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Schwerer Mangel lässt nicht immer auf Organisationsverschulden schließen
Gegenüber Architektenbüros, die eine Objektüberwachung arbeitsteilig organisieren, kann die Verjährung aufgrund Organisationsverschuldens verlängert sein; die Schwere eines Baumangels lässt aber grundsätzlich nicht ohne weiteres den Rückschluss auf ein Organisationsverschulden zu.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06)
Für die Überwachung, Leistungsphase 8, eines Neubaus mit aufwändiger Glasfassade wird ein Architektenbüro beauftragt. Das Büro nimmt die Überwachung durch Bauleiter arbeitsteilig vor. Die Bauleiter übersehen im Rahmen der Überwachung gravierende Ausführungsmängel. Die Fassade muss mit einem Kostenaufwand von über € 2.000.000,00 neu hergestellt werden. Nach Ablauf der normalen Gewährleistungsfrist nimmt der Bauherr das Architektenbüro in Haftung. Er argumentiert mit einer verlängerten Verjährung aufgrund Organisationsverschuldens.
Das Kammergericht Berlin war der Argumentation des Bauherrn gefolgt; von einem Organisationsverschulden sei hier schon aufgrund der Schwere des Mangels auszugehen. Der BGH hebt das Urteil des Kammergerichtes auf. Der BGH stellt zunächst fest, dass ein Organisationsverschulden auch bei Architektenbüros, die eine ihnen beauftragte Objektüberwachung arbeitsteilig durchführten, zu einer Verjährungsverlängerung wie bei Arglist führen könne. Es mache dabei für ein Vorliegen des Organisationsverschuldens auch keinen Unterschied, ob ein Architektenbüro überhaupt keine Bauleiter einsetze oder so schlecht ausgewählte oder eingesetzte Bauleiter beschäftige, dass es nicht davon ausgehen konnte, dass diese ihre Pflicht würden erfüllen können.
Allerdings sei eine Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht habe. Die Schwere eines Baumangels lasse ausnahmsweise, aber nicht grundsätzlich den Rückschluss auf ein Organisationsverschulden zu. Auch treffe ein Architektenbüro insoweit in der Regel keine Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, wie die Objektüberwachung stattgefunden habe.
(nach BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06)
Für die Überwachung, Leistungsphase 8, eines Neubaus mit aufwändiger Glasfassade wird ein Architektenbüro beauftragt. Das Büro nimmt die Überwachung durch Bauleiter arbeitsteilig vor. Die Bauleiter übersehen im Rahmen der Überwachung gravierende Ausführungsmängel. Die Fassade muss mit einem Kostenaufwand von über € 2.000.000,00 neu hergestellt werden. Nach Ablauf der normalen Gewährleistungsfrist nimmt der Bauherr das Architektenbüro in Haftung. Er argumentiert mit einer verlängerten Verjährung aufgrund Organisationsverschuldens.
Das Kammergericht Berlin war der Argumentation des Bauherrn gefolgt; von einem Organisationsverschulden sei hier schon aufgrund der Schwere des Mangels auszugehen. Der BGH hebt das Urteil des Kammergerichtes auf. Der BGH stellt zunächst fest, dass ein Organisationsverschulden auch bei Architektenbüros, die eine ihnen beauftragte Objektüberwachung arbeitsteilig durchführten, zu einer Verjährungsverlängerung wie bei Arglist führen könne. Es mache dabei für ein Vorliegen des Organisationsverschuldens auch keinen Unterschied, ob ein Architektenbüro überhaupt keine Bauleiter einsetze oder so schlecht ausgewählte oder eingesetzte Bauleiter beschäftige, dass es nicht davon ausgehen konnte, dass diese ihre Pflicht würden erfüllen können.
Allerdings sei eine Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht habe. Die Schwere eines Baumangels lasse ausnahmsweise, aber nicht grundsätzlich den Rückschluss auf ein Organisationsverschulden zu. Auch treffe ein Architektenbüro insoweit in der Regel keine Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, wie die Objektüberwachung stattgefunden habe.
Hinweis
Verschiedene Oberlandesgerichte hatten bereits das Organisationsverschulden auch auf Architektenbüros angewandt (vgl. unter anderem KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005 und OLG Celle, Urt. v. 31.08.1994). In vorstehendem Urteil bestätigt der BGH nun höchstrichterlich, dass das Institut des Organisationsverschuldens auch auf Architektenbüros anwendbar ist. Das Vorliegen eines Organisationsverschuldens führt dazu, dass eine verlängerte Gewährleistung des Architektenbüros herbeigeführt wird, nach altem Recht 30 Jahre (modifiziert allerdings durch das neue Recht), nach neuem Recht 3 Jahre nach Kenntnis des Mangels, grundsätzlich nicht später als 10 Jahre von ihrer Entstehung an.
In dem Urteil stellt der BGH darüber hinaus fest, dass Organisationsverschulden bei einem allein tätig werdenden Architekten nicht vorliegen könne (anders noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007); eine gesonderte Begründung gibt der BGH hierfür nicht.
Verschiedene Oberlandesgerichte hatten bereits das Organisationsverschulden auch auf Architektenbüros angewandt (vgl. unter anderem KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005 und OLG Celle, Urt. v. 31.08.1994). In vorstehendem Urteil bestätigt der BGH nun höchstrichterlich, dass das Institut des Organisationsverschuldens auch auf Architektenbüros anwendbar ist. Das Vorliegen eines Organisationsverschuldens führt dazu, dass eine verlängerte Gewährleistung des Architektenbüros herbeigeführt wird, nach altem Recht 30 Jahre (modifiziert allerdings durch das neue Recht), nach neuem Recht 3 Jahre nach Kenntnis des Mangels, grundsätzlich nicht später als 10 Jahre von ihrer Entstehung an.
In dem Urteil stellt der BGH darüber hinaus fest, dass Organisationsverschulden bei einem allein tätig werdenden Architekten nicht vorliegen könne (anders noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007); eine gesonderte Begründung gibt der BGH hierfür nicht.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck