https://www.baunetz.de/recht/Schutz_des_Bauwerks_vor_zulaufendem_Oberflaechenwasser_7824421.html
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Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser
Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist; kann der Architekt das Risiko selbst nicht beurteilen, muss er darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG München , - Urteil vom 07.04.2020 – 28 U 3243/19 Bau; BGH, Beschluss vom 19.08.21 – VII ZR 126/20 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit den Leistungsphasen 1 - 8 für ein Einfamilienhaus. Mindestens zwei benachbarte Gebäude sind auf Aufschüttungen errichtet. Anlässlich eines Starkregenereignisses nach Errichtung des Gebäudes beauftragen die Bauherren einen Gutachter. Dieser stellt fest, dass das Gebäude einer Überflutungsgefahr bei Starkregenereignissen, unter anderem aufgrund der auf Aufschüttungen errichteten Nachbargebäude und aufgrund schlechter Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Böden, ausgesetzt sei; mit entsprechenden Starkregenereignissen sei etwa alle fünf Jahre zu rechnen. Die Bauherren machen gegenüber dem Architekten klageweise die Erforderlichkeit des Abrisses des bestehenden Gebäudes geltend und verlangen für Abriss und Neuerrichtung und € 285.000,00.
Das Oberlandesgericht München gibt der Klage statt. Der Architekt sei verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet sei. Er habe sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen. Könne der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch des Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar sei, müsse er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet. Ergäben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen vorhanden sein, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, sei der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber hierüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werde.
(nach OLG München , - Urteil vom 07.04.2020 – 28 U 3243/19 Bau; BGH, Beschluss vom 19.08.21 – VII ZR 126/20 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit den Leistungsphasen 1 - 8 für ein Einfamilienhaus. Mindestens zwei benachbarte Gebäude sind auf Aufschüttungen errichtet. Anlässlich eines Starkregenereignisses nach Errichtung des Gebäudes beauftragen die Bauherren einen Gutachter. Dieser stellt fest, dass das Gebäude einer Überflutungsgefahr bei Starkregenereignissen, unter anderem aufgrund der auf Aufschüttungen errichteten Nachbargebäude und aufgrund schlechter Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Böden, ausgesetzt sei; mit entsprechenden Starkregenereignissen sei etwa alle fünf Jahre zu rechnen. Die Bauherren machen gegenüber dem Architekten klageweise die Erforderlichkeit des Abrisses des bestehenden Gebäudes geltend und verlangen für Abriss und Neuerrichtung und € 285.000,00.
Das Oberlandesgericht München gibt der Klage statt. Der Architekt sei verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet sei. Er habe sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen. Könne der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch des Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar sei, müsse er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet. Ergäben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen vorhanden sein, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, sei der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber hierüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werde.
Hinweis
Bereits das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und klargestellt, dass der Abriss und die neue Errichtung des Hauses auch nicht unverhältnismäßig seien. Der beklagte Architekt hatte hierzu vorgetragen, dass auch eine Abdichtung des Hauses ausreichend sei. Das Gericht sah allerdings die Abdichtung eines Hauses gegen unter- und oberirdische Wasserlasten als besonders schadensträchtig an. Falls diese nicht ordnungsgemäß funktioniere, seien die Bauherren nicht hinnehmbaren Schadensrisiken ausgesetzt.
Bereits das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und klargestellt, dass der Abriss und die neue Errichtung des Hauses auch nicht unverhältnismäßig seien. Der beklagte Architekt hatte hierzu vorgetragen, dass auch eine Abdichtung des Hauses ausreichend sei. Das Gericht sah allerdings die Abdichtung eines Hauses gegen unter- und oberirdische Wasserlasten als besonders schadensträchtig an. Falls diese nicht ordnungsgemäß funktioniere, seien die Bauherren nicht hinnehmbaren Schadensrisiken ausgesetzt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck