https://www.baunetz.de/recht/Schlussrechnung_bei_Anwendung_der_DIN_276_in_der_Fassung_1993_nicht_prueffaehig_43452.html
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Schlußrechnung bei Anwendung der DIN 276 in der Fassung 1993 nicht prüffähig
Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung auf die Fassung 1981; liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der Fassung 1993 zugrunde, so ist sie deshalb i.d.R. nicht prüffähig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.01.1998 - VII ZR 259/96 -, BauR 1998, 354)
Ein Architekt war mit Architekturleistungen für ein Büro- und Geschäftshaus beauftragt worden. Während der Planungsphase tauchten Differenzen auf, die Auftraggeber kündigten. Der Architekt stellt seine Schlußrechnung. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendet er die DIN 276 in der Fassung 1993.
Der BGH nimmt hier erstmals Stellung zu der bisher nicht eindeutig geklärten Frage, ob der Architekt seiner Schlußrechnung auch die DIN 276 in der neuen Fassung von 1993 zugrundelegen kann. Er stellt ausdrücklich fest, daß dies nicht möglich ist. Maßgebend sei allein die DIN 276 in der Fassung von 1981, auf die § 10 II HOAI verweise. Diese Verweisung sei statisch. Die Schlußrechnung leide aufgrund der Verwendung der DIN 276 in der Fassung 1993 an einem formalen Mangel und sei infolgedessen nicht prüffähig. Die Klage des Architekten ist damit schon mangels Fälligkeit des Honorars als derzeit nicht begründet abzuweisen.
(nach BGH , Urt. v. 22.01.1998 - VII ZR 259/96 -, BauR 1998, 354)
Ein Architekt war mit Architekturleistungen für ein Büro- und Geschäftshaus beauftragt worden. Während der Planungsphase tauchten Differenzen auf, die Auftraggeber kündigten. Der Architekt stellt seine Schlußrechnung. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendet er die DIN 276 in der Fassung 1993.
Der BGH nimmt hier erstmals Stellung zu der bisher nicht eindeutig geklärten Frage, ob der Architekt seiner Schlußrechnung auch die DIN 276 in der neuen Fassung von 1993 zugrundelegen kann. Er stellt ausdrücklich fest, daß dies nicht möglich ist. Maßgebend sei allein die DIN 276 in der Fassung von 1981, auf die § 10 II HOAI verweise. Diese Verweisung sei statisch. Die Schlußrechnung leide aufgrund der Verwendung der DIN 276 in der Fassung 1993 an einem formalen Mangel und sei infolgedessen nicht prüffähig. Die Klage des Architekten ist damit schon mangels Fälligkeit des Honorars als derzeit nicht begründet abzuweisen.
Hinweis
Stellt sich die fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung im Klageverfahren heraus, so ist der Honoraranspruch des Architekten noch nicht verloren. Der Architekt sollte prüfen (lassen), ob er seine Klage auf Zahlung eines weiteren Abschlages umstellen kann, oder ob er eine neue, nunmehr prüffähige Rechnung erstellt und sein Honorar erneut geltend macht.
Stellt sich die fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung im Klageverfahren heraus, so ist der Honoraranspruch des Architekten noch nicht verloren. Der Architekt sollte prüfen (lassen), ob er seine Klage auf Zahlung eines weiteren Abschlages umstellen kann, oder ob er eine neue, nunmehr prüffähige Rechnung erstellt und sein Honorar erneut geltend macht.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck