluss hätte. Damit könne der Beginn der Skontofrist von Seiten des Auftraggebers auf ein vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Zeitpunkt verschoben werden. Mithin gäbe es keinen angemessenen Ausgleich für den gewährten Preisnachlass.
Ungeachtet dessen habe allerdings der Architekt seine Pflichten aus dem Vertrag nicht verletzt. Dem Architekten als Nichtjuristen und Fachmann für die Planung obliegen im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung keine Beratungspflichten in Bezug auf spezielle Rechtsfragen. Eine nähere Prüfung einer Vertragsbestimmung in einem Bauvertrag müsse ein mit Leistungsphase 7 beauftragter Architekt nur vornehmen oder veranlassen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gebe. Dies sei bei der vorliegenden Skontoklausel, da sie Skontohöhe und Skontofrist regele, nicht der Fall.
Das OLG Stuttgart wies schließlich auch daraufhin, dass der Architekt den Bauherrn nicht auf eine unterbliebene rechtliche Prüfung oder auf seine begrenzten Rechtskenntnisse hätte hinweisen müssen. Auch ohne einen solchen Hinweis sei jedem und damit auch dem Bauherrn bekannt, dass von einem Architekten als Nichtjuristen keine vertieften Rechtskenntnisse zu erwarten seien und auch nicht zu erwarten sei, dass der Architekt alle Verträge auf seine Kosten rechtlich prüfen lasse.
Hinweis
Es hatte sich schließlich in 2. Instanz herausgestellt, dass die streitgegenständliche Klausel nicht – wie zunächst gedacht – aus einem Formularhandbuch entnommen worden war, vielmehr gab der Architekt an, er habe die Klausel mit einem Rechtsanwalt besprochen, dieser habe die Klausel gebilligt. Vorstehende Behauptung konnte der Bauherr nicht widerlegen. Die Billigung durch einen Rechtsanwalt entlastete den Architekten nach Auffassung des Oberlandesgerichtes von einer etwaigen Pflichtverletzung.
Es hatte sich schließlich in 2. Instanz herausgestellt, dass die streitgegenständliche Klausel nicht – wie zunächst gedacht – aus einem Formularhandbuch entnommen worden war, vielmehr gab der Architekt an, er habe die Klausel mit einem Rechtsanwalt besprochen, dieser habe die Klausel gebilligt. Vorstehende Behauptung konnte der Bauherr nicht widerlegen. Die Billigung durch einen Rechtsanwalt entlastete den Architekten nach Auffassung des Oberlandesgerichtes von einer etwaigen Pflichtverletzung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck