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Schriftform des Architektenvertrages

Wenn nichts anderes vereinbart ist und keine Sonderregelungen (z.B. Gemeinderecht – Verträge mit einer Gemeinde) einschlägig sind, dann ist für das Zustandekommen eines Architektenvertrages keine Schriftform erforderlich. Der Architektenvertrag unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Verträgen, die grundsätzlich formfrei – quasi per Handschlag – geschlossen werden können. Aber auch das Festhalten an eine vereinbarte Schriftform hat Grenzen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 28.01.2008 - 12 U 202/05)
Der Architekt unterbreitet dem Bauherrn ein Angebot für die Erbringung der TGA-planung für einen Neubau. Er übermittelt dem Bauherrn einen Vertrag mit der Aufforderung, den Vertrag unterschrieben zurück zu übermitteln. Der Architekt beginnt seine Leistungen zu erbringen. Nach einem halben Jahr teilt der Architekt dem Bauherrn mit, dass er nicht weiter arbeiten könne, wenn er nun nicht den Vertrag unterschrieben zurückerhalte. Der Bauherr teilt mit, dass weitere Leistungen ohnehin nicht erforderlich seien, da die Baugenehmigung nicht erteilt werde. Der Architekt rechnet die erbrachten Leistungen ab. Der Bauherr meint nicht zahlen zu müssen, weil kein Vertrag zustande gekommen sei.
Das Gericht spricht dem Architekten das beanspruchte Honorar zu. Grundsätzlich bedarf ein Ingenieurs- oder Architektenvertrag nicht der Schriftform. Die Schriftform des § 4 HOAI gilt nur für Honorarvereinbarungen, die den Mindestsatz überschreiten. Sonderregeln, die eine Schriftform fordern, sind nicht einschlägig (u.a. Gemeinden, Kirchen). Grundsätzlich kann vereinbart werden, dass der Vertrag der Schriftform bedarf. Auch aus den Umständen des Einzelfalls kann entnommen werden, dass die Parteien einvernehmlich von einer Schriftform als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ausgehen. Die Umstände des vorliegenden Falles sprechen aber trotz der Aufforderung des Architekten, der Bauherr möge den Vertrag unterzeichnen, nicht gegen das Zustandekommen des Vertrages. Der Architekt hat bereits monatelang gearbeitet. Das spricht nach Ansicht des Gerichtes dafür, das der Architekt aufgrund eines Vertrages tätig geworden sei.
Hinweis
Grundsätzlich herrscht Formfreiheit. Die Einhaltung der Schriftform ist nur in den ausdrücklich geregelten Fällen erforderlich. Die Vereinbarung einer Schriftform kann auch stillschweigend wieder aufgehoben werden. Wesentlich ist der Grundgedanke, dass sich die Parteien aneinander binden wollten. Im vorliegenden Fall wäre die Frage schwieriger zu beantworten, ob der Architekt auch schon mit Leistungen beauftragt war, die er noch nicht erbracht hat. Er könnte dann in der Annahme, dass der Bauherr den Vertrag gekündigt hat, unter Beachtung des § 649 BGB auch die Leistungen abrechnen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck