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Sind juristische Personen an die Vorschriften der HOAI gebunden?
Die HOAI ist auf alle natürlichen und juristischen Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- oder Ingenieursleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.05.1997 - - VII ZR 290/95 -)
Eine Bauplanungs-GmbH wird mit den für ein Seniorenzentrum erforderlichen Architekten-leistungen beauftragt. Es wird ein Pauschalhonorar von DM 725.000,- vereinbart, welches der Auftraggeber seinen Berechnungen für das Projekt zugrundelegt. Bei der Schlußrechnung beruft sich die GmbH auf die HOAI; sie macht geltend, die Honorarvereinbarung sei wegen des zwingenden Charakters der HOAI unwirksam und verlangt den (nach HOAI objektiv richtigen) Mindestsatz in Höhe von mehr als DM 1.122.000,-. Der Auftraggeber wendet ein, die HOAI gelte gar nicht für die Bauplanungs-GmbH, da diese nicht eingetragene Architektin sei.
Der BGH hält die Honorarvereinbarung aufgrund der Mindestsatzunterschreitung für unwirksam; die HOAI gelte für alle natürlichen und juristischen Personen unter der Voraussetzung, daß sie Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Zweck der HOAI sei, die Baukosten und mittelbar den Mietzinsanstieg zu dämpfen sowie einen ruinösen Preiswettbewerb der Architekten und Ingenieure zu verhindern und einen Leistungswettbewerb zu fördern. Dieser Getzeszweck könne nur erreicht werden, wenn alle Anbieter von Leistungsbildern der HOAI gleichermäßig deren Regeln unterworfen würden. Nicht anwendbar seien die Vorschriften der HOAI lediglich auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen (insb.Bauträger).
(nach BGH , Urt. v. 22.05.1997 - - VII ZR 290/95 -)
Eine Bauplanungs-GmbH wird mit den für ein Seniorenzentrum erforderlichen Architekten-leistungen beauftragt. Es wird ein Pauschalhonorar von DM 725.000,- vereinbart, welches der Auftraggeber seinen Berechnungen für das Projekt zugrundelegt. Bei der Schlußrechnung beruft sich die GmbH auf die HOAI; sie macht geltend, die Honorarvereinbarung sei wegen des zwingenden Charakters der HOAI unwirksam und verlangt den (nach HOAI objektiv richtigen) Mindestsatz in Höhe von mehr als DM 1.122.000,-. Der Auftraggeber wendet ein, die HOAI gelte gar nicht für die Bauplanungs-GmbH, da diese nicht eingetragene Architektin sei.
Der BGH hält die Honorarvereinbarung aufgrund der Mindestsatzunterschreitung für unwirksam; die HOAI gelte für alle natürlichen und juristischen Personen unter der Voraussetzung, daß sie Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Zweck der HOAI sei, die Baukosten und mittelbar den Mietzinsanstieg zu dämpfen sowie einen ruinösen Preiswettbewerb der Architekten und Ingenieure zu verhindern und einen Leistungswettbewerb zu fördern. Dieser Getzeszweck könne nur erreicht werden, wenn alle Anbieter von Leistungsbildern der HOAI gleichermäßig deren Regeln unterworfen würden. Nicht anwendbar seien die Vorschriften der HOAI lediglich auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen (insb.Bauträger).
Hinweis
Diese Entscheidung des BGH entspricht unter den gegebenen Umständen den Interessen der eingetragenen Architekten; für diese hätte es ruinöse Folgen haben können, wenn Architektenleistungen unter Umgehung der HOAI-Mindestsätze am Markt hätten angeboten werden können. Eine andere Frage ist allerdings, ob die HOAI mit ihren Beschränkungen des
(Preis-)Wettbewerbs und die nunmehr vom BGH vorgenommene Auslegung der HOAI, die auch EG-Ausländer in Deutschland diesen Wettbewerbsbeschränkungen unterwirft, den Normen des eurpäischen Rechts widerspricht. Diese Frage kann jedoch erst bei einem entsprechenden Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.
Diese Entscheidung des BGH entspricht unter den gegebenen Umständen den Interessen der eingetragenen Architekten; für diese hätte es ruinöse Folgen haben können, wenn Architektenleistungen unter Umgehung der HOAI-Mindestsätze am Markt hätten angeboten werden können. Eine andere Frage ist allerdings, ob die HOAI mit ihren Beschränkungen des
(Preis-)Wettbewerbs und die nunmehr vom BGH vorgenommene Auslegung der HOAI, die auch EG-Ausländer in Deutschland diesen Wettbewerbsbeschränkungen unterwirft, den Normen des eurpäischen Rechts widerspricht. Diese Frage kann jedoch erst bei einem entsprechenden Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck