https://www.baunetz.de/recht/Schadensminderungspflicht_Muss_der_Bauherr_auch_Nachbarn_verklagen__7824512.html
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Schadensminderungspflicht: Muss der Bauherr auch Nachbarn verklagen?
Es gehört nicht zur Schadensminderungspflicht eines Bauherrn, zur Schadensabwendung einen Nachbarn ungeachtet unsicherer Prozessaussichten zu verklagen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG München , - Urteil vom 07.04.2020 – 28 U 3243/19 Bau; BGH, Beschluss vom 19.08.21 – VII ZR 126/20 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit den Leistungsphasen 1 - 8 für ein Einfamilienhaus. Mindestens zwei benachbarte Gebäude sind auf Aufschüttungen errichtet. Anlässlich eines Starkregenereignisses nach Errichtung des Gebäudes beauftragen die Bauherren einen Gutachter. Dieser stellt fest, dass das Gebäude einer Überflutungsgefahr bei Starkregenereignissen, unter anderem aufgrund der auf Aufschüttungen errichteten Nachbargebäude und aufgrund schlechter Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Böden, ausgesetzt sei; mit entsprechenden Starkregenereignissen sei etwa alle fünf Jahre zu rechnen. Die Bauherren machen gegenüber dem Architekten klageweise die Erforderlichkeit des Abrisses des bestehenden Gebäudes geltend und verlangen für Abriss und Neuerrichtung und € 285.000,00 (vgl. Parallelbesprechung).
Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, die nachbarlichen Gebäude seien unter Verstoß gegen § 37 WasserhaushaltsG bzw. deren Vorgängervorschrift auf Aufschüttungen errichtet worden: nach § 37 WasserhaushaltsG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers u.a. nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt werden. Der Architekt meint, die Bauherren hätten ihre Ansprüche aus § 37 WHG gegenüber den Nachbarn gegebenenfalls gerichtlich geltend machen sollen, um die Überflutungsgefahr zu vermeiden.
Diesem Argument schließt sich das Oberlandesgericht München nicht an. Die Bauherren müssen sich nicht darauf verweisen lassen, etwaige Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche gegen ihre Nachbarn geltend zu machen. Soweit reiche ihre Schadensminderungspflicht nicht. Das Gericht erachtet es als fernliegend, dass die beiden Nachbarn auf bloße außergerichtliche Aufforderungen der Bauherren hin ihrer künstlichen Auffüllungen, auf denen ihre Häuser errichtet sind, beseitigen bzw. dass sie auf ihren Grundstücken Möglichkeiten zur Rückhaltung, Versickerung und ordnungsgemäßen Ableitung des von Ihnen künstlich aufgestauten Oberflächenwassers schaffen würden. Vielmehr sei es mehr als wahrscheinlich, dass die Bauherren derartige Ansprüche erst in einem langwierigen Prozess geltend machen müssten. Zudem habe ein solcher Prozess ungewissen Ausgang: Nach einem BGH-Urteil sei ein natürlicher Ablauf, der hinzunehmen sei, auch dann gegeben, wenn der natürliche Ursprungszustand in der Vergangenheit durch künstliche Eingriffe verändert worden sei, sofern dies mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt oder über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen worden sei; hierfür spreche vorliegend, dass die Häuser auf den Nachbargrundstücken bereits 1987 bzw. 1992 errichtet wurden.
(nach OLG München , - Urteil vom 07.04.2020 – 28 U 3243/19 Bau; BGH, Beschluss vom 19.08.21 – VII ZR 126/20 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit den Leistungsphasen 1 - 8 für ein Einfamilienhaus. Mindestens zwei benachbarte Gebäude sind auf Aufschüttungen errichtet. Anlässlich eines Starkregenereignisses nach Errichtung des Gebäudes beauftragen die Bauherren einen Gutachter. Dieser stellt fest, dass das Gebäude einer Überflutungsgefahr bei Starkregenereignissen, unter anderem aufgrund der auf Aufschüttungen errichteten Nachbargebäude und aufgrund schlechter Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Böden, ausgesetzt sei; mit entsprechenden Starkregenereignissen sei etwa alle fünf Jahre zu rechnen. Die Bauherren machen gegenüber dem Architekten klageweise die Erforderlichkeit des Abrisses des bestehenden Gebäudes geltend und verlangen für Abriss und Neuerrichtung und € 285.000,00 (vgl. Parallelbesprechung).
Der Architekt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, die nachbarlichen Gebäude seien unter Verstoß gegen § 37 WasserhaushaltsG bzw. deren Vorgängervorschrift auf Aufschüttungen errichtet worden: nach § 37 WasserhaushaltsG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers u.a. nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt werden. Der Architekt meint, die Bauherren hätten ihre Ansprüche aus § 37 WHG gegenüber den Nachbarn gegebenenfalls gerichtlich geltend machen sollen, um die Überflutungsgefahr zu vermeiden.
Diesem Argument schließt sich das Oberlandesgericht München nicht an. Die Bauherren müssen sich nicht darauf verweisen lassen, etwaige Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche gegen ihre Nachbarn geltend zu machen. Soweit reiche ihre Schadensminderungspflicht nicht. Das Gericht erachtet es als fernliegend, dass die beiden Nachbarn auf bloße außergerichtliche Aufforderungen der Bauherren hin ihrer künstlichen Auffüllungen, auf denen ihre Häuser errichtet sind, beseitigen bzw. dass sie auf ihren Grundstücken Möglichkeiten zur Rückhaltung, Versickerung und ordnungsgemäßen Ableitung des von Ihnen künstlich aufgestauten Oberflächenwassers schaffen würden. Vielmehr sei es mehr als wahrscheinlich, dass die Bauherren derartige Ansprüche erst in einem langwierigen Prozess geltend machen müssten. Zudem habe ein solcher Prozess ungewissen Ausgang: Nach einem BGH-Urteil sei ein natürlicher Ablauf, der hinzunehmen sei, auch dann gegeben, wenn der natürliche Ursprungszustand in der Vergangenheit durch künstliche Eingriffe verändert worden sei, sofern dies mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt oder über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen worden sei; hierfür spreche vorliegend, dass die Häuser auf den Nachbargrundstücken bereits 1987 bzw. 1992 errichtet wurden.
Hinweis
Nach allgemeiner Ansicht kann eine Schadensminderungspflicht auch die Pflicht enthalten, zur Abwehr des Schadens einen Prozess zu führen (oder bei einem Unterliegen Rechtsmittel einzulegen). Entscheidend sind allerdings immer die Umstände des Einzelfalls. Hier dürfte maßgeblich gewesen sein, dass der Architekt sich einen mehr oder minder groben Fehler erlaubt hatte und dass der Prozess gegenüber den Nachbarn nur unsichere Erfolgschancen hatte.
Nach allgemeiner Ansicht kann eine Schadensminderungspflicht auch die Pflicht enthalten, zur Abwehr des Schadens einen Prozess zu führen (oder bei einem Unterliegen Rechtsmittel einzulegen). Entscheidend sind allerdings immer die Umstände des Einzelfalls. Hier dürfte maßgeblich gewesen sein, dass der Architekt sich einen mehr oder minder groben Fehler erlaubt hatte und dass der Prozess gegenüber den Nachbarn nur unsichere Erfolgschancen hatte.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck