https://www.baunetz.de/recht/Richtige_Kostenermittlungsart_nach_vorzeitiger_Vertragsbeendigung__43706.html
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Richtige Kostenermittlungsart nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ?
Maßgebend für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist; dies gilt auch, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung verkürzt wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.07.1999 - - VII ZR 194/98 -, BauR 99, 1467)
Einem Architekten waren die Architektenleistungen in Lph. 1-9 für die Errichtung eines Hotels und einer Halle übertragen worden. Während der Leistungsphase 8 kam es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Der Architekt rechnete erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ab und legte für die Phasen 5-9 den Kostenanschlag zu Grunde. Der Bauherr bemängelte die Prüffähigkeit der Rechnung und meinte, die Leistungsphasen 5-9 müssten nach der Kostenfeststellung abgerechnet werden (der Vertrag unterlag § 10 II HOAI in seiner alten Fassung).
Das OLG war der Ansicht des Bauherrn noch gefolgt und hatte die Honorarklage des Architekten abgewiesen. Der BGH war anderer Ansicht und hob das Urteil des OLG auf. Der Architekt sei berechtigt gewesen, die Leistungsphasen 5-9 nach dem Kostenanschlag zu berechnen. Maßgebend für die Berechnung des Honorars seien jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist (vgl. so schon für vereinbarte Teilleistungen Honoraranspruch /.. / richtige Kostenermittlung bei Teilleistungen). Dies gelte auch, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung verkürzt würde. Der Architekt war nach der Kündigung nicht mehr verpflichtet, die Kostenfeststellung vorzunehmen. An der Maßgeblichkeit des Kostenanschlages ändert sich auch dadurch nichts, dass später eine Kostenfeststellung vorgelegt werde. Habe der Architekt wie hier zulässigerweise den Kostenanschlag zu Grunde gelegt, verbleibe es dabei.
(nach BGH , Urt. v. 08.07.1999 - - VII ZR 194/98 -, BauR 99, 1467)
Einem Architekten waren die Architektenleistungen in Lph. 1-9 für die Errichtung eines Hotels und einer Halle übertragen worden. Während der Leistungsphase 8 kam es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Der Architekt rechnete erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ab und legte für die Phasen 5-9 den Kostenanschlag zu Grunde. Der Bauherr bemängelte die Prüffähigkeit der Rechnung und meinte, die Leistungsphasen 5-9 müssten nach der Kostenfeststellung abgerechnet werden (der Vertrag unterlag § 10 II HOAI in seiner alten Fassung).
Das OLG war der Ansicht des Bauherrn noch gefolgt und hatte die Honorarklage des Architekten abgewiesen. Der BGH war anderer Ansicht und hob das Urteil des OLG auf. Der Architekt sei berechtigt gewesen, die Leistungsphasen 5-9 nach dem Kostenanschlag zu berechnen. Maßgebend für die Berechnung des Honorars seien jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist (vgl. so schon für vereinbarte Teilleistungen Honoraranspruch /.. / richtige Kostenermittlung bei Teilleistungen). Dies gelte auch, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung verkürzt würde. Der Architekt war nach der Kündigung nicht mehr verpflichtet, die Kostenfeststellung vorzunehmen. An der Maßgeblichkeit des Kostenanschlages ändert sich auch dadurch nichts, dass später eine Kostenfeststellung vorgelegt werde. Habe der Architekt wie hier zulässigerweise den Kostenanschlag zu Grunde gelegt, verbleibe es dabei.
Hinweis
Das Urteil bringt für die Frage, welche Kostenermittlungsart vom Architekten nach vorzeitiger Vertragsbeendigung verwandt werden muss, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Nach früherer Rechtsprechung wurde es dem Architekten zugemutet, jedenfalls im Falle der Fortführung des Bauvorhabens i. d. R. nach der gemäß § 10 II HOAI letztendlich vorgeschriebenen Kostenermittlungsart abzurechnen, selbst wenn er diese Kostenermittlungsart selber nicht mehr erbracht hatte; der Architekt wurde ggf. auf einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bauherrn verwiesen. Mit dem oben vorliegenden Urteil scheint der BGH insoweit eine neue Richtung einzuschlagen: Danach wird der Architekt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages i. d. R. auf der Grundlage derjenigen Kostenermittlungsart abrechnen können, die er im Rahmen seiner Leistungserbringung pflichtgemäß erstellt hat (Beispiel: Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages nach Lph. 5 wird der Architekt auch die Lph. 5 – entgegen § 10 II Nr. 2 HOAI – endgültig nach der Kostenberechnung abrechnen können).
Das Urteil bringt für die Frage, welche Kostenermittlungsart vom Architekten nach vorzeitiger Vertragsbeendigung verwandt werden muss, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Nach früherer Rechtsprechung wurde es dem Architekten zugemutet, jedenfalls im Falle der Fortführung des Bauvorhabens i. d. R. nach der gemäß § 10 II HOAI letztendlich vorgeschriebenen Kostenermittlungsart abzurechnen, selbst wenn er diese Kostenermittlungsart selber nicht mehr erbracht hatte; der Architekt wurde ggf. auf einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bauherrn verwiesen. Mit dem oben vorliegenden Urteil scheint der BGH insoweit eine neue Richtung einzuschlagen: Danach wird der Architekt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages i. d. R. auf der Grundlage derjenigen Kostenermittlungsart abrechnen können, die er im Rahmen seiner Leistungserbringung pflichtgemäß erstellt hat (Beispiel: Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages nach Lph. 5 wird der Architekt auch die Lph. 5 – entgegen § 10 II Nr. 2 HOAI – endgültig nach der Kostenberechnung abrechnen können).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck