https://www.baunetz.de/recht/Schlussrechnung_auf_Grundlage_mindestsatz-unterschreitender_Pauschalhonorarvereinbarung_durchsetzbar__44422.html
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Schlussrechnung auf Grundlage mindestsatz-unterschreitender Pauschalhonorarvereinbarung: durchsetzbar?
Ein Architekt ist nicht gehindert, seiner Honorarrechnung eine Pauschalhonorarvereinbarung zu Grunde zu legen, die wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam ist; der Bauherr kann nicht einwenden, der Architekt müsse nach den Grundsätzen der HOAI den Mindestsatz berechnen, weshalb seine auf der Pauschalvereinbarung basierende Abrechnung nicht prüffähig sei.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.01.2005 - VII ZR 353/03 –)
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung seine anteilig erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer mit dem Bauherren vereinbarten Pauschale ab. Der Bauherr argumentiert, die auf der Pauschale aufbauende Rechnung sei nicht prüffähig. Die Pauschale sei wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam, der Architekt müsse nach den HOAI-Grundsätzen abrechnen. Beide Vorinstanzen gaben dem Bauherren Recht und ließen die Klage des Architekten an der mangelnden Fälligkeit seiner Forderung wegen Unprüfbarkeit seiner Rechnung scheitern.
Der BGH ist anderer Ansicht. Der Architekt sei nicht gehindert, auf der Grundlage einer die Mindestsatz unterschreitende Pauschalvereinbarung abzurechnen und Honorar zu verlangen.
(nach BGH , Urt. v. 13.01.2005 - VII ZR 353/03 –)
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung seine anteilig erbrachten Leistungen auf der Grundlage einer mit dem Bauherren vereinbarten Pauschale ab. Der Bauherr argumentiert, die auf der Pauschale aufbauende Rechnung sei nicht prüffähig. Die Pauschale sei wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam, der Architekt müsse nach den HOAI-Grundsätzen abrechnen. Beide Vorinstanzen gaben dem Bauherren Recht und ließen die Klage des Architekten an der mangelnden Fälligkeit seiner Forderung wegen Unprüfbarkeit seiner Rechnung scheitern.
Der BGH ist anderer Ansicht. Der Architekt sei nicht gehindert, auf der Grundlage einer die Mindestsatz unterschreitende Pauschalvereinbarung abzurechnen und Honorar zu verlangen.
Hinweis
Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung fort, im Grundsatz berechtigte Ansprüche nicht an Formalien scheitern zu lassen. Insoweit hatte der BGH in den letzten Jahren immer wieder klargestellt, dass die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten kein Selbstzweck sei, sondern sich an dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers orientiere (vgl. Honoraranspruch / .. / Umfang der Aufschlüsselung).
Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung fort, im Grundsatz berechtigte Ansprüche nicht an Formalien scheitern zu lassen. Insoweit hatte der BGH in den letzten Jahren immer wieder klargestellt, dass die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten kein Selbstzweck sei, sondern sich an dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers orientiere (vgl. Honoraranspruch / .. / Umfang der Aufschlüsselung).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck