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Schriftform gefordert – E-Mail reicht nicht!
Eine wirksame Honorarvereinbarung setzt nach § 4 Abs. 1 HOAI 1996 Schriftform voraus; das Schriftformerfordernis wird nicht durch den Austausch von E-Mails erfüllt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach Oberlandesgericht Köln , Urt. v. 30.10.2014 - 24 U 76/14; BGH Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 273/14 - (NZB zurückgewiesen))
Bauherren und Planer tauschen zu Beginn einer Zusammenarbeit E-Mails aus, die auch eine Beauftragung der Planer zu einem Pauschalhonorar enthalten. Nachdem die Parteien sich später zerstreiten, macht der Planer ein das Pauschalhonorar nicht unwesentlich überschreitendes Mindestsatzhonorar geltend. Der Bauherr beruft sich auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung. Das OLG Köln stellt klar, dass die Honorarvereinbarung schon deshalb unwirksam ist, weil sie der erforderlichen Schriftform gem. § 4 HOAI 1996 entbehre.
(nach Oberlandesgericht Köln , Urt. v. 30.10.2014 - 24 U 76/14; BGH Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 273/14 - (NZB zurückgewiesen))
Bauherren und Planer tauschen zu Beginn einer Zusammenarbeit E-Mails aus, die auch eine Beauftragung der Planer zu einem Pauschalhonorar enthalten. Nachdem die Parteien sich später zerstreiten, macht der Planer ein das Pauschalhonorar nicht unwesentlich überschreitendes Mindestsatzhonorar geltend. Der Bauherr beruft sich auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung. Das OLG Köln stellt klar, dass die Honorarvereinbarung schon deshalb unwirksam ist, weil sie der erforderlichen Schriftform gem. § 4 HOAI 1996 entbehre.
Hinweis
Schriftform bedeutet zwei Unterschriften auf einer Urkunde. Weder durch den Austausch von Schreiben, noch E-Mails (ohne offizielle Signatur), noch Faxen kommt Schriftform zustande; bei Faxen wird dies (im Einzelnen streitig) anders gesehen, wenn auf einem Fax sich die Unterschriften beider Parteien befinden.
Schriftform bedeutet zwei Unterschriften auf einer Urkunde. Weder durch den Austausch von Schreiben, noch E-Mails (ohne offizielle Signatur), noch Faxen kommt Schriftform zustande; bei Faxen wird dies (im Einzelnen streitig) anders gesehen, wenn auf einem Fax sich die Unterschriften beider Parteien befinden.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck