https://www.baunetz.de/recht/SiGeKo-Leistung_HOAI_anwendbar__44292.html
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SiGeKo-Leistung: HOAI anwendbar?
Wird ein Architekt für seinen Bauherrn als SiGeKo beauftragt, dann kommt es für die Frage der Honorierbarkeit der Leistung darauf an, ob die Leistungen Besondere Leistungen im Sinne der HOAI bilden; nach Ansicht des OLG Celle ist dies nicht der Fall.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 05.07.2004 - Beschluss - 14 W 63/03)
Ein Architekt wird vom öffentlichen Auftraggeber als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator beauftragt. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung der Leistungen mit dem Hinweis darauf, dass nach § 5 Absatz 4 HOAI Besondere Leistungen, zu denen auch die SiGeKo-Leistung zähle, nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung zu vergüten seien, die SiGeKo-Leistung von Architekten ohnehin zu erbringen und damit der HOAI zuzuordnen sei.
Das OLG folgt dieser Ansicht nicht. Das OLG sieht die SiGeKo-Leistung nicht als besondere Leisutng an. Die Grundlage der SiGeKo-Leistung liegt in der Baustellenverordnung. Werden diese Leistungen beauftragt, dann sei die HOAI nicht anwendbar mit der Folge, dass das Honorar frei vereinbart werden kann und im Zweifel das übliche Honorar zu vergüten ist.
(nach OLG Celle , Urt. v. 05.07.2004 - Beschluss - 14 W 63/03)
Ein Architekt wird vom öffentlichen Auftraggeber als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator beauftragt. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung der Leistungen mit dem Hinweis darauf, dass nach § 5 Absatz 4 HOAI Besondere Leistungen, zu denen auch die SiGeKo-Leistung zähle, nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung zu vergüten seien, die SiGeKo-Leistung von Architekten ohnehin zu erbringen und damit der HOAI zuzuordnen sei.
Das OLG folgt dieser Ansicht nicht. Das OLG sieht die SiGeKo-Leistung nicht als besondere Leisutng an. Die Grundlage der SiGeKo-Leistung liegt in der Baustellenverordnung. Werden diese Leistungen beauftragt, dann sei die HOAI nicht anwendbar mit der Folge, dass das Honorar frei vereinbart werden kann und im Zweifel das übliche Honorar zu vergüten ist.
Hinweis
Das Gericht urteilt außerdem, dass sich eine Vergütungsforderung von 0,4 % der Nettobausumme im vorliegenden Fall im Rahmen üblicher Vergütung bewege.
Die Annahme des OLG, dass SiGeKo-Leistungen nicht Besondere Leistungen im Sinne der HOAI darstellen würden, könnte auch auf Bedenken stoßen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / besondere Leistungen / Abgrenzung Grundleistung ).
Das Gericht urteilt außerdem, dass sich eine Vergütungsforderung von 0,4 % der Nettobausumme im vorliegenden Fall im Rahmen üblicher Vergütung bewege.
Die Annahme des OLG, dass SiGeKo-Leistungen nicht Besondere Leistungen im Sinne der HOAI darstellen würden, könnte auch auf Bedenken stoßen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / besondere Leistungen / Abgrenzung Grundleistung ).
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck