https://www.baunetz.de/recht/Schleichendes_Ende_der_Akquisitionsphase_2276057.html
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Schleichendes Ende der Akquisitionsphase
Wann endet Akquisitionsphase?
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 21.04.2010 - 5 U 54/09; BGH, Beschluss vom 20.04.2011 – VII ZR 89/10 (NZB zurückgewiesen))
Architekt und Auftraggeber kommen überein, dass der Architekt zunächst einmal akquisitorisch tätig wird und Pläne für ein Bauvorhaben entgeltfrei erstellt. Der Auftraggeber trat dann an den Architekten heran und bat ihn, weitere Planungen vorzunehmen. Einen vom Architekten übersandten Vertragsentwurf unterschrieb der Auftraggeber nicht. Wohl aber beauftragte er einen Bodengutachter. Mit dem Architekten stimmte er die weitergehende Planung ab und entschied sich für eine der Planungsalternativen des Architekten. Auch danach wandte sich der Auftraggeber weiter an den Architekten mit der Bitte um Umplanungen und ergänzende Planungen sowie Erstellung eines Bauantrages. Auf der Grundlage der Planung des Architekten erstellte der Auftraggeber auch einen Verkaufsprospekt für das Projekt und fragte nach Angeboten bei Bauunternehmern nach. Der Architekt verlangte schließlich Honorar. Der Auftraggeber wandte ein, dass einvernehmlich vereinbart gewesen war, dass der Architekt Pläne auf Akquisitionsbasis erstellen sollte. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass spätestens nach Einschaltung des Bodengutachters und die Auseinandersetzung um die entwickelten Alternativen mit der Entscheidung für eine von dem Architekten geplante Alternative, die Akquisephase beendet gewesen sei und ein Architektenvertrag mit entsprechender Honorarverpflichtung des Auftraggebers zustande gekommen sei. Das gelte auch unabhängig davon, dass bei großen Bauvorhaben der vorliegenden Art die Akquisephase auch länger dauern könne und umfangreicher sein könne.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 21.04.2010 - 5 U 54/09; BGH, Beschluss vom 20.04.2011 – VII ZR 89/10 (NZB zurückgewiesen))
Architekt und Auftraggeber kommen überein, dass der Architekt zunächst einmal akquisitorisch tätig wird und Pläne für ein Bauvorhaben entgeltfrei erstellt. Der Auftraggeber trat dann an den Architekten heran und bat ihn, weitere Planungen vorzunehmen. Einen vom Architekten übersandten Vertragsentwurf unterschrieb der Auftraggeber nicht. Wohl aber beauftragte er einen Bodengutachter. Mit dem Architekten stimmte er die weitergehende Planung ab und entschied sich für eine der Planungsalternativen des Architekten. Auch danach wandte sich der Auftraggeber weiter an den Architekten mit der Bitte um Umplanungen und ergänzende Planungen sowie Erstellung eines Bauantrages. Auf der Grundlage der Planung des Architekten erstellte der Auftraggeber auch einen Verkaufsprospekt für das Projekt und fragte nach Angeboten bei Bauunternehmern nach. Der Architekt verlangte schließlich Honorar. Der Auftraggeber wandte ein, dass einvernehmlich vereinbart gewesen war, dass der Architekt Pläne auf Akquisitionsbasis erstellen sollte. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass spätestens nach Einschaltung des Bodengutachters und die Auseinandersetzung um die entwickelten Alternativen mit der Entscheidung für eine von dem Architekten geplante Alternative, die Akquisephase beendet gewesen sei und ein Architektenvertrag mit entsprechender Honorarverpflichtung des Auftraggebers zustande gekommen sei. Das gelte auch unabhängig davon, dass bei großen Bauvorhaben der vorliegenden Art die Akquisephase auch länger dauern könne und umfangreicher sein könne.
Hinweis
Das Gericht stellt in dem Zusammenhang auch fest, dass zweifelsfrei geklärt werden müsse, dass der Architekt nicht mehr unentgeltlich arbeiten wolle. Das ist grundsätzlich aus Sicht des Auftraggebers zu beurteilen. Im vorliegenden Fall musste der Auftraggeber auch aufgrund der Übermittlung des Architektenvertrages davon ausgehen, dass der Architekt nicht mehr würde unentgeltlich arbeiten wollen. Der Auftraggeber hat insoweit auch nicht widersprochen gehabt.
Das Gericht stellt in dem Zusammenhang auch fest, dass zweifelsfrei geklärt werden müsse, dass der Architekt nicht mehr unentgeltlich arbeiten wolle. Das ist grundsätzlich aus Sicht des Auftraggebers zu beurteilen. Im vorliegenden Fall musste der Auftraggeber auch aufgrund der Übermittlung des Architektenvertrages davon ausgehen, dass der Architekt nicht mehr würde unentgeltlich arbeiten wollen. Der Auftraggeber hat insoweit auch nicht widersprochen gehabt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck