https://www.baunetz.de/recht/Schadensersatz_bei_fehlerhafter_Rechnungspruefung_Erstattung_zu_viel_gezahlten_Werklohns__44500.html
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Schadensersatz bei fehlerhafter Rechnungsprüfung: Erstattung zu viel gezahlten Werklohns?
Der bauleitende Architekt haftet für fehlerhafte Prüfung von Rechnungen auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach dem konkret durch die Pflichtverletzung verursachten und entstandenen Schaden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03)
Der bauleitende Architekt hat Abschlagsrechnungen daraufhin zu prüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind (vgl. BGH Haftung / .. / Prüfungsumfang Abschlagsrechnungen). Der Architekt hatte den Leistungsstand falsch ermittelt. Der Bauherr hat dem überzahlten Bauunternehmer wegen Mängeln gekündigt. Der Bauunternehmer geriet in Insolvenz.
Der Bauherr rechnet gegen die Honorarforderung des Architekten auf. Das KG gab ihm recht. Dabei führt nicht allein schon die Überzahlung zum Schadensersatz. Die Überprüfungspflicht des Architekten soll gewährleisten, dass sein Auftraggeber nur berechtigte Abschlagsforderungen erfüllt und dass etwaige Überzahlungen in der Vergangenheit mit später noch nicht bezahlten Abschlagsforderungen verrechnet werden können. Ist das nicht mehr möglich, dann ist im Fall der mangelbedingten Kündigung die vom Architekten zu ersetzende Überzahlung des Unternehmers unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen, der Mangelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten sowie der erfolgten Zahlungen zu ermitteln.
Das KG hat in dem Zusammenhang auch entschieden, dass der Bauherr grundsätzlich nicht verpflichtet sei, auf die Interessen des gesamtschuldnerisch haftenden Architekten im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Insolvenzverwalten über Rückzahlungsansprüche Rücksicht zu nehmen.
(nach KG Berlin , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03)
Der bauleitende Architekt hat Abschlagsrechnungen daraufhin zu prüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind (vgl. BGH Haftung / .. / Prüfungsumfang Abschlagsrechnungen). Der Architekt hatte den Leistungsstand falsch ermittelt. Der Bauherr hat dem überzahlten Bauunternehmer wegen Mängeln gekündigt. Der Bauunternehmer geriet in Insolvenz.
Der Bauherr rechnet gegen die Honorarforderung des Architekten auf. Das KG gab ihm recht. Dabei führt nicht allein schon die Überzahlung zum Schadensersatz. Die Überprüfungspflicht des Architekten soll gewährleisten, dass sein Auftraggeber nur berechtigte Abschlagsforderungen erfüllt und dass etwaige Überzahlungen in der Vergangenheit mit später noch nicht bezahlten Abschlagsforderungen verrechnet werden können. Ist das nicht mehr möglich, dann ist im Fall der mangelbedingten Kündigung die vom Architekten zu ersetzende Überzahlung des Unternehmers unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen, der Mangelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten sowie der erfolgten Zahlungen zu ermitteln.
Das KG hat in dem Zusammenhang auch entschieden, dass der Bauherr grundsätzlich nicht verpflichtet sei, auf die Interessen des gesamtschuldnerisch haftenden Architekten im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Insolvenzverwalten über Rückzahlungsansprüche Rücksicht zu nehmen.
Hinweis
Dem Architekten werden bei der Rechnungsprüfung auch gefestigte Kenntnisse des Privaten Bauvertragsrechts abverlangt. Er muss u.a. die Berechtigung von Nachträgen beurteilen können. Der Architekt muss die möglichen Einbehalte dem Grunde und der Höhe nach einschätzen. Er bewegt sich auf des Messers Schneide. Wird der Bauherr auf Restzahlung verklagt, weil der Architekt ihm den Einbehalt zu Unrecht empfohlen hat, kann der Architekt auch haften (vgl. OLG Celle Haftung / .. / Beanstandung nicht vorhandenen Mangels). Das Bestehen von Versicherungsschutz ist anhand der konkret vereinbarten Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen. Der (alte) Ausschlusstatbestand für Schäden aus fehlerhaften Massen- und Kostenermittlungen soll auf die Fälle fehlerhafter Rechnungsprüfung keine Anwendung finden.
Dem Architekten werden bei der Rechnungsprüfung auch gefestigte Kenntnisse des Privaten Bauvertragsrechts abverlangt. Er muss u.a. die Berechtigung von Nachträgen beurteilen können. Der Architekt muss die möglichen Einbehalte dem Grunde und der Höhe nach einschätzen. Er bewegt sich auf des Messers Schneide. Wird der Bauherr auf Restzahlung verklagt, weil der Architekt ihm den Einbehalt zu Unrecht empfohlen hat, kann der Architekt auch haften (vgl. OLG Celle Haftung / .. / Beanstandung nicht vorhandenen Mangels). Das Bestehen von Versicherungsschutz ist anhand der konkret vereinbarten Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen. Der (alte) Ausschlusstatbestand für Schäden aus fehlerhaften Massen- und Kostenermittlungen soll auf die Fälle fehlerhafter Rechnungsprüfung keine Anwendung finden.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck