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Recht auf Sicherheit - § 648 a BGB: Verzichtsvereinbarung wirksam?
Vereinbaren die Parteien einen Verzicht des Unternehmers auf dessen Recht auf Sicherheit nach § 648 a BGB ist dies auch dann unwirksam, wenn dem Unternehmer im Gegenzug eine Vorauszahlung eines Teils seines künftigen Vergütungsanspruchs zugesagt wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach LG Koblenz , Urt. v. 26.11.2013 - 4 HK O 25/13)
Unternehmer (z. B. Architekt) und Besteller (Auftraggeber) verständigen sich im Zusammenhang mit einem Werkvertrag (z. B. Architektenvertrag) für das Bauvorhaben des Bestellers auf einen Verzicht des Rechts des Unternehmers auf eine Sicherheit nach § 648 a BGB. Nach der Vereinbarung soll der Unternehmer eine Teilsicherheit in Gestalt einer Vorschusszahlung erhalten. Im Gegenzug verzichtet er auf eine volle Sicherheit. Im weiteren Verlauf des Bauvorhabens fordert der Unternehmer Sicherheit für die Restvergütung. Der Besteller beruft sich auf Treuwidrigkeit und leistet die Sicherheit nicht.
Damit setzt sich der Besteller nicht durch. Die Vereinbarung begründet eine Umgehung des § 648 a BGB, da jedenfalls nur zum Teil die zukünftige Werklohforderung gesichert wird. Nach § 648 a BGB soll aber der Unternehmer ein Recht auf vollständige Sicherheit haben. Das soll auch nicht durch anderweitige Vereinbarungen umgangen werden können. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam. Die Regelung des § 648 a BGB steht nicht zur Disposition der Parteien.
(nach LG Koblenz , Urt. v. 26.11.2013 - 4 HK O 25/13)
Unternehmer (z. B. Architekt) und Besteller (Auftraggeber) verständigen sich im Zusammenhang mit einem Werkvertrag (z. B. Architektenvertrag) für das Bauvorhaben des Bestellers auf einen Verzicht des Rechts des Unternehmers auf eine Sicherheit nach § 648 a BGB. Nach der Vereinbarung soll der Unternehmer eine Teilsicherheit in Gestalt einer Vorschusszahlung erhalten. Im Gegenzug verzichtet er auf eine volle Sicherheit. Im weiteren Verlauf des Bauvorhabens fordert der Unternehmer Sicherheit für die Restvergütung. Der Besteller beruft sich auf Treuwidrigkeit und leistet die Sicherheit nicht.
Damit setzt sich der Besteller nicht durch. Die Vereinbarung begründet eine Umgehung des § 648 a BGB, da jedenfalls nur zum Teil die zukünftige Werklohforderung gesichert wird. Nach § 648 a BGB soll aber der Unternehmer ein Recht auf vollständige Sicherheit haben. Das soll auch nicht durch anderweitige Vereinbarungen umgangen werden können. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam. Die Regelung des § 648 a BGB steht nicht zur Disposition der Parteien.
Hinweis
Das Urteil liegt auf der Linie der Rechtsprechung und berücksichtigt den Willen des Gesetzgebers. Ein Teilverzicht auf das Recht auf Sicherheitsleistung ist insofern unwirksam. Eine entsprechende Regelung bedeutet eine Umgehung des § 648 a BGB. Das macht die Rechtsprechung auf der Grundlage des Gesetzes nicht mit.
Das Urteil liegt auf der Linie der Rechtsprechung und berücksichtigt den Willen des Gesetzgebers. Ein Teilverzicht auf das Recht auf Sicherheitsleistung ist insofern unwirksam. Eine entsprechende Regelung bedeutet eine Umgehung des § 648 a BGB. Das macht die Rechtsprechung auf der Grundlage des Gesetzes nicht mit.