https://www.baunetz.de/recht/Schadensersatzanspruch_des_Bauherrn_trotz_eigenmaechtiger_ueberzahlung__44524.html
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Schadensersatzanspruch des Bauherrn trotz eigenmächtiger Überzahlung?
Zahlt der Bauherr entgegen der Rechnungsprüfung des Architekten die volle Vergütungsforderung des Unternehmers, können ihm Schadensersatzansprüche gegen den Architekten verwehrt sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 167/99)
Einem Architekten waren Architektenleistungen einschließlich der Bauüberwachung übertragen worden. Es stellte sich eine fehlerhafte Planung und Ausführung der im Dach vorgesehenen Dämmung. Die Schadenhöhe von € 70.000 hielt der Bauherr dem Architekten, der sein Resthonorar einklagte entgegen. Das Gericht sah den Schadensersatzanspruch des Bauherrn als berechtigt an, weil der Architekt nicht nachweisen konnte, den Bauherrn ausreichend über Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung aufgeklärt zu haben. Dagegen folgte das Gericht aber dem Einwand des Architekten, dass der Bauherr entgegen der Rechnungsprüfung des Architekten den inzwischen insolventen Generalunternehmer in einer Höhe von € 1.300.000 überzahlt habe.
Hat der Architekt die Freigabe von Zahlungen zu prüfen und gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, die abgerechneten Leistungen entsprächen nicht dem erbrachten Leistungsumfang oder seien nicht ordnungsgemäß, sondern mangelhaft, kann - und muss - er dies dem Bauherrn mitteilen und zu einem entsprechenden Einbehalt vom Rechnungsbetrag raten. Kommt der Architekt dieser Aufgabe nach, und nimmt der Bauherr dennoch weitere Zahlungen vor, sei es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, dem Bauherrn insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu verwehren, als ein erstattungsfähiger Schaden ohne die - voreilige - Zahlung an das Bauunternehmen nicht entstanden wäre, weil der Bauherr sich in voller Höhe aus dem zurückbehaltenen Betrag hätte befriedigen können.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 167/99)
Einem Architekten waren Architektenleistungen einschließlich der Bauüberwachung übertragen worden. Es stellte sich eine fehlerhafte Planung und Ausführung der im Dach vorgesehenen Dämmung. Die Schadenhöhe von € 70.000 hielt der Bauherr dem Architekten, der sein Resthonorar einklagte entgegen. Das Gericht sah den Schadensersatzanspruch des Bauherrn als berechtigt an, weil der Architekt nicht nachweisen konnte, den Bauherrn ausreichend über Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung aufgeklärt zu haben. Dagegen folgte das Gericht aber dem Einwand des Architekten, dass der Bauherr entgegen der Rechnungsprüfung des Architekten den inzwischen insolventen Generalunternehmer in einer Höhe von € 1.300.000 überzahlt habe.
Hat der Architekt die Freigabe von Zahlungen zu prüfen und gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, die abgerechneten Leistungen entsprächen nicht dem erbrachten Leistungsumfang oder seien nicht ordnungsgemäß, sondern mangelhaft, kann - und muss - er dies dem Bauherrn mitteilen und zu einem entsprechenden Einbehalt vom Rechnungsbetrag raten. Kommt der Architekt dieser Aufgabe nach, und nimmt der Bauherr dennoch weitere Zahlungen vor, sei es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, dem Bauherrn insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu verwehren, als ein erstattungsfähiger Schaden ohne die - voreilige - Zahlung an das Bauunternehmen nicht entstanden wäre, weil der Bauherr sich in voller Höhe aus dem zurückbehaltenen Betrag hätte befriedigen können.
Hinweis
Die Haftung des Architekten wäre bei entsprechender Dokumentation seiner Hinweise, die auch die Folgen einer nicht fachgerechten Planung hätte nachhalten müssen, wohl nicht in Betracht gekommen. Ohne den Nachweis wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Bauherr sich bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Architekten nicht beratungsresistent zeigen würde. Dieser Gedanke zeigt gleichzeitig die dogmatischen Zweifel an der vorstehenden Entscheidung auf. Es wird schon darauf ankommen, ob die Einbehalte, die der Architekt in der Rechnungsprüfung vorgenommen hat, berechtigt waren und ob nicht ohnehin die Frage der Einbehalte von der Frage der Schadensersatzansprüche von einander zu trennen sind, wenn die Einbehalte nicht wegen der Schadensersatzansprüche vorgenommen wurden. Anderenfalls würde der Bauherr in derartigen Konstellationen nur noch den gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmer in Anspruch nehmen dürfen, was allerdings nach der Wertung des Gerichtes – gegebenenfalls auch angesichts des Vergleiches der Zahlen - gerechtfertigt sein soll. Ob sich hieraus allerdings eine ständige Rechtsprechung entwickelt dürfte sehr fraglich sein.
Die Haftung des Architekten wäre bei entsprechender Dokumentation seiner Hinweise, die auch die Folgen einer nicht fachgerechten Planung hätte nachhalten müssen, wohl nicht in Betracht gekommen. Ohne den Nachweis wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Bauherr sich bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Architekten nicht beratungsresistent zeigen würde. Dieser Gedanke zeigt gleichzeitig die dogmatischen Zweifel an der vorstehenden Entscheidung auf. Es wird schon darauf ankommen, ob die Einbehalte, die der Architekt in der Rechnungsprüfung vorgenommen hat, berechtigt waren und ob nicht ohnehin die Frage der Einbehalte von der Frage der Schadensersatzansprüche von einander zu trennen sind, wenn die Einbehalte nicht wegen der Schadensersatzansprüche vorgenommen wurden. Anderenfalls würde der Bauherr in derartigen Konstellationen nur noch den gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmer in Anspruch nehmen dürfen, was allerdings nach der Wertung des Gerichtes – gegebenenfalls auch angesichts des Vergleiches der Zahlen - gerechtfertigt sein soll. Ob sich hieraus allerdings eine ständige Rechtsprechung entwickelt dürfte sehr fraglich sein.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck