https://www.baunetz.de/recht/Schriftl._Angebot_u._schriftl._Annahme_Schriftform_gem._4_HOAI__43598.html
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Schriftl. Angebot u. schriftl. Annahme = Schriftform gem. § 4 HOAI ?
Ein Angebot in dem Schreiben und eine Annahme in einem gesonderten Schreiben genügen nicht der Schriftform gem. § 4 HOAI.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.10.1997 - 5 U 273/97 -, BauR 1998, 1043)
Ein Architekt machte einem Bauherrn ein schriftliches Pauschalhonorarangebot; der Bauherr nahm das Angbot in einem gesonderten Schreiben an. Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangt der Architekt Honorar. Er beruft sich u.a. auf die Pauschalhonorarvereinbarung. Diese Vereinbarung ergibt jedoch ein Honorar, welches die Mindessätze nach HOAI unterschreitet.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten nicht statt. Auf die Pauschalhonorarvereinbarung könne sich der Architekt nicht berufen. Diese unterschreite die Mindestsätze. Gem. § 4 II HOAI seien Honorarvereinbarungen, die die HOAI-Mindestsätze unterschritten, nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen würden (und ein Ausnahmefall vorliege). Die Schriftform gem. § 126 BGB sei nur gewahrt, wenn eine Vertragsurkunde von beiden Parteien oder jeweils die für die andere Partei gedachte, identische Ausfertigung unterschrieben sei. Danach sei hier schon die Schriftform nicht eingehalten. Ein Angebot in dem Schreiben einer Partei und eine Annahme in einem gesonderten Schreiben der anderen Partei genüge nicht der Schriftform gem. § 126 BGB.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.10.1997 - 5 U 273/97 -, BauR 1998, 1043)
Ein Architekt machte einem Bauherrn ein schriftliches Pauschalhonorarangebot; der Bauherr nahm das Angbot in einem gesonderten Schreiben an. Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangt der Architekt Honorar. Er beruft sich u.a. auf die Pauschalhonorarvereinbarung. Diese Vereinbarung ergibt jedoch ein Honorar, welches die Mindessätze nach HOAI unterschreitet.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten nicht statt. Auf die Pauschalhonorarvereinbarung könne sich der Architekt nicht berufen. Diese unterschreite die Mindestsätze. Gem. § 4 II HOAI seien Honorarvereinbarungen, die die HOAI-Mindestsätze unterschritten, nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen würden (und ein Ausnahmefall vorliege). Die Schriftform gem. § 126 BGB sei nur gewahrt, wenn eine Vertragsurkunde von beiden Parteien oder jeweils die für die andere Partei gedachte, identische Ausfertigung unterschrieben sei. Danach sei hier schon die Schriftform nicht eingehalten. Ein Angebot in dem Schreiben einer Partei und eine Annahme in einem gesonderten Schreiben der anderen Partei genüge nicht der Schriftform gem. § 126 BGB.
Hinweis
Werden zwei Ausfertigungen der Vertragsurkunde erstellt und unterschreibt jede Partei lediglich die für die andere Partei gedachte Urkunde, so ist weiter darauf zu achten, daß die jeweilige unterschriebene Ausfertigung der anderen Partei - nachweisbar - zugeht. Erfolgt das Angebot über die Honorarvereinbarung per (unterschribenem) Telefax und sendet der Empfänger das Angebot unterschrieben zurück, so ist die Schriftform gem. § 126 BGB eingehalten; für den Empfänger des Angebots ist jedoch zu beachten, daß das Sendeprotokoll nach umstrittener Auffassung nicht zum Nachweis des Zugangs des zurückgesendeten Faxes genügt.
Werden zwei Ausfertigungen der Vertragsurkunde erstellt und unterschreibt jede Partei lediglich die für die andere Partei gedachte Urkunde, so ist weiter darauf zu achten, daß die jeweilige unterschriebene Ausfertigung der anderen Partei - nachweisbar - zugeht. Erfolgt das Angebot über die Honorarvereinbarung per (unterschribenem) Telefax und sendet der Empfänger das Angebot unterschrieben zurück, so ist die Schriftform gem. § 126 BGB eingehalten; für den Empfänger des Angebots ist jedoch zu beachten, daß das Sendeprotokoll nach umstrittener Auffassung nicht zum Nachweis des Zugangs des zurückgesendeten Faxes genügt.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck