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Schnittstellenproblematik: Architekt hat festzulegen, welcher Unternehmer welche Arbeiten vornimmt!

Bei einer schadensanfälligen Dachkonstruktion (Warmdach) bedürfen die Anschlüsse in den Fensterbereichen einer eingehenden Planung; der Architekt hat im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 13.12.2020 Az. 24 U 14/20)
Ein Trockenbauer wird für Undichtigkeiten im Bereich eines unbelüfteten Daches (Warmdach) in Haftung genommen. Er verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, dass sich der Bauherr jedenfalls ein Planungsverschulden des Architekten zurechnen lassen müsse.
 
Nachdem die erste Instanz einen Planungsfehler des beauftragten Architekten nicht hat erkennen können, urteilt das OLG Hamm anders: Der Bauherr müsse sich hier bei der Inanspruchnahme des Trockenbauers ein Planungsverschulden seines Architekten i.H.v. 25 % zu rechnen lassen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege ein Planungsfehler deswegen vor, weil die Anschlüsse in den Fensterbereichen bei der vorliegenden, schadensträchtigen Dachkonstruktion einer eingehenden Planung bedurft hätte.

Vorliegend habe die Schnittstellenproblematik darin bestanden, dass zwischen dem Fensterbauer und dem Trockenbauer nicht hinreichend geklärt gewesen sei, welcher von beiden welche Anschlussarbeiten auszuführen habe. Vor diesem Hintergrund sei es dann auch zu dem Schaden gekommen. Es hätte im Einzelnen festgelegt werden müssen, welcher Werkunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt. Dass der Architekt hätte annehmen dürfen, eines Detailplanes bedürfe es zur Bewältigung der Schnittstellenproblematik und zur Ausführung der Anschlussdetails nicht, wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn es sich hierbei um die Umsetzung allgemein üblicher und in Fachkreisen bekannter Regeln der Technik gehandelt hätte; allerdings habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es sich gerade nicht um ein Standarddetail handele, welches auf Baustellen regelmäßig vorkomme.
Hinweis
Bei der Bemessung der Mitverschuldensquote – 25 % – hat das Gericht berücksichtigt, dass der Trockenbauer trotz fehlender Detailplanung hätte erkennen müssen, dass die vom Dachdecker verwendete Folie keine Abdichtungsfolie gewesen sei und diese zudem nicht an den Fensterrahmen geführt und dort dauerhaft fixiert worden sei. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass bei einer tatsächlich vorhandenen Detailplanung des Architekten zur Schnittstelle das Problem des fehlenden Anschlusses vor Augen geführt worden wäre, sodass es nicht zu dem Ausführungsfehler gekommen wäre. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Verursachungsanteile wiege jedoch der Ausführungsfehler des Trockenbauer deutlich schwerer, wenn auch der Planungsfehler nicht hinter dem Verursachungsanteil des Trockenbauers gänzlich zurücktrete.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck