https://www.baunetz.de/recht/Sanierung_einer_Holzbalkendecke_Luft-_und_Trittschallschutz_ist_zu_beachten_7628581.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Stadt wertschätzen
Film- und Diskussionsreihe in Berlin
Ein Haus für Menschen ohne Obdach
Hild und K in München
Büffeln an der Autobahn
Schule in Marseille von Panorama Architecture
Buchtipp: Brutalistische Nekropole
Chacarita Moderna Buenos Aires
Sanierung einer Holzbalkendecke: Luft- und Trittschallschutz ist zu beachten
Wird ein Architekt mit der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragt, hat er die Sanierung so zu planen, dass die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz eingehalten werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , - Urteil vom 03.12.2019 – 4 U 129/18 -; BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZR 291/19 - NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Unter anderem ist eine Holzbalkendecke zu sanieren. Nachdem der Bauherr die Wohnung im Anschluss an die Sanierungsarbeiten veräußert hat, beanstandet der Erwerber unzureichenden Luft- und Trittschallschutz; die Beanstandungen führen schließlich zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und einem erheblichen Schaden bei dem Bauherrn. Unter anderem diesen Schaden macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Das OLG Hamburg bejaht die Haftung des Architekten infolge der Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten: im Rahmen der Sanierung der Holzbalkendecke habe der Architekt die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz einzuhalten gehabt.
(nach OLG Hamburg , - Urteil vom 03.12.2019 – 4 U 129/18 -; BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZR 291/19 - NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Unter anderem ist eine Holzbalkendecke zu sanieren. Nachdem der Bauherr die Wohnung im Anschluss an die Sanierungsarbeiten veräußert hat, beanstandet der Erwerber unzureichenden Luft- und Trittschallschutz; die Beanstandungen führen schließlich zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und einem erheblichen Schaden bei dem Bauherrn. Unter anderem diesen Schaden macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Das OLG Hamburg bejaht die Haftung des Architekten infolge der Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten: im Rahmen der Sanierung der Holzbalkendecke habe der Architekt die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz einzuhalten gehabt.
Hinweis
Für Architekten im Rahmen von Bauvorhaben im Bestand immer wichtig zu beachten: Gegenüber dem Bauherrn wird grundsätzlich eine Herstellung des Standards nach aktuellen Regeln und Normen grds. ungeachtet des Bestandes geschuldet, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Dies gilt eben auch für den Schallschutzstandard (vgl. schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010).
Für Architekten im Rahmen von Bauvorhaben im Bestand immer wichtig zu beachten: Gegenüber dem Bauherrn wird grundsätzlich eine Herstellung des Standards nach aktuellen Regeln und Normen grds. ungeachtet des Bestandes geschuldet, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Dies gilt eben auch für den Schallschutzstandard (vgl. schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck