https://www.baunetz.de/recht/Sicherung_des_Honoraranspruchs_nach_Akquisition_43642.html


Sicherung des Honoraranspruchs nach Akquisition

Hintergrund
Akquiriert ein Architekt einen neuen Auftrag, so sollte er von vorneherein offensiv für die Sicherung seines Honoraranspruchs Sorge tragen. Hierbei stellen sich regelmäßig jedenfalls zwei Probleme:
  • der Architekt darf nicht nur und immer weiter akquisitorisch arbeiten, sondern muß eine verbindliche Beauftragung herbeiführen (s. Urteile zu Vertrag / Zustandekommen des Vertrags).


  • der Architekt muß zum Zeitpunkt der verbindlichen Beauftragung eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, wenn er mehr als nur den Mindestsatz abrechnen möchte (s. allgemein zu den Vorausetzungen gem. § 4 HOAI: Honoraranspruch / Honorar gem. Honorarvereinbarung).

Im folgenden sind einige Vorschläge und Hinweise aufgeführt, die den Architekten unterstützen sollen, zunächst eine Beauftragung überhaupt herbeizuführen und dann gleichzeitig eine Deckung von Auftragserteilung und schriftlicher Honorarvereinbarung herzustellen, um somit ggfs. einen Anspruch über die Mindestsätze hinaus aus einer wirksamen Honorarvereinbarung zu begründen. Selbstverständlich können die Vorschläge den Architekten nicht aus der Verantwortung entlassen, offensiv auf den Bauherrn zuzugehen und seine eigenen Interessen wahrzunehmen; auch kann keine Patentlösung zur Bewältigung der dargestellten Problematik erwartet werden. Die Vorschläge sind lediglich Versuche, durch eine Abwägung im Bereich des rechtlich Möglichen dem Bauherrn etwaige Bedenken gegen eine Auftragserteilung zu nehmen.

Im übrigen muß im Einzelfall den jeweiligen konkreten Umständen entsprechend reagiert werden.
Hinweis
Ausgangslage für die weiteren Überlegungen ist (vereinfacht) der Zeitpunkt, in welchem lediglich einige akquisitorische Arbeiten stattgefunden haben, d.h.ein Auftrag, auch ein mündlicher, noch nicht erteilt wurde. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Architekt grds. die Initiative ergreifen und den Abschluß eines schriftlichen Vertrages (der eine Honorarvereinbarung enthält, ggf. vom Architekten vorbereitet) anregen. Wird der schriftliche Vertrag abgeschlossen, ist der Architekt nicht nur hinsichtlich der Beweisbarkeit des Auftrages, sondern auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung (solange diese sich innerhalb der Mindest- u. Höchstsätze hält, § 4 HOAI) grds. auf der sicheren Seite. Gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung könnte seitens des Bauherrn allerhöchstens noch eingewandt werden, daß eine konkludente mündliche Beauftragung doch schon vor dem schriftlichen Vertragsabschluß erfolgte (d.h. Honorarvereinbarung nicht "bei Auftragserteilung"). Allerdings wird man meines Erachtens insoweit dem Bauherrn die Beweislast dafür auferlegen müssen, daß vor dem schriftlichen Vertragsabschluß (mit schriftlicher Honorarvereinbarung) bereits eine konkludente mündliche Beauftragung vorlag.

Was aber tun, wenn der Bauherr einen schriftlichen Architektenvertrag mit Honorarvereinbarung nach Vorschlag durch den Architekten (noch) nicht abschließen möchte. Für die Möglichkeiten des Architekten, auf diese Weigerung zu reagieren, ist zwischen den Gründen für die Weigerung zu unterscheiden:

1.
Der Bauherr möchte, daß der Architekt weitere Leistungen akquisitorisch, d. h. ohne Vertrag und ohne Honorar erbringt; der Bauherr gibt zu erkennen, daß er auch nicht bereit ist, bei einem möglichen späteren Vertragsschluß die erbrachten Leistungen zu bezahlen. Er schließt aber nicht aus, daß er – soweit ihm die weiteren Vorleistungen gefallen – den Architekten später beauftragen und auch die darauf erbrachten Leistungen honorieren will. In diesem Fall muß sich der Architekt überlegen, ob er zu weiteren akquisitorischen und damit honorarlosen Arbeiten bereit ist oder nicht.

2.
Oft mag ein Umstand, dessen Eintritt noch nicht gewiß ist, den Bauherrn von einer sofortigen Beauftragung abhalten (z.B. ein Grundstückserwerb oder auch nur die Überzeugung, Gefallen an den Vorarbeiten des Architekten gefunden zu haben). Der Bauherr möchte sich noch nicht binden, der Architekt soll weitere Leistungen akquisitorisch erbringen; der Bauherr gibt aber zu erkennen, daß er im Falle eines Auftrages bereit wäre, für die erbrachten Leistungen Geld zu zahlen. In diesem Fall könnte der Architekt dem Bauherrn einen schriftlichen Vertragsabschluß (mit Honorarvereinbarung) unter der Bedingung des Eintritts des ungewißen Umstandes, z.B. des Grundstückserwerbs oder der Durchführung des Bauvorhabens, anbieten. Der Architekt erhält grds. für seine Leistungen solange kein Honorar, solange nicht die Bedingung eingetreten ist. Im Augenblick des Eintritts der Bedingung erhält der Architekt Honorar für die beauftragten Leistungen – bei entspr. Vereinbarung ggf. auch rückwirkend –. Es ist anzuraten, Nähreres im einzelnen vertaglich zu regeln.

3.
Liegen die Gründe dafür, daß der Bauherr den schriftlichen Architektenvertrag im gegebenen Zeitpunkt noch nicht unterzeichnen möchte, im wesentlichen darin begründet, daß er sich noch nicht umfänglich hinsichtlich aller Leistungsphasen binden möchte, ist der Bauherr aber andererseits zu einer vertraglichen Bindung und Honorierung grds. bereit, so kann der Architekt dem Bauherrn eine "stufenweise Beauftragung" vorschlagen. Diese stufenweise Beauftragung sollte so aussehen, daß Architekt und Bauherr sich über den Umfang der zunächst zu beauftragenden Leistungen einigen, z. B. Leistungsphasen eins bis vier. Weiter ist die Frage zu klären, ob nach Erbringung der genannten Leistungsphasen beide Parteien hinsichtlich weiterer Leistungen frei sein sollten; eine – für den Architekten eher etwas nachteilige – Alternative wäre, daß zwar der Architekt bei Abruf weiterer Leistungsphasen gebunden ist, diese zu erbringen, der Bauherr allerdings frei ist, ob weitere Leistungsphasen abrufen möchte oder nicht. Zu beachten ist, daß bei jeder neuen Beauftragung einer weiteren Stufe nach bisher allgemeiner Ansicht eine neue "Auftragserteilung" im Sinne des § 4 HOAI stattfindet, d. h. ggf. auch eine neue über den Mindestsätzen liegenden Honorarvereinbarung getroffen werden kann. Auch im Hinblick auf den Umfang seiner Pflichten und Haftungsrisiken kann eine gestufte Beauftragung für den Architekten vorteilhaft sein (vgl. Vertrag / gestufte Beauftragung / ..).

4.
Manchmal hat die Weigerung des Bauherrn direkt einen Architektenvertrag zu unterschreiben, eher "harmlose" Gründe; es reicht gerade die Zeit nicht, der Bauherr hat den Vertrag noch nicht gelesen, er muß die Sache nochmal überdenken, o. ä.. Andererseits soll der Architekt auf jeden Fall "schon einmal anfangen", die Zeit drängt. Der Bauherr möchte also grundsätzlich den Auftrag erteilen, auch ein Honorar bezahlen, sich aber vielleicht noch nicht in dieser Sekunde schriftlich festlegen. In diesem Fall kann der Architekt mit dem Bauherrn vereinbaren, daß eine wirksame Auftragserteilung von der schriftlichen Niederlegung des Architektenvertrages der dazugehörigen Honorarvereinbarung zwingend abhängig sein soll. Diese Vereinbarung sollte möglichst nachweisbar erfolgen, im besten Falle schriftlich; ist sie nur mündlich getroffen worden, so kann der Architekt wenigstens eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarung erstellen und dem Bauherrn (nachweisbar) zusenden. Nach umstrittener und bisher noch nicht höchstrichterlich bestätigter, aber wohl herrschender Ansicht, hat eine solche Vereinbarung zur Folge, daß eine wirksame Auftragserteilung gemäß der Vereinbarung erst dann erfolgt, wenn der schriftliche Architektenvertrag mit der Honorarvereinbarung unterzeichnet wird (es sei darauf hingewiesen, daß gleiches nicht ohne weiteres gilt, wenn in einem bereits schriftlich abgeschlossenen Architektenvertrag ohne Honorarvereinbarung die Vereinbarung getroffen wird, dieser Architektenvertrag solle erst wirksam werden, wenn die Honorarvereinbarung später schriftlich nachgeholt werde).

Abschließend sei darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Rechtssprechung des BGH die Anforderungen des § 4 HOAI, also auch die, daß eine Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung schriftlich getroffen werden muß, nach Beendigung der Architektentätigkeit nicht mehr gelten sollen. D. h., daß Architekt und Bauherr nach Beendigung der Architektentätigkeit ggf. auch mündlich Vereinbarungen über das Honorar des Architekten mehr oder weniger "nach Belieben" treffen können. Noch nicht geklärt ist, welchen Zeitpunkt der BGH genau mit dem Begriff "nach Beendigung der Architektentätigkeit" meint.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck