https://www.baunetz.de/recht/Sind_Ausnahmen_vom_Schriftformerfordernis_bei_besonderen_Leistungen_denkbar__44650.html
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Sind Ausnahmen vom Schriftformerfordernis bei besonderen Leistungen denkbar?
Auf das Fehlen der gemäß § 5 Abs. 4 HOAI für eine besondere Leistung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI – wesentliche Änderungen der Ausführungsplanung – vorgeschriebenen Schriftform kann sich der Auftraggeber dann nicht berufen, wenn er selbst aufgrund seines Berufes als Fachmann bezüglich der HOAI anzusehen ist und sich bereits bei Abschluss der ursprünglichen Leistungsvereinbarung bewusst über die Vorgaben der HOAI hinweggesetzt hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach LG Oldenburg , Urt. v. 04.03.2005 - 1 O 1845/03 –)
Ein Architektenbüro wird umfassend mit Planerleistungen für einen Verbrauchermarkt beauftragt. Das Architektenbüro beauftragt seinerseits einen Diplomingenieur mit der Tragwerksplanung für das gesamte Bauvorhaben. Die Parteien vereinbaren mündlich ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 14.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Später kommt es zu erheblichen Planungsänderungsleistungen auf Wunsch des Bauherrn bzw. des Architektenbüros durch den Diplomingenieur. Der Diplomingenieur behauptet eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien über ein zusätzliches Stundenhonorar für diese Planungsänderungsleistungen. Später klagt er das entsprechende zusätzliche Stundenhonorar ein. Das Architektenbüro verweist auf § 5 Abs. 4 HOAI.
Das LG Oldenburg spricht dem Diplomingenieur jedenfalls teilweise Honorar zu. Es erkennt die Stundenhonorarvereinbarung betreffend der zusätzlichen Planungsleistungen als wirksam an. Zwar treffe es zu, dass nach § 64 Abs. 2 Nr. 5 HOAI nachträglich notwendig werdende (wesentliche) Änderungen der Ausführungsplanung als besondere Leistungen eingeordnet werden, die nach § 5 Abs. 4 HOAI (unter anderem) einer schriftlichen Honorarvereinbarung bedürfen. Jedoch könnten sich hier die beklagten Architekten als Fachleute auf dieses Schriftformerfordernis gemäß Treue und Glauben nicht berufen, § 242 BGB. Dies gelte umso mehr, als die Architekten sich bereits bei Abschluss der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung (DM 14.000,00) bewusst über die Vorgaben der HOAI (§ 4) hinweggesetzt hätten.
(nach LG Oldenburg , Urt. v. 04.03.2005 - 1 O 1845/03 –)
Ein Architektenbüro wird umfassend mit Planerleistungen für einen Verbrauchermarkt beauftragt. Das Architektenbüro beauftragt seinerseits einen Diplomingenieur mit der Tragwerksplanung für das gesamte Bauvorhaben. Die Parteien vereinbaren mündlich ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 14.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Später kommt es zu erheblichen Planungsänderungsleistungen auf Wunsch des Bauherrn bzw. des Architektenbüros durch den Diplomingenieur. Der Diplomingenieur behauptet eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien über ein zusätzliches Stundenhonorar für diese Planungsänderungsleistungen. Später klagt er das entsprechende zusätzliche Stundenhonorar ein. Das Architektenbüro verweist auf § 5 Abs. 4 HOAI.
Das LG Oldenburg spricht dem Diplomingenieur jedenfalls teilweise Honorar zu. Es erkennt die Stundenhonorarvereinbarung betreffend der zusätzlichen Planungsleistungen als wirksam an. Zwar treffe es zu, dass nach § 64 Abs. 2 Nr. 5 HOAI nachträglich notwendig werdende (wesentliche) Änderungen der Ausführungsplanung als besondere Leistungen eingeordnet werden, die nach § 5 Abs. 4 HOAI (unter anderem) einer schriftlichen Honorarvereinbarung bedürfen. Jedoch könnten sich hier die beklagten Architekten als Fachleute auf dieses Schriftformerfordernis gemäß Treue und Glauben nicht berufen, § 242 BGB. Dies gelte umso mehr, als die Architekten sich bereits bei Abschluss der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung (DM 14.000,00) bewusst über die Vorgaben der HOAI (§ 4) hinweggesetzt hätten.
Hinweis
Das Schriftformerfordernis für zusätzliche besondere Leistungen (abzugrenzen von isolierten und ersetzenden besonderen Leistungen) bereitet Architekten sehr häufig großen Kummer. Architekten erbringen mit Willen und Wissen des Bauherrn Leistungen, die vom Bauherrn verwertet werden und bezüglich derer der Architekten wegen fehlender Schriftform eine Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI kein Honorar verlangen kann. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr strikt (vgl. zum Beispiel OLG Hamm, Urt. v. 16.01.1998 sowie OLG Köln, Urt. v. 12.02.1998 ); Ausnahmen sind kaum bekannt, lediglich:
- oben genanntes Urteil des LG Oldenburg; das LG Oldenburg verwehrt hier dem Auftraggeber, der HOAI-Kenntnis hat, nach Treue und Glauben, § 242 BGB, die Berufung auf die fehlende Schriftform. Das Urteil krankt zwar daran, dass nach Ansicht des Verfassers die Planungsänderungsleistungen des Ingenieurs überhaupt nicht als besondere Leistungen gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI sondern als wiederholte Grundleistungen anzusehen sind und deshalb eine Schriftform – zumindest für einen Mindestsatzhonorar – nicht bedurften; gleichwohl ist es ein mutiger Schritt in die richtige Richtung.
- Das LG München I. urteilte unter Datum vom 07.03.1995 – 8 O 14088/94 – (Baurecht 1996, 421), dass von der Schriftform gemäß § 5 Abs. 4 HOAI nach Treue und Glauben eine Ausnahme gemacht werden könne, wenn der Auftraggeber eine besonders schwere Treuepflichtverletzung begangen hätte oder die Existenz des Architekten gefährdet wäre.
- Das OLG Hamm urteilte unter Datum vom 25.11.1993 – 17 U 193/91 – (Baurecht 1994, 398), dass für eine hinzutretende besondere Leistung trotz fehlender Schriftform ein Honorar verlangt werden könne, wenn die auftraggebende Gemeinde in einem Rundschreiben auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet und unbeschadet des Formmangels Vergütung für die besondere Leistung zugesagt habe.
Man darf auf weitere Urteile hoffen. Oder auf die Novellierung der HOAI.
Das Schriftformerfordernis für zusätzliche besondere Leistungen (abzugrenzen von isolierten und ersetzenden besonderen Leistungen) bereitet Architekten sehr häufig großen Kummer. Architekten erbringen mit Willen und Wissen des Bauherrn Leistungen, die vom Bauherrn verwertet werden und bezüglich derer der Architekten wegen fehlender Schriftform eine Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI kein Honorar verlangen kann. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr strikt (vgl. zum Beispiel OLG Hamm, Urt. v. 16.01.1998 sowie OLG Köln, Urt. v. 12.02.1998 ); Ausnahmen sind kaum bekannt, lediglich:
- oben genanntes Urteil des LG Oldenburg; das LG Oldenburg verwehrt hier dem Auftraggeber, der HOAI-Kenntnis hat, nach Treue und Glauben, § 242 BGB, die Berufung auf die fehlende Schriftform. Das Urteil krankt zwar daran, dass nach Ansicht des Verfassers die Planungsänderungsleistungen des Ingenieurs überhaupt nicht als besondere Leistungen gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI sondern als wiederholte Grundleistungen anzusehen sind und deshalb eine Schriftform – zumindest für einen Mindestsatzhonorar – nicht bedurften; gleichwohl ist es ein mutiger Schritt in die richtige Richtung.
- Das LG München I. urteilte unter Datum vom 07.03.1995 – 8 O 14088/94 – (Baurecht 1996, 421), dass von der Schriftform gemäß § 5 Abs. 4 HOAI nach Treue und Glauben eine Ausnahme gemacht werden könne, wenn der Auftraggeber eine besonders schwere Treuepflichtverletzung begangen hätte oder die Existenz des Architekten gefährdet wäre.
- Das OLG Hamm urteilte unter Datum vom 25.11.1993 – 17 U 193/91 – (Baurecht 1994, 398), dass für eine hinzutretende besondere Leistung trotz fehlender Schriftform ein Honorar verlangt werden könne, wenn die auftraggebende Gemeinde in einem Rundschreiben auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet und unbeschadet des Formmangels Vergütung für die besondere Leistung zugesagt habe.
Man darf auf weitere Urteile hoffen. Oder auf die Novellierung der HOAI.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck