https://www.baunetz.de/recht/Setzt_die_Schadensersatzpflicht_des_Architekten_eine_Maengelruege_voraus__2505991.html
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Setzt die Schadensersatzpflicht des Architekten eine Mängelrüge voraus?
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen, wenn sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert haben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 65/06)
Der Architekt war in den 1990er Jahren mit den Leistungsphasen 1 bis 8 für die Errichtung eines Gewerbezentrums beauftragt. Nach Inbetriebnahme zeigen sich verschiedene Planungs- und jedenfalls auch Bauleitungsfehler. RWA- und Lüftungskuppeln sollen von dem Architekten nicht ausreichend dimensioniert worden sein. Bei der Bauleitung sei übersehen worden, dass beim Einbau die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei, was die Anfälligkeit bei schlechtem Wetter erhöht hatte. Zuleitungen zu einem Löschteich seien zu groß dimensioniert gewesen. Der Architekt habe schließlich einen Schieber in seiner Planung nicht vorgesehen, der das Eindringen von Löschwasser in den Sprinklerkeller hätte verhindern sollen. Außerdem seien auch Zuleitungsrohre zu einem Wasserhydranten zu groß dimensioniert gewesen. Der Bauherr macht die Kosten der Mangelbeseitigung als Schadensersatz geltend. Der Architekt wehrt sich dagegen u. a. mit dem Argument, dass er vorher keine Mängelrüge erhalten habe und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch habe der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen. Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadenersatzanspruches gegen den Architekten ist.
(nach BGH , Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 65/06)
Der Architekt war in den 1990er Jahren mit den Leistungsphasen 1 bis 8 für die Errichtung eines Gewerbezentrums beauftragt. Nach Inbetriebnahme zeigen sich verschiedene Planungs- und jedenfalls auch Bauleitungsfehler. RWA- und Lüftungskuppeln sollen von dem Architekten nicht ausreichend dimensioniert worden sein. Bei der Bauleitung sei übersehen worden, dass beim Einbau die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei, was die Anfälligkeit bei schlechtem Wetter erhöht hatte. Zuleitungen zu einem Löschteich seien zu groß dimensioniert gewesen. Der Architekt habe schließlich einen Schieber in seiner Planung nicht vorgesehen, der das Eindringen von Löschwasser in den Sprinklerkeller hätte verhindern sollen. Außerdem seien auch Zuleitungsrohre zu einem Wasserhydranten zu groß dimensioniert gewesen. Der Bauherr macht die Kosten der Mangelbeseitigung als Schadensersatz geltend. Der Architekt wehrt sich dagegen u. a. mit dem Argument, dass er vorher keine Mängelrüge erhalten habe und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch habe der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen. Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadenersatzanspruches gegen den Architekten ist.
Hinweis
Der Schadensersatzanspruch erfasst hier nicht die sogenannte Regiekosten, d. h. die Kosten der erneuten Planung und erneuten Bauleitung. Ob eine erneute Planung (Mangelbeseitigungsplanung) oder erneute Bauleitung (Beaufsichtigung der Mangelbeseitigungsarbeiten) ohne vorige Aufforderung an den Architekten als Schadensersatz verlangt werden darf, dürfte fraglich sein. Das Urteil ist schließlich zum alten Schuldrecht ergangen. Fraglich ist, ob auch nach dem neuen Schuldrecht der Architekt tatsächlich keinen Anspruch auf ein Selbstbeseitigungsrecht hat. Zu beachten ist in dem Zusammenhang allerdings die Frage nach dem Berufsbild des Architekten. Der Architekt ist grundsätzlich nicht versichert, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Entsprechendes wäre dann – auch wenn eine entsprechende Möglichkeit im Vertrag vereinbart ist – vorab mit dem Berufshaftpflichtversicherer abzustimmen.
Der Schadensersatzanspruch erfasst hier nicht die sogenannte Regiekosten, d. h. die Kosten der erneuten Planung und erneuten Bauleitung. Ob eine erneute Planung (Mangelbeseitigungsplanung) oder erneute Bauleitung (Beaufsichtigung der Mangelbeseitigungsarbeiten) ohne vorige Aufforderung an den Architekten als Schadensersatz verlangt werden darf, dürfte fraglich sein. Das Urteil ist schließlich zum alten Schuldrecht ergangen. Fraglich ist, ob auch nach dem neuen Schuldrecht der Architekt tatsächlich keinen Anspruch auf ein Selbstbeseitigungsrecht hat. Zu beachten ist in dem Zusammenhang allerdings die Frage nach dem Berufsbild des Architekten. Der Architekt ist grundsätzlich nicht versichert, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Entsprechendes wäre dann – auch wenn eine entsprechende Möglichkeit im Vertrag vereinbart ist – vorab mit dem Berufshaftpflichtversicherer abzustimmen.
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Umfang der Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck