https://www.baunetz.de/recht/Sind_dem_Architekten_uebertragene_Zusatzleistungen_nicht_immer_besondere_Leistungen__44610.html
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Sind dem Architekten übertragene Zusatzleistungen nicht immer besondere Leistungen?
Nach Ansicht des Kammergerichtes sind dem Architekten zusätzlich beauftragte Leistungen, die keine sachliche Nähe zu den Grundleistungen aufweisen, weder zusätzliche noch isolierte besondere Leistungen; es bedarf mithin auch nicht einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.12.2004 - 18 U 40/03 – )
Ein Architekt war mit Architektenleistungen – Planung bis Objektüberwachung – beauftragt worden. Noch während der Planung zeigt sich unvorhergesehen, dass an der zukünftigen Baustelle im Bereich der Fassaden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen. Der Architekt wird entsprechend mündlich beauftragt. Später macht der Architekt für diese Leistung zusätzliches Honorar geltend. Der Bauherr meint, es handelt es sich um eine besondere Leistung, weshalb für den Honoraranspruch eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 15 Abs. 4 HOAI erforderlich gewesen sei.
Das Kammergericht Berlin bestätigt den vom Architekten geltend gemachten Honoraranspruch. Entgegen der Auffassung des Bauherrn handele es sich weder um eine isolierte noch um eine zusätzliche besondere Leistung, sondern vielmehr um eine Leistung, die nicht unter die Vorschriften der HOAI falle. Es sei mithin auch keine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI erforderlich gewesen.
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.12.2004 - 18 U 40/03 – )
Ein Architekt war mit Architektenleistungen – Planung bis Objektüberwachung – beauftragt worden. Noch während der Planung zeigt sich unvorhergesehen, dass an der zukünftigen Baustelle im Bereich der Fassaden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen. Der Architekt wird entsprechend mündlich beauftragt. Später macht der Architekt für diese Leistung zusätzliches Honorar geltend. Der Bauherr meint, es handelt es sich um eine besondere Leistung, weshalb für den Honoraranspruch eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 15 Abs. 4 HOAI erforderlich gewesen sei.
Das Kammergericht Berlin bestätigt den vom Architekten geltend gemachten Honoraranspruch. Entgegen der Auffassung des Bauherrn handele es sich weder um eine isolierte noch um eine zusätzliche besondere Leistung, sondern vielmehr um eine Leistung, die nicht unter die Vorschriften der HOAI falle. Es sei mithin auch keine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI erforderlich gewesen.
Hinweis
Die Ansicht des Kammergerichtes ist zumindest zweifelhaft. Nach allgemeiner Ansicht sind zusätzliche Leistungen, die keine Grundleistungen darstellen und dem Architekten im Rahmen eines Bauvorhabens übertragen werden, zusätzliche besondere Leistungen (Abgrenzung Grundleistungen – besondere Leistungen). Stehen die Leistungen mit keinen Grundleistungen im Zusammenhang, so handelt es sich um isolierte besondere Leistungen (vgl. HOAI-Honorar für isoliert beauftragte Bauvoranfrage?).
Hier spricht mit dem KG Berlin möglicherweise einiges dafür, dass die Sicherungs- und Sanierungsleistungen nicht in Zusammenhang mit dem sonstigen Auftrag standen; die Sicherungs- und Sanierungsleistungen hätten wohl auch völlig unabhängig von dem sonstigen Architektenauftrag anfallen können und erledigt werden müssen. Handelte es sich demnach möglicherweise um einen gesonderten Auftrag, so wäre die erste Frage gewesen, ob die Leistungen nicht Grundleistungen zum Beispiel gemäß § 27 HOAI darstellen könnten. Sollte es sich nicht um Grundleistungen handeln, so wäre jedenfalls nach diesseitiger Ansicht eine isolierte besondere Leistung anzunehmen gewesen.
Richtig ist dann aber jedenfalls der Schluss des Kammergerichtes, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht erforderlich war. Denn für zusätzliche Grundleistungen oder zusätzliche isolierte besondere Leistungen ist das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 HOAI nicht anzuwenden.
Angesichts der Tatsache, dass Architekten in erheblichem Umfange Honorarverluste erleiden, weil sie für zusätzliche besondere Leistungen keine schriftlichen Honorarvereinbarungen abschließen, ist das Urteil jedenfalls im Ergebnis beachtenswert; Architekten sollten in Zukunft überlegen, ob ihre zusätzlichen Leistungen nicht als zusätzliche weitere Grundleistungen oder jedenfalls isolierte besondere Leistungen zu qualifizieren sind. Auch eine Qualifikation als ersetzende besondere Leistung kann weiterhelfen, denn das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 HOAI gilt hier ebenfalls nicht, vgl. § 5 Abs. 5 HOAI.
Die Ansicht des Kammergerichtes ist zumindest zweifelhaft. Nach allgemeiner Ansicht sind zusätzliche Leistungen, die keine Grundleistungen darstellen und dem Architekten im Rahmen eines Bauvorhabens übertragen werden, zusätzliche besondere Leistungen (Abgrenzung Grundleistungen – besondere Leistungen). Stehen die Leistungen mit keinen Grundleistungen im Zusammenhang, so handelt es sich um isolierte besondere Leistungen (vgl. HOAI-Honorar für isoliert beauftragte Bauvoranfrage?).
Hier spricht mit dem KG Berlin möglicherweise einiges dafür, dass die Sicherungs- und Sanierungsleistungen nicht in Zusammenhang mit dem sonstigen Auftrag standen; die Sicherungs- und Sanierungsleistungen hätten wohl auch völlig unabhängig von dem sonstigen Architektenauftrag anfallen können und erledigt werden müssen. Handelte es sich demnach möglicherweise um einen gesonderten Auftrag, so wäre die erste Frage gewesen, ob die Leistungen nicht Grundleistungen zum Beispiel gemäß § 27 HOAI darstellen könnten. Sollte es sich nicht um Grundleistungen handeln, so wäre jedenfalls nach diesseitiger Ansicht eine isolierte besondere Leistung anzunehmen gewesen.
Richtig ist dann aber jedenfalls der Schluss des Kammergerichtes, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht erforderlich war. Denn für zusätzliche Grundleistungen oder zusätzliche isolierte besondere Leistungen ist das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 HOAI nicht anzuwenden.
Angesichts der Tatsache, dass Architekten in erheblichem Umfange Honorarverluste erleiden, weil sie für zusätzliche besondere Leistungen keine schriftlichen Honorarvereinbarungen abschließen, ist das Urteil jedenfalls im Ergebnis beachtenswert; Architekten sollten in Zukunft überlegen, ob ihre zusätzlichen Leistungen nicht als zusätzliche weitere Grundleistungen oder jedenfalls isolierte besondere Leistungen zu qualifizieren sind. Auch eine Qualifikation als ersetzende besondere Leistung kann weiterhelfen, denn das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 HOAI gilt hier ebenfalls nicht, vgl. § 5 Abs. 5 HOAI.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck