https://www.baunetz.de/recht/Sachverstaendiger_stellt_fehlende_Pruefbarkeit_der_Schlussrechnung_fest_noch_im_Prozess_nachbesserbar__2603905.html
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Sachverständiger stellt fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung fest: noch im Prozess nachbesserbar?
Ein Architekt ist nicht gehindert, nach Beweiserhebung über die zunächst vorgelegte, nicht prüffähige Schlussrechnung eine neue Schlussrechnung unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses zu erstellen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 26.08.2009 - 3 U 290/05; BGH, Beschluss vom 19.05.2011 (VII ZR 166/09 NZB zurückgewiesen))
In einem Honorarpozess stellt ein Honorarsachverständiger die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung fest. Im Anschluss hieran bessert der klagende Architekt seine Honorarschlussrechnung unter Berücksichtigung der Beanstandungen des Sachverständigen nach. Der beklagte Bauherr rügt prozessuale Verspätung.
Das OLG Bamberg folgt der Verspätungsrüge des Bauherrn nicht. Gegenstand des Klageverfahrens sei die nach Beweiserhebung überarbeitete Schlussrechnung. Der Architekt sei nicht aus prozessualen Gründen gehindert, nach Beweiserhebung über die zunächst vorgelegte Schlussrechnung, die der Sachverständige für nicht prüfbar befunden hatte, eine neue Schlussrechnung zu erstellen. War aus Rechtsgründen die erste Schlussrechnung nicht prüfbar, war die Forderung zunächst nicht fällig. Die anschließende Erstellung einer neuen - prüfbaren - Schlussrechnung hatte dann die materiell-rechtliche Wirkung, die Fälligkeit des Anspruches herbei zu führen. Es handele sich aus diesem Grund auch nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne, dessen Einbringen in den Prozess ggf. wegen Verspätung ausgeschlossen sein könne.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 26.08.2009 - 3 U 290/05; BGH, Beschluss vom 19.05.2011 (VII ZR 166/09 NZB zurückgewiesen))
In einem Honorarpozess stellt ein Honorarsachverständiger die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung fest. Im Anschluss hieran bessert der klagende Architekt seine Honorarschlussrechnung unter Berücksichtigung der Beanstandungen des Sachverständigen nach. Der beklagte Bauherr rügt prozessuale Verspätung.
Das OLG Bamberg folgt der Verspätungsrüge des Bauherrn nicht. Gegenstand des Klageverfahrens sei die nach Beweiserhebung überarbeitete Schlussrechnung. Der Architekt sei nicht aus prozessualen Gründen gehindert, nach Beweiserhebung über die zunächst vorgelegte Schlussrechnung, die der Sachverständige für nicht prüfbar befunden hatte, eine neue Schlussrechnung zu erstellen. War aus Rechtsgründen die erste Schlussrechnung nicht prüfbar, war die Forderung zunächst nicht fällig. Die anschließende Erstellung einer neuen - prüfbaren - Schlussrechnung hatte dann die materiell-rechtliche Wirkung, die Fälligkeit des Anspruches herbei zu führen. Es handele sich aus diesem Grund auch nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne, dessen Einbringen in den Prozess ggf. wegen Verspätung ausgeschlossen sein könne.
Hinweis
Das Gericht stellt noch weiter fest, dass es sich prozessual bei der Einführung der nachgebesserten Schlussrechnung in den Prozess auch nicht um eine Klageänderung handele, deren Zulässigkeit ggf. von weiteren Voraussetzungen abhängig sei. Auch dieses Urteil bestätigt damit die zumindest obergerichtlich weitgehende einhellige Rechtsprechung, dass der Architekt im Klageverfahren - auch noch in der Berufung - eine nicht prüfbare Schlussrechnung nachbessern kann.
Das Gericht stellt noch weiter fest, dass es sich prozessual bei der Einführung der nachgebesserten Schlussrechnung in den Prozess auch nicht um eine Klageänderung handele, deren Zulässigkeit ggf. von weiteren Voraussetzungen abhängig sei. Auch dieses Urteil bestätigt damit die zumindest obergerichtlich weitgehende einhellige Rechtsprechung, dass der Architekt im Klageverfahren - auch noch in der Berufung - eine nicht prüfbare Schlussrechnung nachbessern kann.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck