https://www.baunetz.de/recht/Selbstbeseitigungsrecht_des_Architekten_in_AGBs_unwirksam__5047980.html
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Selbstbeseitigungsrecht des Architekten in AGBs unwirksam!
Die von einem Architekten in AGB gestellte Bestimmung
Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird
ist unwirksam.
Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird
ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.02.2017 - VII ZR 242/13)
Ein Bauherr nimmt einen Architekten auf Geldzahlung als Schadensersatz für einen am Bauwerk entstandenen Mangel, welcher auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen ist, in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Das Oberlandesgericht weist die Klage zurück und begründet dies im Wesentlichen mit der im Leitsatz zitierten Vertragsbestimmung im hier vorliegenden Vertrag. Diese Bestimmung sei auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam und lasse den Schadensersatzanspruch auf Geld entfallen, da dem Architekten nach dieser Regelung ein Selbstbeseitigungsrecht zustehe.
Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Angelegenheit zurück. Der BGH stellt klar, dass die oben zitierte Klausel nach AGB-Recht unwirksam ist, weil sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Dem Architekt stehe grundsätzlich kein Recht zu, bereits im Bauwerk verwirklichte Mängel zu beseitigen, er hafte auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1971). Durch die oben zitierte Klausel werde zunächst das Recht des Auftraggebers beschränkt, das mangelhaft hergestellte Werk zu behalten und lediglich Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts zu verlangen. Zudem finde die Klausel auch dann noch Anwendung, wenn der Auftraggeber infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz berechtigterweise verloren habe; dann sei ihm aber eine Beseitigung der am Bauwerk eingetretenen Schäden durch den Architekten nicht mehr zuzumuten. Schließlich werde das Recht des Bauherrn verkürzt, den mit der Beseitigung des Mangels am Bauwerk zu beauftragenden Unternehmer selber auszuwählen.
(nach BGH , Urt. v. 16.02.2017 - VII ZR 242/13)
Ein Bauherr nimmt einen Architekten auf Geldzahlung als Schadensersatz für einen am Bauwerk entstandenen Mangel, welcher auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen ist, in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Das Oberlandesgericht weist die Klage zurück und begründet dies im Wesentlichen mit der im Leitsatz zitierten Vertragsbestimmung im hier vorliegenden Vertrag. Diese Bestimmung sei auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam und lasse den Schadensersatzanspruch auf Geld entfallen, da dem Architekten nach dieser Regelung ein Selbstbeseitigungsrecht zustehe.
Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Angelegenheit zurück. Der BGH stellt klar, dass die oben zitierte Klausel nach AGB-Recht unwirksam ist, weil sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Dem Architekt stehe grundsätzlich kein Recht zu, bereits im Bauwerk verwirklichte Mängel zu beseitigen, er hafte auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1971). Durch die oben zitierte Klausel werde zunächst das Recht des Auftraggebers beschränkt, das mangelhaft hergestellte Werk zu behalten und lediglich Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts zu verlangen. Zudem finde die Klausel auch dann noch Anwendung, wenn der Auftraggeber infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz berechtigterweise verloren habe; dann sei ihm aber eine Beseitigung der am Bauwerk eingetretenen Schäden durch den Architekten nicht mehr zuzumuten. Schließlich werde das Recht des Bauherrn verkürzt, den mit der Beseitigung des Mangels am Bauwerk zu beauftragenden Unternehmer selber auszuwählen.
Hinweis
Die herrschende Ansicht und Rechtsprechung hatte auch in der Vergangenheit bereits die Klausel als zweifelhaft erachtet (anders OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991). Der BGH bestätigt nunmehr die vorherrschende Ansicht.
Unter Berücksichtigung der durch den BGH im Einzelnen dargestellten Gründe für die Unwirksamkeit (siehe oben) dürfte es auch schwierig sein, eine sinnvolle Ersatzformulierung für die Klausel zu finden.
Die herrschende Ansicht und Rechtsprechung hatte auch in der Vergangenheit bereits die Klausel als zweifelhaft erachtet (anders OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991). Der BGH bestätigt nunmehr die vorherrschende Ansicht.
Unter Berücksichtigung der durch den BGH im Einzelnen dargestellten Gründe für die Unwirksamkeit (siehe oben) dürfte es auch schwierig sein, eine sinnvolle Ersatzformulierung für die Klausel zu finden.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck