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Selbstverschuldete Schadensweiterung kann Bauherr nicht geltend machen!
Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werkes begehrt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.05.2017 - 10 U 62/16)
Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt meldet dem Bauherrn, dass die Konstruktion des Rohbauers nicht die planmäßige Höhe aufweist; der Rohbauer hatte den Ringanker fehlerhaft betoniert, weshalb die Stahlträger 5 cm tiefer zu liegen kamen. Der Bauherr äußert zwar einerseits, dass er den Rückbau des Ringanker wünscht, lässt andererseits aber (offenbar) weiterbauen. Erst etwa einen Monat später konfrontierte der Architekt den Bauherrn nochmals damit, dass ein Rückbau des Ringankers einen Baustopp erfordere und die Weiterführung der Bauarbeiten entsprechend zu einer Vertiefung des Schadens führen würden. Der Bauherr fordert nunmehr Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten, die entstanden sind, weil nach seiner Ansicht der Architekt ihn nicht unmittelbar mit der Aufklärung des Mangels auf das Erfordernis des Baustopps aufmerksam gemacht hatte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnt einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Bauherrn ab. Jedem Bauherrn, auch einem Laien, müsse klar sein, dass im Falle eines Rückbaus weitere Baumaßnahmen den dann erforderlichen Rück-und Neubau aufwendiger und damit teurer machen. Der Architekt dürfte deshalb davon ausgehen, dass der Bauherr sich dieser Problematik bewusst war. Dass der Bauherr angab, er habe nicht abschätzen können, was eine Baustelleneinstellung im Ergebnis bedeute, ändere hieran nichts. Dem Bauherrn war es unbenommen, so das Oberlandesgericht Stuttgart, insoweit mit dem Architekten Rücksprache zu nehmen, um für seine Entscheidung, das Bauwerk zurück zu bauen und es mangelfrei neu zu errichten, aber dabei eine rechtzeitige Fertigstellung zu gefährden, oder den Mangel hinzunehmen und damit den avisierten Mietbeginn einhalten zu können, eine ausreichende Grundlage zu schaffen. Letztlich obliege es allein der Entscheidung des Bauherrn, wie er mit einem erkennbar gewordenen Mangel des bauausführenden Unternehmens umgehe. Jedenfalls aufgrund eines überragenden Mitverschuldens des Bauherrn entfalle ein Schadensersatzanspruch, § 254 Abs. 1 BGB.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.05.2017 - 10 U 62/16)
Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt meldet dem Bauherrn, dass die Konstruktion des Rohbauers nicht die planmäßige Höhe aufweist; der Rohbauer hatte den Ringanker fehlerhaft betoniert, weshalb die Stahlträger 5 cm tiefer zu liegen kamen. Der Bauherr äußert zwar einerseits, dass er den Rückbau des Ringanker wünscht, lässt andererseits aber (offenbar) weiterbauen. Erst etwa einen Monat später konfrontierte der Architekt den Bauherrn nochmals damit, dass ein Rückbau des Ringankers einen Baustopp erfordere und die Weiterführung der Bauarbeiten entsprechend zu einer Vertiefung des Schadens führen würden. Der Bauherr fordert nunmehr Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten, die entstanden sind, weil nach seiner Ansicht der Architekt ihn nicht unmittelbar mit der Aufklärung des Mangels auf das Erfordernis des Baustopps aufmerksam gemacht hatte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnt einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Bauherrn ab. Jedem Bauherrn, auch einem Laien, müsse klar sein, dass im Falle eines Rückbaus weitere Baumaßnahmen den dann erforderlichen Rück-und Neubau aufwendiger und damit teurer machen. Der Architekt dürfte deshalb davon ausgehen, dass der Bauherr sich dieser Problematik bewusst war. Dass der Bauherr angab, er habe nicht abschätzen können, was eine Baustelleneinstellung im Ergebnis bedeute, ändere hieran nichts. Dem Bauherrn war es unbenommen, so das Oberlandesgericht Stuttgart, insoweit mit dem Architekten Rücksprache zu nehmen, um für seine Entscheidung, das Bauwerk zurück zu bauen und es mangelfrei neu zu errichten, aber dabei eine rechtzeitige Fertigstellung zu gefährden, oder den Mangel hinzunehmen und damit den avisierten Mietbeginn einhalten zu können, eine ausreichende Grundlage zu schaffen. Letztlich obliege es allein der Entscheidung des Bauherrn, wie er mit einem erkennbar gewordenen Mangel des bauausführenden Unternehmens umgehe. Jedenfalls aufgrund eines überragenden Mitverschuldens des Bauherrn entfalle ein Schadensersatzanspruch, § 254 Abs. 1 BGB.
Hinweis
Nach den Ausführungen des Senates war dem Architekten bekannt, dass der Bauherr eigentlich einen Rückbau gewünscht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gewichtung des Senates, hier alleine dem Bauherrn wegen Mitverschuldens die vollständige Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden zuzuordnen und den Architekten zu 100 % zu entlasten, durchaus nicht selbstverständlich. Ein umgehendes klärendes Gespräch des Architekten mit dem Bauherren, wie es offenbar dann auch später stattfand, könnte man durchaus auch als Beratungspflicht des Architekten annehmen.
Nach den Ausführungen des Senates war dem Architekten bekannt, dass der Bauherr eigentlich einen Rückbau gewünscht hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gewichtung des Senates, hier alleine dem Bauherrn wegen Mitverschuldens die vollständige Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden zuzuordnen und den Architekten zu 100 % zu entlasten, durchaus nicht selbstverständlich. Ein umgehendes klärendes Gespräch des Architekten mit dem Bauherren, wie es offenbar dann auch später stattfand, könnte man durchaus auch als Beratungspflicht des Architekten annehmen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck