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Schadensersatzpflicht des Planers, wenn Bauherr trotz steigender Kosten an Fertigstellung festhält?

Hält der Bauherr trotz Kenntnis der davonlaufenden Kosten an der Fertigstellung des Bauvorhabens in der bisherigen Art fest und verursacht sogar noch weitere unnötige Kosten, so scheitert ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn an der Ursächlichkeit der mangelhaften Kostenkontrolle für die erhöhten Kosten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.

Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 09.10.1999 - 10 U 89/97)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für einen Um- und Ausbau eines Wohnhauses beauftragt. In dem Baugesuch gibt er Baukosten von DM 415.000,00 an. In Abschlagsrechnungen spricht der Planer von "vorerst angenommenen Baukosten von DM 400.000,00". Später kommt es nach Angaben der Bauherren zu Kosten von rund DM 1.200.000,00. Die Bauherren nehmen den Architekten auf Schadensersatz in Höhe von rund DM 700.000,00 in Anspruch.
 
Das OLG Stuttgart weist den Anspruch der Bauherren zurück. Richtig sei, dass der Architekt vorliegend seine Pflichten verletzt habe. Der Architekt habe eine laufende Kostenkontrolle und Kosteninformation des Bauherrn unterlassen (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, Urt. v. 07.02.2002). Allerdings sei den Bauherren aus dieser Pflichtverletzung ein kausaler Schaden nicht entstanden. Halte der Bauherr trotz Kenntnis der davonlaufenden Kosten einfach an der Fertigstellung des Bauvorhabens in der bisherigen Art fest und verursache sogar noch weitere unnötige Kosten, so scheitere ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn an der Ursächlichkeit der mangelhaften Kostenkontrolle für die erhöhten Kosten. Hier hätten die Bauherren von Kosten, die ihrer angeblichen Kostenvorstellungen von DM 450.000,00 weit übertrafen, frühzeitig gewusst, nahmen dies jedoch keinesfalls zum Anlass, von dem Bauvorhaben auch nur teilweise abzulassen oder es abzuspecken oder den Architekten zu Maßnahmen in diese Richtungen aufzufordern. Vielmehr führten sie sogar ständige neue kostenträchtige Änderungen ein.

Hinweis
Das OLG Hamm sieht sich in seiner o.g. Auffassung bestätigt durch  zwei Urteile. Das OLG Köln (Urteil vom 27.01.1993 – 11 U 166/92 –) nahm an, dass ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn daran scheitern könne, dass die Bauherren das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätten, eine mangelnde Aufklärung über die fortlaufenden Kosten also nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden sei. Das OLG Karlsruhe habe die Haftung entfallen lassen, wenn der Kostenrahmen aufgegeben werde, der Auftraggeber also trotz höherer Kostenangaben das Objekt weiterverfolge (vgl. im übrigen Urteil des OLG Celle v. 28.09.2006).
 
Das man hierzu auch anderer Ansicht sein kann, zeigt das Urteil des BGH (Urteil vom 11.11.2004 – VII ZR 128/03 –).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck