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Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars?
Eine Rückzahlung von überzahltem Architektenhonorar kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Anspruch verwirkt ist. An die Verwirkung werden hohe Voraussetzungen geknüpft.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13)
Der Architekt rechnet für seinen Bauherrn nach Zeitaufwand ab. Der Bauherr beglich die Abschlags- und Schlussrechnungen zu dem sogenannten Beratungsauftrag für die Immobilie des Bauherrn. Zwei Jahre später verlangt der Bauherr von dem Architekten die Rückerstattung von Honorar in einer Größenordnung von € 25.000,00. Er stützt sich dabei auf eine Mindestsatzberechnung des Honorars nach HOAI und demnach unzulässige Mindestsatzüberschreitung.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Dem BGH genügen die Begründungen nicht. Das Honorar bestimmt sich grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI, da eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde. Einem Rückzahlungsanspruch könnten die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen. Der Anspruch könnte verwirkt sein. Eine Verwirkung vor Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren kann nur ausnahmsweise von dem Architekten eingewandt werden. Er ist darlegungs- und beweisbelastet. Die Verwirkung hat einen Zeitmoment und einen Umstandsmoment. Letzteres ist der Fall, wenn der Architekt bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Bauherrn entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Zusätzlich muss sich der Architekt im Vertrauen auf das Verhalten des Bauherrn in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit begründet dieses Umstandsmoment nicht. Das gilt erst Recht und allenfalls nur unter ganz besonderen Umständen, wenn die Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist durchgreifen soll. Die Verjährungsfrist soll grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben. Auch die vorbehaltlose Begleichung der vom Architekten gestellten Rechnungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Architekt sich im Vertrauen auf das Verhalten des Bauherrn in seinen Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
(nach BGH , Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13)
Der Architekt rechnet für seinen Bauherrn nach Zeitaufwand ab. Der Bauherr beglich die Abschlags- und Schlussrechnungen zu dem sogenannten Beratungsauftrag für die Immobilie des Bauherrn. Zwei Jahre später verlangt der Bauherr von dem Architekten die Rückerstattung von Honorar in einer Größenordnung von € 25.000,00. Er stützt sich dabei auf eine Mindestsatzberechnung des Honorars nach HOAI und demnach unzulässige Mindestsatzüberschreitung.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Dem BGH genügen die Begründungen nicht. Das Honorar bestimmt sich grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI, da eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde. Einem Rückzahlungsanspruch könnten die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen. Der Anspruch könnte verwirkt sein. Eine Verwirkung vor Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren kann nur ausnahmsweise von dem Architekten eingewandt werden. Er ist darlegungs- und beweisbelastet. Die Verwirkung hat einen Zeitmoment und einen Umstandsmoment. Letzteres ist der Fall, wenn der Architekt bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Bauherrn entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Zusätzlich muss sich der Architekt im Vertrauen auf das Verhalten des Bauherrn in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit begründet dieses Umstandsmoment nicht. Das gilt erst Recht und allenfalls nur unter ganz besonderen Umständen, wenn die Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist durchgreifen soll. Die Verjährungsfrist soll grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben. Auch die vorbehaltlose Begleichung der vom Architekten gestellten Rechnungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Architekt sich im Vertrauen auf das Verhalten des Bauherrn in seinen Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Hinweis
Allein die Zahlung begründet kein schützenwertes Vertrauen. Die Situation bildet quasi den Gegenpart zu den Schlussrechnungsstellungen von Architekten, wenn diese erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009, 24U 100/07, BGH 02.09.2010 – VII ZR 122/09 - NZB zurückgewiesen).
Allein die Zahlung begründet kein schützenwertes Vertrauen. Die Situation bildet quasi den Gegenpart zu den Schlussrechnungsstellungen von Architekten, wenn diese erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009, 24U 100/07, BGH 02.09.2010 – VII ZR 122/09 - NZB zurückgewiesen).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck