https://www.baunetz.de/recht/Schlussrechnungsmuster_HOAI_2021__44460.html
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Schlussrechnungsmuster (HOAI 2021)
Honorarforderungen des Architekten sind nur gegenüber dem Bauherrn durchsetzbar, wenn sie fällig geworden sind. Voraussetzung für die Fälligkeit ist nach der Rechtsprechung seit langem die sog. prüffähige Schlussrechnung (oder auch Abschlagsrechnung). Konsequenz einer nicht prüffähigen Schlussrechnung im Gerichtsverfahren ist die Abweisung der Honorarklage als derzeit nicht begründet (vgl. allgemein unter prüffähige Schlussrechnung).
Nach Zurücknahme der HOAI 2013 zum Ende des Jahres 2020 und mit Inkrafttreten der HOAI 2021 ist das früher zwingende Preisrecht entfallen. Die neue HOAI enthält lediglich eine Empfehlung. D. h., den Parteien steht es offen, andere Berechnungsparameter zur Honorarbemessung zu nutzen.
Zu der Erstellung einer prüffähigen Rechnung für den Fall, dass die Parteien im Vertrag von der HOAI abweichende Ermittlungsparameter bestimmt haben, kann naturgemäß an dieser Stelle nichts gesagt werden. Ungeachtet der Möglichkeit zu abweichenden Vereinbarungen erscheint es nach Ansicht des Verfassers aber sinnvoll, die HOAI 2021 jedenfalls grundsätzlich der Honorarvereinbarung zugrunde zu legen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf diese Konstellation. Die Ausführungen gelten auch für den Fall, dass die Parteien die HOAI als anwendbar bestimmt und dann ein Pauschalhonorar vereinbart haben.
Haben die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt nach der HOAI 2021 der Basishonorarsatz als vereinbart; entsprechend können die folgenden Ausführungen auch für diesen Fall herangezogen werden.
Schließlich ist zu sagen, dass sich im Hinblick auf die HOAI-Ermittlungsparameter der HOAI 2021 gegenüber der HOAI 2013 sehr wenig geändert hat. Entsprechend haben sich auch in den Mustern wesentliche Änderungen ggü. den vorangegangenen Fassungen nicht ergeben.
Wichtige Konstellationen einer Rechnungslegung sind u.a. folgende:
Hier bestellen: Schlussrechnungsmuster im RTF-Format (15,00 € zzgl. MwSt.)
Nach Zurücknahme der HOAI 2013 zum Ende des Jahres 2020 und mit Inkrafttreten der HOAI 2021 ist das früher zwingende Preisrecht entfallen. Die neue HOAI enthält lediglich eine Empfehlung. D. h., den Parteien steht es offen, andere Berechnungsparameter zur Honorarbemessung zu nutzen.
Zu der Erstellung einer prüffähigen Rechnung für den Fall, dass die Parteien im Vertrag von der HOAI abweichende Ermittlungsparameter bestimmt haben, kann naturgemäß an dieser Stelle nichts gesagt werden. Ungeachtet der Möglichkeit zu abweichenden Vereinbarungen erscheint es nach Ansicht des Verfassers aber sinnvoll, die HOAI 2021 jedenfalls grundsätzlich der Honorarvereinbarung zugrunde zu legen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf diese Konstellation. Die Ausführungen gelten auch für den Fall, dass die Parteien die HOAI als anwendbar bestimmt und dann ein Pauschalhonorar vereinbart haben.
Haben die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt nach der HOAI 2021 der Basishonorarsatz als vereinbart; entsprechend können die folgenden Ausführungen auch für diesen Fall herangezogen werden.
Schließlich ist zu sagen, dass sich im Hinblick auf die HOAI-Ermittlungsparameter der HOAI 2021 gegenüber der HOAI 2013 sehr wenig geändert hat. Entsprechend haben sich auch in den Mustern wesentliche Änderungen ggü. den vorangegangenen Fassungen nicht ergeben.
Wichtige Konstellationen einer Rechnungslegung sind u.a. folgende:
- Abschlagsrechnung
- Schlussrechnung bei Pauschalhonorarvereinbarungen
- Schlussrechnung nach HOAI
- Teilschlussrechnung
- Schlussrechnung unter Berücksichtigung von Änderungsanordnungen nach Vertragsschluss
- Schlussrechnung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Pauschalhonorarvereinbarungen
- Schlussrechnung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung nach HOAI
- Schlussrechnung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Berücksichtigung von Änderungsanordnungen nach Vertragsschluss
Hier bestellen: Schlussrechnungsmuster im RTF-Format (15,00 € zzgl. MwSt.)
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck