https://www.baunetz.de/recht/Recht_des_Urhebers_aenderungen_zu_verbieten_auch_bei_funktioneller_Notwendigkeit_der_aenderung__44182.html
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Recht des Urhebers, Änderungen zu verbieten: auch bei funktioneller Notwendigkeit der Änderung ?
Unter dem Aspekt funktioneller Notwendigkeit einer Änderung des urhebergeschützten Bauwerkes kann ausnahmsweise eine Änderungsbefugnis des Eigentümers bestehen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 21.07.1983 - 4 U 228/83, BauR 1984, 298)
Der Architekt hat ein Verwaltungsgebäude geschaffen, das angesichts der nicht alltäglichen Form des Gebäudes als unregelmäßiges Achteck und der Gestaltung des Daches ohne weiteres Urheberrechtsschutz genoss. Damit geht ein grundsätzliches Änderungsverbot einher, weil der Urheber ein Recht darauf hat, dass sein von ihm geschaffenes Werk, in dem seine individuelle Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugängig gemacht wird. Unter Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers sind ausnahmsweise Änderungen und Erweiterungen durch den Eigentümer zulässig. Unstreitig wurden die sonnenbeschienenen Seiten des Gebäudes bei Sonneneinstrahlung im Sommer wie auch im Winter derart stark aufgeheizt, dass die hierdurch entstehenden Raumtemperaturen von unbestritten weit über 30 Grad Celsius die Mitarbeiter der Eigentümerin unzumutbar beeinträchtigen.
Das Gericht sah daher das Anbringen des Sonnenschutzes als unerlässlich, dem Architekten zumutbar und sein Werk nicht entstellend an.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 21.07.1983 - 4 U 228/83, BauR 1984, 298)
Der Architekt hat ein Verwaltungsgebäude geschaffen, das angesichts der nicht alltäglichen Form des Gebäudes als unregelmäßiges Achteck und der Gestaltung des Daches ohne weiteres Urheberrechtsschutz genoss. Damit geht ein grundsätzliches Änderungsverbot einher, weil der Urheber ein Recht darauf hat, dass sein von ihm geschaffenes Werk, in dem seine individuelle Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugängig gemacht wird. Unter Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers sind ausnahmsweise Änderungen und Erweiterungen durch den Eigentümer zulässig. Unstreitig wurden die sonnenbeschienenen Seiten des Gebäudes bei Sonneneinstrahlung im Sommer wie auch im Winter derart stark aufgeheizt, dass die hierdurch entstehenden Raumtemperaturen von unbestritten weit über 30 Grad Celsius die Mitarbeiter der Eigentümerin unzumutbar beeinträchtigen.
Das Gericht sah daher das Anbringen des Sonnenschutzes als unerlässlich, dem Architekten zumutbar und sein Werk nicht entstellend an.
Hinweis
Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass der Architekt selbst Vorschläge für die Gestaltung von Sonnenschutzeinrichtungen vor den Fenstern unterbreitet hat und damit auch den funktionalen Zweck des Gebäudes als insoweit vorrangig bestätigt hat. Der Eigentümer muss allerdings im Prinzip eine Lösung wählen, die den Architekten in seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse möglichst wenig berührt.
Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass der Architekt selbst Vorschläge für die Gestaltung von Sonnenschutzeinrichtungen vor den Fenstern unterbreitet hat und damit auch den funktionalen Zweck des Gebäudes als insoweit vorrangig bestätigt hat. Der Eigentümer muss allerdings im Prinzip eine Lösung wählen, die den Architekten in seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse möglichst wenig berührt.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck