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Regiekosten: Nur nach vorheriger Fristsetzung
Nach Ansicht des OLG Hamm kann ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn sog. Regiekosten für die Planung der Sanierungsmaßnahme nur umfassen, wenn der Architekt zuvor erfolglos mit Fristsetzung aufgefordert wurde, eben diese Sanierungsplanung zu erbringen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 28.01.2021 – 21 U 54/19; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19 anders offenbar OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19)
Ein Bauherr nimmt einen von ihm beauftragten Architekten wegen Mängeln, unter anderem fehlende Barrierefreiheit, auf Schadensersatz in Anspruch. Eine Schadensersatzposition in Höhe von rund € 21.000,00 umfasst die sogenannten Regiekosten. Diese wurden von einem Sachverständigen geschätzt und bilden die Kosten u.a. der Planung der zur Sanierung nötigen Maßnahmen ab. Das OLG Hamm lehnt den Anspruch des Auftraggebers in Höhe der Regiekosten ab. Soweit Arbeiten zur Mängelbeseitigung einer weiteren Umplanung bedürften, handele sich dabei um Leistungen des in Anspruch genommenen Architekten, diese seien nicht durch die Verkörperung des zu sanierenden Mangels im Bauwerk unmöglich geworden. Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Architekten grundsätzlich eine Art „Mängelbeseitigungsrecht“ zusteht, weshalb der Bauherr erst nach erfolgloser Fristsetzung (oder deren Entbehrlichkeit gemäß §§ 280, 281 BGB) gegenüber dem Architekten, die entsprechend zur Mängelbeseitigung erforderlichen Umplanungsleistungen zu erbringen, Regiekosten als Schadensersatz verlangen kann.
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 28.01.2021 – 21 U 54/19; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19 anders offenbar OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19)
Ein Bauherr nimmt einen von ihm beauftragten Architekten wegen Mängeln, unter anderem fehlende Barrierefreiheit, auf Schadensersatz in Anspruch. Eine Schadensersatzposition in Höhe von rund € 21.000,00 umfasst die sogenannten Regiekosten. Diese wurden von einem Sachverständigen geschätzt und bilden die Kosten u.a. der Planung der zur Sanierung nötigen Maßnahmen ab. Das OLG Hamm lehnt den Anspruch des Auftraggebers in Höhe der Regiekosten ab. Soweit Arbeiten zur Mängelbeseitigung einer weiteren Umplanung bedürften, handele sich dabei um Leistungen des in Anspruch genommenen Architekten, diese seien nicht durch die Verkörperung des zu sanierenden Mangels im Bauwerk unmöglich geworden. Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Architekten grundsätzlich eine Art „Mängelbeseitigungsrecht“ zusteht, weshalb der Bauherr erst nach erfolgloser Fristsetzung (oder deren Entbehrlichkeit gemäß §§ 280, 281 BGB) gegenüber dem Architekten, die entsprechend zur Mängelbeseitigung erforderlichen Umplanungsleistungen zu erbringen, Regiekosten als Schadensersatz verlangen kann.
Hinweis
Das Gericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die obenstehenden rechtlichen Feststellungen auch dann gelten, wenn noch keine Abnahme erfolgt ist.
Das Gericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die obenstehenden rechtlichen Feststellungen auch dann gelten, wenn noch keine Abnahme erfolgt ist.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck