https://www.baunetz.de/recht/Schwierige_immissions-rechtliche_Fragen_bei_Genehmigungsplanung_Haftung_des_Architekten__43928.html
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Schwierige immissions-rechtliche Fragen bei Genehmigungsplanung: Haftung des Architekten ?
Die Bewältigung schwieriger immissionsschutz-rechtlicher Belange kann von Architekten im Rahmen der Genehmigungsplanung nicht verlangt werden; nach Ansicht des dritten Zivilsenats des BGH´s können Architekten eine Haftung bei schwierigen rechtlichen Fragen bereits dadurch vermeiden, dass sie den Bauherrn auf diese Probleme hinweisen und anregen, zur Klärung einen Bauvorbescheid einzuholen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 313/99 -, NJW 2001, 3054)
Ein Bauträger plante, auf einem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten. Das Grundstück lag in einem unbeplanten Innenbereich. In etwa 50 m bis 100 m Entfernung befand sich eine Rindermastanlage. Nachdem dem Voreigentümer des Grundstücks ein positiver Bauvorbescheid für das Bauvorhaben erteilt worden war, erwarb der Bauträger das Grundstück und begann, das Bauvorhaben zu verwirklichen. In einem bereits erheblich fortgeschrittenem Stadium wurde das Bauvorhaben in Folge eines Widerspruchs des Mastanlagenbesitzers endgültig stillgelegt. Der Bauträger verklagte die Bauaufsichtsbehörde auf Schadensersatz gem. § 839 BGB in Höhe von annähernd DM 3 Mio. Die Bauaufsichtsbehörde wendet ein, der Bauträger müsse gem. § 839 I 2 BGB als anderweitige Ersatzmöglichkeit zunächst den planenden Architekten in Anspruch nehmen.
Das Gericht bestätigt, dass im Falle einer Haftung der Architekten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gem. § 839 I 2 BGB vorliege, mithin in diesem Fall die Gemeinde nicht in Anspruch genommen werden könne (vgl. hierzu Haftung / .. / Genehmigungsbehörde). Allerdings sei vorliegend eine Haftung der Architekten als anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht gegeben. Richtig sei, dass die Architekten eine genehmigungsfähige Planung schulden. Die Bewältigung schwieriger immissionsschutz-rechtlicher Belange konnte indessen von ihnen nicht verlangt werden. Ihren vertraglichen Pflichten seien die Architekten hier dadurch in ausreichendem Maße nachgekommen, dass sie die Bauherrn auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere emissionsschutzrechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klärung dieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.
(nach BGH , Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 313/99 -, NJW 2001, 3054)
Ein Bauträger plante, auf einem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten. Das Grundstück lag in einem unbeplanten Innenbereich. In etwa 50 m bis 100 m Entfernung befand sich eine Rindermastanlage. Nachdem dem Voreigentümer des Grundstücks ein positiver Bauvorbescheid für das Bauvorhaben erteilt worden war, erwarb der Bauträger das Grundstück und begann, das Bauvorhaben zu verwirklichen. In einem bereits erheblich fortgeschrittenem Stadium wurde das Bauvorhaben in Folge eines Widerspruchs des Mastanlagenbesitzers endgültig stillgelegt. Der Bauträger verklagte die Bauaufsichtsbehörde auf Schadensersatz gem. § 839 BGB in Höhe von annähernd DM 3 Mio. Die Bauaufsichtsbehörde wendet ein, der Bauträger müsse gem. § 839 I 2 BGB als anderweitige Ersatzmöglichkeit zunächst den planenden Architekten in Anspruch nehmen.
Das Gericht bestätigt, dass im Falle einer Haftung der Architekten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gem. § 839 I 2 BGB vorliege, mithin in diesem Fall die Gemeinde nicht in Anspruch genommen werden könne (vgl. hierzu Haftung / .. / Genehmigungsbehörde). Allerdings sei vorliegend eine Haftung der Architekten als anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht gegeben. Richtig sei, dass die Architekten eine genehmigungsfähige Planung schulden. Die Bewältigung schwieriger immissionsschutz-rechtlicher Belange konnte indessen von ihnen nicht verlangt werden. Ihren vertraglichen Pflichten seien die Architekten hier dadurch in ausreichendem Maße nachgekommen, dass sie die Bauherrn auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere emissionsschutzrechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klärung dieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.
Hinweis
Das Gericht stellt hier meines Erachtens richtigerweise fest, dass von Architekten nicht die Lösung schwieriger immissionsschutz-rechtlicher Fragen verlangt werden kann. Fraglich bleibt allerdings, ob es sich in der Rechtsprechung des BGH durchsetzen wird, dass sich Architekten schon dann jeglicher Haftung entledigen können, wenn sie dem Bauherrn zu einer Bauvoranfrage raten (vgl. allgemein zur Frage, wann der Architekt zu einer Bauvoranfrage raten muss, weitere Urteile unter Haftung / .. / genehmigungsfähigen Planung). Gerade im vorliegenden Fall lag bereits eine Bauvoranfrage des Voreigentümers vor. Selbst wenn man über die spezielle Frage des Immissionsschutzrechtes eine weitere Bauvoranfrage eingeholt hätte, wäre diese voraussichtlich durch die Bauaufsichtsbehörde auch nicht anders entschieden worden. Mithin wäre dem Bauherrn der gleiche Schaden entstanden.
Entscheidend ist, dass eine Bauvoranfrage den Bauherrn nicht vor Irrtümern der Baugenehmigungsbehörde schützt (vgl. zu Funktion und Wirkung einer Bauvoranfrage unter HINWEIS bei Haftung / .. / Erforderlichkeit einer Bauvoranfrage II.). Solche Irrtümer können dann – wie hier geschehen – zu erheblichen Schäden führen, wenn die Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde in Folge eines Nachbarwiderspruches zur Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte gelangen und diese sich veranlasst sehen, dass jeweilige Bauvorhaben stillzulegen. Vorstehendem soll nicht etwa entnommen werden, dass Architekten zukünftig nicht mehr zu einer Bauvoranfrage raten sollten. Ein solcher Rat ist oftmals sinnvoll. Architekten sollten jedoch gerade bei schwierigen Rechtsfragen dem Bauherrn immer auch empfehlen, Rechtsrat von fachkundiger Seite einzuholen. Nur auf diese Weise kann sich der Bauherr weitergehend gegen Irrtümer der Baugenehmigungsbehörde schützen. Und der Architekt vor einer Haftung.
Das Gericht stellt hier meines Erachtens richtigerweise fest, dass von Architekten nicht die Lösung schwieriger immissionsschutz-rechtlicher Fragen verlangt werden kann. Fraglich bleibt allerdings, ob es sich in der Rechtsprechung des BGH durchsetzen wird, dass sich Architekten schon dann jeglicher Haftung entledigen können, wenn sie dem Bauherrn zu einer Bauvoranfrage raten (vgl. allgemein zur Frage, wann der Architekt zu einer Bauvoranfrage raten muss, weitere Urteile unter Haftung / .. / genehmigungsfähigen Planung). Gerade im vorliegenden Fall lag bereits eine Bauvoranfrage des Voreigentümers vor. Selbst wenn man über die spezielle Frage des Immissionsschutzrechtes eine weitere Bauvoranfrage eingeholt hätte, wäre diese voraussichtlich durch die Bauaufsichtsbehörde auch nicht anders entschieden worden. Mithin wäre dem Bauherrn der gleiche Schaden entstanden.
Entscheidend ist, dass eine Bauvoranfrage den Bauherrn nicht vor Irrtümern der Baugenehmigungsbehörde schützt (vgl. zu Funktion und Wirkung einer Bauvoranfrage unter HINWEIS bei Haftung / .. / Erforderlichkeit einer Bauvoranfrage II.). Solche Irrtümer können dann – wie hier geschehen – zu erheblichen Schäden führen, wenn die Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde in Folge eines Nachbarwiderspruches zur Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte gelangen und diese sich veranlasst sehen, dass jeweilige Bauvorhaben stillzulegen. Vorstehendem soll nicht etwa entnommen werden, dass Architekten zukünftig nicht mehr zu einer Bauvoranfrage raten sollten. Ein solcher Rat ist oftmals sinnvoll. Architekten sollten jedoch gerade bei schwierigen Rechtsfragen dem Bauherrn immer auch empfehlen, Rechtsrat von fachkundiger Seite einzuholen. Nur auf diese Weise kann sich der Bauherr weitergehend gegen Irrtümer der Baugenehmigungsbehörde schützen. Und der Architekt vor einer Haftung.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck