https://www.baunetz.de/recht/Schallschutz_zwischen_Doppelhaushaelften_intensive_ueberwachung_erforderlich__3547115.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Schallschutz zwischen Doppelhaushälften: intensive Überwachung erforderlich!
Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.02.2014 - 21 U 159/12)
Ein Bauträger nimmt den von ihm unter anderem für eine Reihe von Doppelhaushälften beauftragten Architekten in Haftung für Schäden, die ihm für die nachträgliche Herstellung erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften entstanden sind. Vor dem Landgericht unterliegt der Bauträger gegen den Architekten betreffend solcher Schäden, die im Zusammenhang mit vom Architekten beaufsichtigten Nachbesserungsarbeiten zum Schallschutz entstanden waren. Es sehe hier keine vom Bauträger nachgewiesene Verletzung der Überwachungspflichten des Architekten. Das Oberlandesgericht hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zum Landgericht zurück.
Die Auffassung des Landgerichtes, wonach der Bauträger eine Verletzung der Überwachungspflicht nachzuweisen habe, gehe fehl. Bei den Arbeiten zur Herstellung des erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften handele es sich um wichtige und kritische Arbeiten, weshalb den Architekten eine erhöhte Überwachungspflicht treffe. Hier komme gegebenenfalls dem Bauträger auch der Beweis des ersten Anscheines zugute (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2003).
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.02.2014 - 21 U 159/12)
Ein Bauträger nimmt den von ihm unter anderem für eine Reihe von Doppelhaushälften beauftragten Architekten in Haftung für Schäden, die ihm für die nachträgliche Herstellung erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften entstanden sind. Vor dem Landgericht unterliegt der Bauträger gegen den Architekten betreffend solcher Schäden, die im Zusammenhang mit vom Architekten beaufsichtigten Nachbesserungsarbeiten zum Schallschutz entstanden waren. Es sehe hier keine vom Bauträger nachgewiesene Verletzung der Überwachungspflichten des Architekten. Das Oberlandesgericht hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zum Landgericht zurück.
Die Auffassung des Landgerichtes, wonach der Bauträger eine Verletzung der Überwachungspflicht nachzuweisen habe, gehe fehl. Bei den Arbeiten zur Herstellung des erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften handele es sich um wichtige und kritische Arbeiten, weshalb den Architekten eine erhöhte Überwachungspflicht treffe. Hier komme gegebenenfalls dem Bauträger auch der Beweis des ersten Anscheines zugute (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2003).
Hinweis
Das Oberlandesgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass den Architekten hier schon deshalb die Beweislast im Hinblick auf die Mangelfreiheit seiner Leistung treffen könne, weil seine Überwachungsleistung betreffend der Nachbesserungsarbeiten durch den Bauherren nicht abgenommen worden sei.
Das Oberlandesgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass den Architekten hier schon deshalb die Beweislast im Hinblick auf die Mangelfreiheit seiner Leistung treffen könne, weil seine Überwachungsleistung betreffend der Nachbesserungsarbeiten durch den Bauherren nicht abgenommen worden sei.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck