https://www.baunetz.de/recht/Sanierung_und_Erweiterung_Getrennte_Abrechnung_nach_23_HOAI__44618.html
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Sanierung und Erweiterung: Getrennte Abrechnung nach § 23 HOAI?
Bei der Sanierung eines Wohnhauses und dessen gleichzeitigen Erweiterung kann grundsätzlich getrennt abgerechnet werden, wenn Erweiterungsbau und Umbau trennbar sind. Die Kriterien der Bestimmung der Trennbarkeit sind umstritten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Führt der Architekt an einem Gebäude verschiedene Leistungen aus (z.B. Umbau und Erweiterung), so hat gem. § 23 HOAI grundsätzlich eine gesonderte Ermittung der anrechenbaren Kosten und entsprechend gesonderte Berechnung des Honorars zu erfolgen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Führt der Architekt an einem Gebäude verschiedene Leistungen aus (z.B. Umbau und Erweiterung), so hat gem. § 23 HOAI grundsätzlich eine gesonderte Ermittung der anrechenbaren Kosten und entsprechend gesonderte Berechnung des Honorars zu erfolgen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.01.2006 - 21 U 139/01)
Ein Architekt wurde mit der Sanierung eines Wohnhauses und dessen Erweiterung beauftragt. Der Architekt rechnet dem § 23 HOAI folgend getrennt nach Erweiterungsbau und Umbau ab. Das Oberlandesgericht folgt dieser Sichtweise nicht. Eine getrennte Honorarberechnung würde nicht stattfinden, wenn es sich funktional um ein nicht trennbares Bauvorhaben handeln würde. Umbau und Erweiterungsbau würden im konkreten Fall nur gemeinsam ihren Nutzungszweck dienen können. Dem Architekten stehe nur ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % zu, begrenzt auf den Anteil, den der Umbau wertmäßig am Gesamtvorhaben ausmacht.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.01.2006 - 21 U 139/01)
Ein Architekt wurde mit der Sanierung eines Wohnhauses und dessen Erweiterung beauftragt. Der Architekt rechnet dem § 23 HOAI folgend getrennt nach Erweiterungsbau und Umbau ab. Das Oberlandesgericht folgt dieser Sichtweise nicht. Eine getrennte Honorarberechnung würde nicht stattfinden, wenn es sich funktional um ein nicht trennbares Bauvorhaben handeln würde. Umbau und Erweiterungsbau würden im konkreten Fall nur gemeinsam ihren Nutzungszweck dienen können. Dem Architekten stehe nur ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % zu, begrenzt auf den Anteil, den der Umbau wertmäßig am Gesamtvorhaben ausmacht.
Hinweis
Die Entscheidung liegt im Trend der spärlichen Rechtsprechung zu der Thematik des § 23 Absatz 1 HOAI (vgl. Honoraranspruch / .. / Umbau und Anbau). Kritik ist allerdings angebracht. Wird mit dem Gericht auf ein funktionales Kriterium zur Bestimmung der Trennbarkeit abgestellt, dann findet § 23 HOAI, der von einem Gebäude ausgeht, praktisch kaum Anwendung. Die Frage der Funktionalität spielt im Rahmen der Frage eine Rolle, ob mehrere Gebäude vorliegen, § 22 HOAI. In dem Zusammenhang widerspricht sich das Gericht, wenn bei der Frage des Umbauzuschlages von der Funktionalität wieder Abstand genommen wird und der Zuschlag nur auf den Umbauteil zugelassen wird. Für § 23 HOAI wird es genügen, dass eine Trennung der Leistungen für Maßnahmen an einem Gebäude aus technischer oder geometrischer Betrachtung heraus im konkreten Fall möglich ist.
Die Entscheidung liegt im Trend der spärlichen Rechtsprechung zu der Thematik des § 23 Absatz 1 HOAI (vgl. Honoraranspruch / .. / Umbau und Anbau). Kritik ist allerdings angebracht. Wird mit dem Gericht auf ein funktionales Kriterium zur Bestimmung der Trennbarkeit abgestellt, dann findet § 23 HOAI, der von einem Gebäude ausgeht, praktisch kaum Anwendung. Die Frage der Funktionalität spielt im Rahmen der Frage eine Rolle, ob mehrere Gebäude vorliegen, § 22 HOAI. In dem Zusammenhang widerspricht sich das Gericht, wenn bei der Frage des Umbauzuschlages von der Funktionalität wieder Abstand genommen wird und der Zuschlag nur auf den Umbauteil zugelassen wird. Für § 23 HOAI wird es genügen, dass eine Trennung der Leistungen für Maßnahmen an einem Gebäude aus technischer oder geometrischer Betrachtung heraus im konkreten Fall möglich ist.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 23 HOAI
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 23 HOAI
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck