https://www.baunetz.de/recht/Schlussrechnung_Faelligkeitsvoraussetzung_nach_vorzeitiger_Vertragsbeendigung_44114.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bereicherung für die Siedlung
Werkstattbau von Dream bei Paris
Stadthaus durchgesteckt
Buero Kofink Schels in München
Erweiterung fürs Bundeswehrkrankenhaus
Pläne von dichter Architekturgesellschaft in Berlin
Formatfülle und Debattenlust
Campus Masters Juli/August gestartet
Park and Ride statt Wagenrennen
ateliers O-S architectes bei Rennes
Lowtech für den Aufbruch
Bildungsbau auf der Insel Hormus von ZAV Architects
Die Hauptstadtregion als Materialfundus
Forschungspavillon in Potsdam von Bauhaus Erde
Schlussrechnung: Fälligkeitsvoraussetzung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung
Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - – VII ZR 87/93 –, BauR 1994, 655)
Ein Architekt macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Honoraransprüche geltend. Er legt eine Honorarschlussrechnung, die sich allerdings als nicht prüffähig erweist vor. Der Bauherr wendet daraufhin ein, die Forderung des Architekten sei mangels prüffähiger Schlussrechnung nicht fällig geworden.
Das Gericht folgt der Argumentation des Bauherren. Auch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bedürfe es zu Fälligstellung der Honorarforderung des Architekten der Vorlage einer prüfbaren Honorarschlussrechnung.
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - – VII ZR 87/93 –, BauR 1994, 655)
Ein Architekt macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Honoraransprüche geltend. Er legt eine Honorarschlussrechnung, die sich allerdings als nicht prüffähig erweist vor. Der Bauherr wendet daraufhin ein, die Forderung des Architekten sei mangels prüffähiger Schlussrechnung nicht fällig geworden.
Das Gericht folgt der Argumentation des Bauherren. Auch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bedürfe es zu Fälligstellung der Honorarforderung des Architekten der Vorlage einer prüfbaren Honorarschlussrechnung.
Hinweis
Danach beginnt auch die Verjährung für Honoraransprüche des Architekten nicht etwa schon im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, sondern erst nach Übergabe einer prüffähigen Honorarschlussrechnung (Honoraranspruch / .. / Verjährungsbeginn bei vorzeitiger Vertragsbeendigung).
Danach beginnt auch die Verjährung für Honoraransprüche des Architekten nicht etwa schon im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, sondern erst nach Übergabe einer prüffähigen Honorarschlussrechnung (
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck