https://www.baunetz.de/recht/Sicherungshypothek_trotz_fehlender_Wertsteigerung_des_Grundstueckes__44746.html
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Sicherungshypothek trotz fehlender Wertsteigerung des Grundstückes?
Die Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek für Architektenleistungen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nach der Kündigung des Werkvertrages unabhängig von einer Wertsteigerung des Grundstückes möglich.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 BGB kann ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 BGB kann ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestehen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.11.2006 - I-22 U 83/06 –)
Ein Architekt erbringt auftragsgemäß Leistungen für ein Umbauvorhaben. Nach teilweiser Leistungserbringung stellt er eine Rechnung. Der Auftraggeber zahlt nicht und kündigt den Vertrag. Der Architekt beantragt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung seines Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648a BGB für das von ihm abgerechnete Honorar. Der Auftraggeber verteidigt sich unter anderem damit, für die Eintragung einer Sicherungshypothek bedürfe es einer Wertsteigerung des Grundstückes, diese sei aber nicht erfolgt, da mit Umbauarbeiten noch nicht begonnen worden sei.
Das OLG Düsseldorf folgt der Argumentation des Auftraggebers nicht und bestätigt den Anspruch auf Eintragung der Vormerkung für den Architekten. Richtig sei zwar, dass grundsätzlich nach der Rechtsprechung eine Wertsteigerung des Grundstückes Voraussetzung für die Eintragung der Sicherungshypothek sei (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 06.02.1996 ). Solange mit der Errichtung des Bauwerkes noch nicht begonnen sei, fehle es in der Regel an einer vom Architekten mit veranlassten Wertsteigerung des Grundstückes, deswegen müsse – bei einer Neuerrichtung – zumindest mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen worden sein. Anders läge allerdings der Fall nach einer Kündigung des Architektenvertrages. Das OLG stellt sich für diesen Fall auf den Standpunkt, dass es einer Wertsteigerung des Grundstückes nicht mehr bedürfe. Entsprechend käme es für den vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob tatsächlich schon mit den Umbauarbeiten begonnen worden sei oder nicht.Des Weiteren bestehe der Sicherungsanspruch auch im Hinblick auf den Teril der Vergütung, der auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.11.2006 - I-22 U 83/06 –)
Ein Architekt erbringt auftragsgemäß Leistungen für ein Umbauvorhaben. Nach teilweiser Leistungserbringung stellt er eine Rechnung. Der Auftraggeber zahlt nicht und kündigt den Vertrag. Der Architekt beantragt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung seines Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648a BGB für das von ihm abgerechnete Honorar. Der Auftraggeber verteidigt sich unter anderem damit, für die Eintragung einer Sicherungshypothek bedürfe es einer Wertsteigerung des Grundstückes, diese sei aber nicht erfolgt, da mit Umbauarbeiten noch nicht begonnen worden sei.
Das OLG Düsseldorf folgt der Argumentation des Auftraggebers nicht und bestätigt den Anspruch auf Eintragung der Vormerkung für den Architekten. Richtig sei zwar, dass grundsätzlich nach der Rechtsprechung eine Wertsteigerung des Grundstückes Voraussetzung für die Eintragung der Sicherungshypothek sei (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 06.02.1996 ). Solange mit der Errichtung des Bauwerkes noch nicht begonnen sei, fehle es in der Regel an einer vom Architekten mit veranlassten Wertsteigerung des Grundstückes, deswegen müsse – bei einer Neuerrichtung – zumindest mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen worden sein. Anders läge allerdings der Fall nach einer Kündigung des Architektenvertrages. Das OLG stellt sich für diesen Fall auf den Standpunkt, dass es einer Wertsteigerung des Grundstückes nicht mehr bedürfe. Entsprechend käme es für den vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob tatsächlich schon mit den Umbauarbeiten begonnen worden sei oder nicht.Des Weiteren bestehe der Sicherungsanspruch auch im Hinblick auf den Teril der Vergütung, der auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt.
Hinweis
Die Reaktion der übrigen Oberlandesgerichte und des BGH auf das vorliegende Urteil des OLG Düsseldorf wird abzuwarten bleiben. Das OLG schert – unter Berufung auf den besonderen Fall nach Kündigung – aus der herrschenden Rechtsprechung aus. Unabhängig von der Begründung des OLG erscheint das Urteil im Ergebnis richtig zu sein; denn auch Planungsleistungen können nach diesseitiger Ansicht jdfs. mittelbar schon zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen, selbst wenn mit dem Bauwerk noch nicht begonnen wurde.
Die Reaktion der übrigen Oberlandesgerichte und des BGH auf das vorliegende Urteil des OLG Düsseldorf wird abzuwarten bleiben. Das OLG schert – unter Berufung auf den besonderen Fall nach Kündigung – aus der herrschenden Rechtsprechung aus. Unabhängig von der Begründung des OLG erscheint das Urteil im Ergebnis richtig zu sein; denn auch Planungsleistungen können nach diesseitiger Ansicht jdfs. mittelbar schon zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen, selbst wenn mit dem Bauwerk noch nicht begonnen wurde.
Verweise
Honoraranspruch / Sicherheiten / Sicherungshypothek
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Sicherheiten
Honoraranspruch / Sicherheiten / Sicherungshypothek
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Sicherheiten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck