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Schriftform gem. § 4 I HOAI: Anforderungen an die Unterschrift
Die Schriftform für einen Text ist nur dann eingehalten, wenn die Unterschriften den Text räumlich abschließen; Ergänzungen müssen gesondert unterschrieben werden, es sei denn, sie sind durch Hinweiszeichen als zum unterzeichneten Text gehörend markiert.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 07.10.1997 - 21 U 12/97 -, BauR 1998, 887)
Ein Architekt und ein Bauherr schloßen einen schriftlichen Architektenvertrag. Unter den auf der Vertragsurkunde stehenden Unterschriften der beiden Vertragspartner befindet sich noch ein Zusatz: "Abrechnung gem. Beiblatt als Vertragsgrundlage". Auf einem gesonderten Blatt sind sodann die Abrechnungsmodalitäten niedergelegt. Später verlangt der Bauherr vom Architekten Rückerstattung von geleisteten Abschlagszahlungen. Der Architekt hält dem Bauherrn Honoraransprüche für die bis dahin erbrachten Leistungen entgegen, u.a. für besondere Leistungen, die er mit einem Stundenhonorar von DM 110,00 berechnet. Er beruft sich im Hinblick auf die Höhe des Stundenhonorarsatzes auf die auf dem Beiblatt befindlichen Abrechnungsregelungen.
Das Gericht erkennt den geltend gemachten Stundensatz von DM 110,00 nicht an und legt für die vom Architekten (1991) erbrachten besonderen Leistungen lediglich den (damaligen) Mindeststundensatz vom DM 70,00 zugrunde. Gem. § 4 IV HOAI könne der Architekt über die in § 6 II HOAI festgelegten Mindeststundensätze hinausgehende Stundenhonorare nur dann verlangen, wenn er hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe. Gem. § 126 BGB erfordere die Schriftform, daß die Unterschriften den Text räumlich abschließen; d.h. sie müssen unterhalb des Textes stehen und damit diesen abschließen. Nachträge müßten gesondert unterschrieben werden, es sei denn, sie seien durch Hinweiszeichen als zum unterzeichneten Text gehörend markiert. Den genannten Anforderungen genüge die Honorarvereinbarung hier nicht. Die Unterschriften schließen den Architektenauftrag ab, nicht jedoch die Honorarvereinbarung, auf die durch den unterhalb der Unterschriften gesetzten Zusatz verwiesen werde. Hinweiszeichen, die deutlich machen, daß der Zusatz zum Vertrag gehöre und von den Unterschriften gedeckt sei, seien nicht vorhanden. Das Beiblatt selbst sei nicht durch beide Vertragsparteien unterzeichnet.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 07.10.1997 - 21 U 12/97 -, BauR 1998, 887)
Ein Architekt und ein Bauherr schloßen einen schriftlichen Architektenvertrag. Unter den auf der Vertragsurkunde stehenden Unterschriften der beiden Vertragspartner befindet sich noch ein Zusatz: "Abrechnung gem. Beiblatt als Vertragsgrundlage". Auf einem gesonderten Blatt sind sodann die Abrechnungsmodalitäten niedergelegt. Später verlangt der Bauherr vom Architekten Rückerstattung von geleisteten Abschlagszahlungen. Der Architekt hält dem Bauherrn Honoraransprüche für die bis dahin erbrachten Leistungen entgegen, u.a. für besondere Leistungen, die er mit einem Stundenhonorar von DM 110,00 berechnet. Er beruft sich im Hinblick auf die Höhe des Stundenhonorarsatzes auf die auf dem Beiblatt befindlichen Abrechnungsregelungen.
Das Gericht erkennt den geltend gemachten Stundensatz von DM 110,00 nicht an und legt für die vom Architekten (1991) erbrachten besonderen Leistungen lediglich den (damaligen) Mindeststundensatz vom DM 70,00 zugrunde. Gem. § 4 IV HOAI könne der Architekt über die in § 6 II HOAI festgelegten Mindeststundensätze hinausgehende Stundenhonorare nur dann verlangen, wenn er hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe. Gem. § 126 BGB erfordere die Schriftform, daß die Unterschriften den Text räumlich abschließen; d.h. sie müssen unterhalb des Textes stehen und damit diesen abschließen. Nachträge müßten gesondert unterschrieben werden, es sei denn, sie seien durch Hinweiszeichen als zum unterzeichneten Text gehörend markiert. Den genannten Anforderungen genüge die Honorarvereinbarung hier nicht. Die Unterschriften schließen den Architektenauftrag ab, nicht jedoch die Honorarvereinbarung, auf die durch den unterhalb der Unterschriften gesetzten Zusatz verwiesen werde. Hinweiszeichen, die deutlich machen, daß der Zusatz zum Vertrag gehöre und von den Unterschriften gedeckt sei, seien nicht vorhanden. Das Beiblatt selbst sei nicht durch beide Vertragsparteien unterzeichnet.
Hinweis
Schon bei der anscheinend so einfachen Frage der Unterschrift tauchen immer wieder Probleme auf, insb. bei mehrblättrigen Urkunden und bei Bezugnahmen. Grds. gilt, daß bei mehreren Blättern (und Unterzeichnung nur auf dem letzten Blatt) die Zusammengehörigkeit der Blätter durch körperliche Verbindung (deren Auflösung eine jdfs. teilweise Substanzzerstörung zur Folge hätte) oder in sonst geeigneter Weise erkennbar gemacht werden muß. Außerhalb der Haupturkunde liegende Ergänzung werden dann von den Unterschriften gedeckt, wenn in der Haupturkunde auf die Ergänzung Bezug genommen wird und die Bezugnahme in der Haupturkunde von den Unterschriften gedeckt ist; ggfs. ist sogar zusätzlich zu fordern, daß Ergänzung und Haupturkunde körperlich miteinander verbunden sind.
Schon bei der anscheinend so einfachen Frage der Unterschrift tauchen immer wieder Probleme auf, insb. bei mehrblättrigen Urkunden und bei Bezugnahmen. Grds. gilt, daß bei mehreren Blättern (und Unterzeichnung nur auf dem letzten Blatt) die Zusammengehörigkeit der Blätter durch körperliche Verbindung (deren Auflösung eine jdfs. teilweise Substanzzerstörung zur Folge hätte) oder in sonst geeigneter Weise erkennbar gemacht werden muß. Außerhalb der Haupturkunde liegende Ergänzung werden dann von den Unterschriften gedeckt, wenn in der Haupturkunde auf die Ergänzung Bezug genommen wird und die Bezugnahme in der Haupturkunde von den Unterschriften gedeckt ist; ggfs. ist sogar zusätzlich zu fordern, daß Ergänzung und Haupturkunde körperlich miteinander verbunden sind.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck