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Schallschutz zwischen Doppelhaushälften: intensive Überwachung erforderlich!
Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.02.2014 - 21 U 159/12)
Ein Bauträger nimmt den von ihm unter anderem für eine Reihe von Doppelhaushälften beauftragten Architekten in Haftung für Schäden, die ihm für die nachträgliche Herstellung erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften entstanden sind. Vor dem Landgericht unterliegt der Bauträger gegen den Architekten betreffend solcher Schäden, die im Zusammenhang mit vom Architekten beaufsichtigten Nachbesserungsarbeiten zum Schallschutz entstanden waren. Es sehe hier keine vom Bauträger nachgewiesene Verletzung der Überwachungspflichten des Architekten. Das Oberlandesgericht hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zum Landgericht zurück.
Die Auffassung des Landgerichtes, wonach der Bauträger eine Verletzung der Überwachungspflicht nachzuweisen habe, gehe fehl. Bei den Arbeiten zur Herstellung des erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften handele es sich um wichtige und kritische Arbeiten, weshalb den Architekten eine erhöhte Überwachungspflicht treffe. Hier komme gegebenenfalls dem Bauträger auch der Beweis des ersten Anscheines zugute (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2003).
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.02.2014 - 21 U 159/12)
Ein Bauträger nimmt den von ihm unter anderem für eine Reihe von Doppelhaushälften beauftragten Architekten in Haftung für Schäden, die ihm für die nachträgliche Herstellung erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften entstanden sind. Vor dem Landgericht unterliegt der Bauträger gegen den Architekten betreffend solcher Schäden, die im Zusammenhang mit vom Architekten beaufsichtigten Nachbesserungsarbeiten zum Schallschutz entstanden waren. Es sehe hier keine vom Bauträger nachgewiesene Verletzung der Überwachungspflichten des Architekten. Das Oberlandesgericht hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zum Landgericht zurück.
Die Auffassung des Landgerichtes, wonach der Bauträger eine Verletzung der Überwachungspflicht nachzuweisen habe, gehe fehl. Bei den Arbeiten zur Herstellung des erforderlichen Schallschutzes zwischen Doppelhaushälften handele es sich um wichtige und kritische Arbeiten, weshalb den Architekten eine erhöhte Überwachungspflicht treffe. Hier komme gegebenenfalls dem Bauträger auch der Beweis des ersten Anscheines zugute (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2003).
Hinweis
Das Oberlandesgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass den Architekten hier schon deshalb die Beweislast im Hinblick auf die Mangelfreiheit seiner Leistung treffen könne, weil seine Überwachungsleistung betreffend der Nachbesserungsarbeiten durch den Bauherren nicht abgenommen worden sei.
Das Oberlandesgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass den Architekten hier schon deshalb die Beweislast im Hinblick auf die Mangelfreiheit seiner Leistung treffen könne, weil seine Überwachungsleistung betreffend der Nachbesserungsarbeiten durch den Bauherren nicht abgenommen worden sei.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck