https://www.baunetz.de/recht/Regiekosten_Nur_nach_vorheriger_Fristsetzung_7667682.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Warten auf den Wilden Wein
Volks- und Mittelschule in Wien von Franz&Sue
Spielerische Landschaft
Jugendzentrum von Atelier Vens Vanbelle im belgischen Nazareth
Hochwasserschutz in Grimma
Gespräch mit Thomas Will
Bürgerpark am Mississippi
Studio Gang und SCAPE in Memphis
Buchtipp: Bäume statt Raster
Ludwig Hilberseimer: Die neue Stadt. Prinzipien der Planung. Kommentierte Ausgabe
Versteckter Schwung in Cergy-Pontoise
Umgebautes Kulturzentrum von Jean-Pierre Lott Architectes
Theaterwerkstätten und Wohnen
O&O Baukunst und Staab Architekten gewinnen Wettbewerbe in Rostock
Regiekosten: Nur nach vorheriger Fristsetzung
Nach Ansicht des OLG Hamm kann ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn sog. Regiekosten für die Planung der Sanierungsmaßnahme nur umfassen, wenn der Architekt zuvor erfolglos mit Fristsetzung aufgefordert wurde, eben diese Sanierungsplanung zu erbringen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 28.01.2021 – 21 U 54/19; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19 anders offenbar OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19)
Ein Bauherr nimmt einen von ihm beauftragten Architekten wegen Mängeln, unter anderem fehlende Barrierefreiheit, auf Schadensersatz in Anspruch. Eine Schadensersatzposition in Höhe von rund € 21.000,00 umfasst die sogenannten Regiekosten. Diese wurden von einem Sachverständigen geschätzt und bilden die Kosten u.a. der Planung der zur Sanierung nötigen Maßnahmen ab. Das OLG Hamm lehnt den Anspruch des Auftraggebers in Höhe der Regiekosten ab. Soweit Arbeiten zur Mängelbeseitigung einer weiteren Umplanung bedürften, handele sich dabei um Leistungen des in Anspruch genommenen Architekten, diese seien nicht durch die Verkörperung des zu sanierenden Mangels im Bauwerk unmöglich geworden. Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Architekten grundsätzlich eine Art „Mängelbeseitigungsrecht“ zusteht, weshalb der Bauherr erst nach erfolgloser Fristsetzung (oder deren Entbehrlichkeit gemäß §§ 280, 281 BGB) gegenüber dem Architekten, die entsprechend zur Mängelbeseitigung erforderlichen Umplanungsleistungen zu erbringen, Regiekosten als Schadensersatz verlangen kann.
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 28.01.2021 – 21 U 54/19; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19 anders offenbar OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19)
Ein Bauherr nimmt einen von ihm beauftragten Architekten wegen Mängeln, unter anderem fehlende Barrierefreiheit, auf Schadensersatz in Anspruch. Eine Schadensersatzposition in Höhe von rund € 21.000,00 umfasst die sogenannten Regiekosten. Diese wurden von einem Sachverständigen geschätzt und bilden die Kosten u.a. der Planung der zur Sanierung nötigen Maßnahmen ab. Das OLG Hamm lehnt den Anspruch des Auftraggebers in Höhe der Regiekosten ab. Soweit Arbeiten zur Mängelbeseitigung einer weiteren Umplanung bedürften, handele sich dabei um Leistungen des in Anspruch genommenen Architekten, diese seien nicht durch die Verkörperung des zu sanierenden Mangels im Bauwerk unmöglich geworden. Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Architekten grundsätzlich eine Art „Mängelbeseitigungsrecht“ zusteht, weshalb der Bauherr erst nach erfolgloser Fristsetzung (oder deren Entbehrlichkeit gemäß §§ 280, 281 BGB) gegenüber dem Architekten, die entsprechend zur Mängelbeseitigung erforderlichen Umplanungsleistungen zu erbringen, Regiekosten als Schadensersatz verlangen kann.
Hinweis
Das Gericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die obenstehenden rechtlichen Feststellungen auch dann gelten, wenn noch keine Abnahme erfolgt ist.
Das Gericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die obenstehenden rechtlichen Feststellungen auch dann gelten, wenn noch keine Abnahme erfolgt ist.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck