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Recht des Architekten auf Namensnennung am Bauwerk
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk steht grundsätzlich jedem Urheber zu.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.06.1994 - I ZR 3/92 -, BauR 1994, 784)
Nach den Plänen eines Architekten wurde ein als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschütztes Bauwerk errichtet. Der Architekt verlangt von dem Bauherrn, ihm zu gestatten, auf seine Kosten an dem Bauwerk an einer der Außenwände im Eingangsbereich oder an anderer geeigneter, vom öffentlichen Verkehrsraum zugänglicher und sichtbarer Stelle eine Urheberbezeichnung, bestehend aus einer Sandsteinplatte 35 x 70 cm mit Gravur „Architekt .........“ anbringen zu lassen. Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht dem klagenden Architekten schon der Sache nach kein Recht zusprachen, gab der Bundesgerichtshof dem Architekten grundsätzlich Recht. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gilt dem Wortlaut des § 13 S. 2 UrhG nach uneingeschränkt. Das Namensnennungsrecht ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft.
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch außerhalb seines unverzichtbaren Kerns durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Dabei können stillschweigend Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübung durch die Parteien zu Grunde gelegt sein.
Hinsichtlich Art, Form und Ausgestaltung der Architekten-Urheberbezeichnung wird zu beachten sein, dass dem Bestimmungsrecht des Urhebers Grenzen gesetzt sind. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn ist davon auszugehen, dass dieser keine reklamehafte Ausgestaltung der Urheberbezeichnung zu dulden braucht; dies vor allem dann, wenn die Ausgestaltung angesichts ihres Werbecharakters einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften darstellt. Zu berücksichtigen sein wird auch die Werkart, die z.B. die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschweren oder unmöglich machen kann, die Zweckbestimmung des Werkes und die aus der Höhe der eigenschöpferischen Werkgestaltung folgende Intensität der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen.
(nach BGH , Urt. v. 16.06.1994 - I ZR 3/92 -, BauR 1994, 784)
Nach den Plänen eines Architekten wurde ein als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschütztes Bauwerk errichtet. Der Architekt verlangt von dem Bauherrn, ihm zu gestatten, auf seine Kosten an dem Bauwerk an einer der Außenwände im Eingangsbereich oder an anderer geeigneter, vom öffentlichen Verkehrsraum zugänglicher und sichtbarer Stelle eine Urheberbezeichnung, bestehend aus einer Sandsteinplatte 35 x 70 cm mit Gravur „Architekt .........“ anbringen zu lassen. Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht dem klagenden Architekten schon der Sache nach kein Recht zusprachen, gab der Bundesgerichtshof dem Architekten grundsätzlich Recht. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gilt dem Wortlaut des § 13 S. 2 UrhG nach uneingeschränkt. Das Namensnennungsrecht ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft.
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch außerhalb seines unverzichtbaren Kerns durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Dabei können stillschweigend Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübung durch die Parteien zu Grunde gelegt sein.
Hinsichtlich Art, Form und Ausgestaltung der Architekten-Urheberbezeichnung wird zu beachten sein, dass dem Bestimmungsrecht des Urhebers Grenzen gesetzt sind. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn ist davon auszugehen, dass dieser keine reklamehafte Ausgestaltung der Urheberbezeichnung zu dulden braucht; dies vor allem dann, wenn die Ausgestaltung angesichts ihres Werbecharakters einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften darstellt. Zu berücksichtigen sein wird auch die Werkart, die z.B. die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschweren oder unmöglich machen kann, die Zweckbestimmung des Werkes und die aus der Höhe der eigenschöpferischen Werkgestaltung folgende Intensität der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen.
Hinweis
Der BGH hat die Sache zur Klärung von Einzelheiten wie Branchenübung bei urheberrechtlich geschützten Werken im Architektenbereich und Art, Form und Ausgestaltung der Bezeichnung an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Den Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass Branchenüblichkeit wohl kaum gegeben ist in der Weise, dass grundsätzlich Namensnennungen nicht üblich seien. Die Art der Ausgestaltung tendiert in Richtung eines dezenten, dem Bauvorhaben angepassten Hinweises zu reinen Informationszwecken. Der Einzelfall entscheidet.
Der BGH hat die Sache zur Klärung von Einzelheiten wie Branchenübung bei urheberrechtlich geschützten Werken im Architektenbereich und Art, Form und Ausgestaltung der Bezeichnung an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Den Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass Branchenüblichkeit wohl kaum gegeben ist in der Weise, dass grundsätzlich Namensnennungen nicht üblich seien. Die Art der Ausgestaltung tendiert in Richtung eines dezenten, dem Bauvorhaben angepassten Hinweises zu reinen Informationszwecken. Der Einzelfall entscheidet.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck