https://www.baunetz.de/recht/Schriftliche_Honorarvereinbarung_bei_Auftragserteilung_bis_zur_Beendigung_des_Auftrags_nicht_mehr_korrigierbar__44738.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Von der Zementfabrik zum Kulturort
Umbau von Schmidt Hammer Lassen Architects in Shanghai
Gründervilla in Schalksmühle
Sanierung und Erweiterung von Nehse & Gerstein Architekten
Markgrafen- und Postareal
LAUX Architekten gewinnen städtebaulichen Wettbewerb in Schwabach
Buchtipp: Menschengemachte Landschaften
Dutch Landscape. The Ultimate Guide for Study, Professional und Personal Use
Innovativ, traditionell, rural
Symposium in Hallstatt
In der Logik der Turbine
Wohnbau in Derendingen von Atelier NU
Edle Einfalt, stille Größe
Wohn- und Bürohaus von GRAFT in Berlin
Schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung bis zur Beendigung des Auftrags nicht mehr korrigierbar?
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung. Eine spätere Reduzierung vor Beendigung des Auftrags soll grundsätzlich nicht möglich sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.05.2006 - 24 U 69/05; BGH Beschluss vom 26.07.2007 – VII ZR 161/06)
Ein professioneller Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung einer Gewerbeimmobilie. Sie einigen sich bei Auftragserteilung im Rahmen des schriftlichen Architektenvertrages auf eine Pauschalvergütung. Für den Bauherrn gestaltete sich die Realisierung des Projektes unter finanziellen Gesichtpunkten schwieriger als angenommen. Mit der Behauptung, in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein und dass die Finanzierung des Projektes platzen würde, wenn der Architekt nicht sein Honorar reduzieren würde, gelingt es dem Bauherrn den Architekten zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Reduzierung des vereinbarten Honorars zu bewegen. Mit Abschluss des Projektes will der Architekt von der Reduzierungsvereinbarung nichts mehr wissen und klagt auf der Grundlage der ursprünglich bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung sein Resthonorar ein.
Das OLG Hamm gibt dem Architekten recht. Eine einmal getroffene Honorarvereinbarung sei verbindlich und vor Beendigung des Auftrages nicht mehr korrigierbar. Dies sei das erklärte Ziel der HOAI. Gerade auch professionelle Bauherrn sollen sich auf eine entsprechende Reduzierung nicht berufen können, da ihnen der zwingende Preischarakter der HOAI bekannt sein müsse.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.05.2006 - 24 U 69/05; BGH Beschluss vom 26.07.2007 – VII ZR 161/06)
Ein professioneller Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung einer Gewerbeimmobilie. Sie einigen sich bei Auftragserteilung im Rahmen des schriftlichen Architektenvertrages auf eine Pauschalvergütung. Für den Bauherrn gestaltete sich die Realisierung des Projektes unter finanziellen Gesichtpunkten schwieriger als angenommen. Mit der Behauptung, in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein und dass die Finanzierung des Projektes platzen würde, wenn der Architekt nicht sein Honorar reduzieren würde, gelingt es dem Bauherrn den Architekten zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Reduzierung des vereinbarten Honorars zu bewegen. Mit Abschluss des Projektes will der Architekt von der Reduzierungsvereinbarung nichts mehr wissen und klagt auf der Grundlage der ursprünglich bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung sein Resthonorar ein.
Das OLG Hamm gibt dem Architekten recht. Eine einmal getroffene Honorarvereinbarung sei verbindlich und vor Beendigung des Auftrages nicht mehr korrigierbar. Dies sei das erklärte Ziel der HOAI. Gerade auch professionelle Bauherrn sollen sich auf eine entsprechende Reduzierung nicht berufen können, da ihnen der zwingende Preischarakter der HOAI bekannt sein müsse.
Hinweis
Der BGH hat die Entscheidung abgesegnet. Er bleibt seiner Linie treu, dass Änderungen des wirksam vereinbarten Honorars bis zur Beendigung des Vertrages nicht zulässig sind. In der Fachliteratur stößt dies auf Kritik. Eine Ansicht meint, dass mindestens während des Vertrages die einvernehmliche Reduzierung auf die Mindestsätze möglich sein müsse. Eine andere Ansicht meint, dass soweit zulässig eine schriftliche Vereinbarung eines Honorars auch unterhalb der Mindestsätze noch vereinbart werden können soll (vgl. Meinungsstand in Locher Koeble Frik, HOAI, 9.Auflage 2005, § 4 Rdnr. 50 ff). Die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben, oder Gestaltungsalternativen wie z.B. Kostenrahmen, Bedingungen und stufenweise Beauftragung bleiben den Parteien des Architektenvertrages unbenommen.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Der BGH hat die Entscheidung abgesegnet. Er bleibt seiner Linie treu, dass Änderungen des wirksam vereinbarten Honorars bis zur Beendigung des Vertrages nicht zulässig sind. In der Fachliteratur stößt dies auf Kritik. Eine Ansicht meint, dass mindestens während des Vertrages die einvernehmliche Reduzierung auf die Mindestsätze möglich sein müsse. Eine andere Ansicht meint, dass soweit zulässig eine schriftliche Vereinbarung eines Honorars auch unterhalb der Mindestsätze noch vereinbart werden können soll (vgl. Meinungsstand in Locher Koeble Frik, HOAI, 9.Auflage 2005, § 4 Rdnr. 50 ff). Die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben, oder Gestaltungsalternativen wie z.B. Kostenrahmen, Bedingungen und stufenweise Beauftragung bleiben den Parteien des Architektenvertrages unbenommen.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck