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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Regiekosten: Vorherige Fristsetzung gegenüber Architekt durch Bauherrn doch nicht erforderlich?
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf muss ein Auftraggeber einen Architekten bei im Bauwerk bereits realisierten Mängeln nicht zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung heranziehen; er kann vielmehr auch ohne vorherige Aufforderung mit Fristsetzung Schadensersatz in Höhe der Regiekosten fordern.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 01.07.2022 - 22 U 67/21)
Ein Planer wird u. a. mit der Leistungsphase 5 für mehrgeschossige Stadthäuser beauftragt. Nach der Errichtung stellt sich heraus, dass innenliegende Wendeltreppen gegen die Anforderungen der lichten Höhe und des Auftrittsmaßes verstoßen. Der Bauherr lässt die Mängel beseitigen und macht Schadensersatz gegenüber dem Architekten gelten; als Schadensposition tauchen auch Regiekosten auf. Gegenüber der Geltendmachung der Regiekosten wendet der Architekt ein, der Bauherr könne insoweit Schadensersatz nicht geltend machen, da er ihn nicht vorab zur Mängelbeseitigung – d. h. zu den Leistungen Sanierungsplanung, Vergabe und Überwachung der Sanierungsleistungen – aufgefordert habe.
Das OLG Düsseldorf sieht dies anders. Es treffe nicht zu, dass der Bauherr den Planer zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung hätte heranziehen müssen. Bei im Bauwerk realisierten Mängeln bestehe kein Nacherfüllungsanspruch des Bauherrn gegen den Planer, sondern ein Schadensersatzanspruch. Teil des einheitlichen Schadensersatzanspruches seien die Kosten für Planung und Beaufsichtigung der Mängelbeseitigungsarbeiten.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 01.07.2022 - 22 U 67/21)
Ein Planer wird u. a. mit der Leistungsphase 5 für mehrgeschossige Stadthäuser beauftragt. Nach der Errichtung stellt sich heraus, dass innenliegende Wendeltreppen gegen die Anforderungen der lichten Höhe und des Auftrittsmaßes verstoßen. Der Bauherr lässt die Mängel beseitigen und macht Schadensersatz gegenüber dem Architekten gelten; als Schadensposition tauchen auch Regiekosten auf. Gegenüber der Geltendmachung der Regiekosten wendet der Architekt ein, der Bauherr könne insoweit Schadensersatz nicht geltend machen, da er ihn nicht vorab zur Mängelbeseitigung – d. h. zu den Leistungen Sanierungsplanung, Vergabe und Überwachung der Sanierungsleistungen – aufgefordert habe.
Das OLG Düsseldorf sieht dies anders. Es treffe nicht zu, dass der Bauherr den Planer zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung hätte heranziehen müssen. Bei im Bauwerk realisierten Mängeln bestehe kein Nacherfüllungsanspruch des Bauherrn gegen den Planer, sondern ein Schadensersatzanspruch. Teil des einheitlichen Schadensersatzanspruches seien die Kosten für Planung und Beaufsichtigung der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Hinweis
Die Frage, ob ein Bauherr einen Planer zu Architektenleistungen im Rahmen der Beseitigung eines im Bauwerk verwirklichten Mangels vorab auffordern muss und erst bei Ablauf einer angemessen gesetzten Frist einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Regiekosten geltend machen kann, ist umstritten. Jedenfalls das OLG Hamm (Urteil vom 28.01.2021) sowie das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.01.2012) haben ein entsprechendes "Mängelbeseitigungsrecht" des Planers für Architektenleistungen auch bei im Bauwerk verwirklichten Mängeln angenommen (vgl. auch weitere Ausführungen zu: Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn bei im Bauwerk verkörperten Mangel). Der BGH hatte zwar einmal klargestellt, dass bei im Bauwerk verwirklichten Mängeln grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bestehe, sich aber zu der Frage eines Nachbesserungsrechts des Architekten im Hinblick auf solche Planerleistungen, die im Rahmen der Mängelbeseitigung erforderlich werden, nicht geäußert. Eine entsprechende Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.
Die Frage, ob ein Bauherr einen Planer zu Architektenleistungen im Rahmen der Beseitigung eines im Bauwerk verwirklichten Mangels vorab auffordern muss und erst bei Ablauf einer angemessen gesetzten Frist einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Regiekosten geltend machen kann, ist umstritten. Jedenfalls das OLG Hamm (Urteil vom 28.01.2021) sowie das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.01.2012) haben ein entsprechendes "Mängelbeseitigungsrecht" des Planers für Architektenleistungen auch bei im Bauwerk verwirklichten Mängeln angenommen (vgl. auch weitere Ausführungen zu: Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn bei im Bauwerk verkörperten Mangel). Der BGH hatte zwar einmal klargestellt, dass bei im Bauwerk verwirklichten Mängeln grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bestehe, sich aber zu der Frage eines Nachbesserungsrechts des Architekten im Hinblick auf solche Planerleistungen, die im Rahmen der Mängelbeseitigung erforderlich werden, nicht geäußert. Eine entsprechende Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck