https://www.baunetz.de/recht/Recht_auf_Sicherheit_-_648_a_BGB_-_in_Stein_gemeisselt._2418559.html
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Recht auf Sicherheit - § 648 a BGB – in Stein gemeißelt.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Verlangen einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB vor, dann sind sowohl individuelle als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte abweichende Vereinbarungen grundsätzlich unwirksam (so zum Beispiel wechselseitiger Verzicht auf Sicherheiten).
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10)
Der Unternehmer (das ist nach dem Gesetz auch der Architekt) klagt gegen den Besteller (Bauherr) auf Leistung von Sicherheiten gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung). Der Bauherr wendet ein, dass man im Rahmen der Vertragverhandlungen vereinbart habe, dass wechselseitig auf das Verlangen von Sicherheiten verzichtet werde. Das Vorgehen des Architekten sei treuwidrig.
Der Einwand des Bauherrn bleibt ohne Erfolg. Selbst wenn die Vereinbarung als richtig unterstellt werden würde, wäre sie unwirksam, § 648 a Abs. 7 BGB. Auch die Verknüpfung der Rechte des Architekten auf Stellung einer Sicherheit mit Sicherungsrechten des Bestellers ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn eine Individualvereinbarung der Parteien vorliegt. Der Architekt verhält sich nicht treuwidrig, wenn er von den ihm gesetzlich zustehenden, unverzichtbaren Rechten Gebrauch macht. Insoweit ist unerheblich, dass sein Verhalten gegebenenfalls widersprüchlich ist.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10)
Der Unternehmer (das ist nach dem Gesetz auch der Architekt) klagt gegen den Besteller (Bauherr) auf Leistung von Sicherheiten gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung). Der Bauherr wendet ein, dass man im Rahmen der Vertragverhandlungen vereinbart habe, dass wechselseitig auf das Verlangen von Sicherheiten verzichtet werde. Das Vorgehen des Architekten sei treuwidrig.
Der Einwand des Bauherrn bleibt ohne Erfolg. Selbst wenn die Vereinbarung als richtig unterstellt werden würde, wäre sie unwirksam, § 648 a Abs. 7 BGB. Auch die Verknüpfung der Rechte des Architekten auf Stellung einer Sicherheit mit Sicherungsrechten des Bestellers ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn eine Individualvereinbarung der Parteien vorliegt. Der Architekt verhält sich nicht treuwidrig, wenn er von den ihm gesetzlich zustehenden, unverzichtbaren Rechten Gebrauch macht. Insoweit ist unerheblich, dass sein Verhalten gegebenenfalls widersprüchlich ist.
Hinweis
Die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung, die mittlerweile nach gefestigter Rechtsprechung auch für den Architekten gelten, stehen nicht zur Disposition der Parteien. Umgehungen sind nicht zulässig.
Die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung, die mittlerweile nach gefestigter Rechtsprechung auch für den Architekten gelten, stehen nicht zur Disposition der Parteien. Umgehungen sind nicht zulässig.
Verweise
Honoraranspruch / Sicherheiten / Bauhandwerkersicherheit
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Honoraranspruch / Sicherheiten / Bauhandwerkersicherheit
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck