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Rollladen und Steinfensterbänke: Kritische Gewerke?

Der bauüberwachende Architekt hat sicherzustellen, dass Steinfensterbänke und Rolllädenkästen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Brandenberg , Urt. v. 05.05.2022 - 12 U 100/21)
Ein Architekt wird für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Leistungsphasen 1 - 9 beauftragt. Nach Abschluss des Bauvorhabens nimmt der Bauherr den Architekten u. a. wegen Mängeln an den Steinfensterbänken und Rollladenkästen in Haftung. Im Prozess bestätigt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, dass die Ausführungen der Steinfensterbänke und Rollladenkästen mehrere Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufweisen. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen den Architekten u. a. wegen unzureichender Objektüberwachung: Der Architekt habe es unterlassen, die Arbeiten an den Fensterbänken und den Rollladenkästen ordnungsgemäß zu kontrollieren und zu überwachen.

Hinweis
Wiewohl nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, scheint das Oberlandesgericht davon auszugehen, dass es sich bei den Fensterbänken und Rollladenkästen um wichtige und kritische Gewerke handelt, deren Herstellung der Architekt grundsätzlich in Anwesenheit zu überwachen hat mit dem Ziel, die Mangelentstehung von vornherein zu verhindern. Eine erst nachträgliche Kontrolle und Mängelbeseitigungsaufforderung gegenüber dem Bauunternehmer reicht dann nicht.

Die Qualifikation als wichtiges und kritisches Gewerk setzt grundsätzlich voraus, dass ein Versagen des Gewerks die Funktion des Gebäudes (sicherer Schutz vor Wetter, Kälte, Feuchtigkeit etc.) beeinträchtigt; vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des Oberlandesgerichtes jedenfalls nicht völlig unschlüssig.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck