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Rechnungsprüfung nur im Hinblick auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen!

Es ist nicht Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis einer erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfes zugrunde gelegen hat; erforderlich ist in der Regel nur die Prüfung der bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Forderung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
( - OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 13.10.2022 sowie 02.03.2023 – 21 U 69/21; BGH Beschluss vom 11.10.2023 – VII ZR 64/23 – NZB zurückgewiesen)
Im Rahmen der Rechnungsprüfung nimmt der beauftragte Architekt Abzüge von den Forderungen eines ausführenden Unternehmens vor. In dem Rechtsstreit, mit welchem der Unternehmer die Restwerklohnforderung geltend macht, unterliegt der Bauherr betreffend der vorgenommenen Abzüge. Nunmehr fordert er Schadensersatz vom rechnungsprüfungden Architekten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht schon keine Pflichtverletzung beim Architekten (ungeachtet der Tatsache, dass der Bauherr auch einen Schaden nicht schlüssig dargelegt hatte). Der Architekt habe bei der Prüfung einer Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen. Es liege jedenfalls grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung im Sinne des § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B zugrundegelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben. Geprüft werden müsse mithin allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für einen möglichen Anspruch des Unternehmers.

Hinweis
Grundsätzlich kommt eine Haftung des Architekten insbesondere für Prozesskosten in Betracht, wenn er dem Bauherrn zu Abzügen rät, die sich in einem späteren Prozess nicht durchsetzen lassen ( OLG Celle , Urt. v. 11.12.2003).

Allerdings stellt sich immer die Frage, ob und inwieweit der Architekt etwaig anstehende Rechtsfragen im Rahmen der Rechnungsprüfung beantworten musste; der Umfang einer entsprechenden Verpflichtung des Architekten ist nicht eindeutig geklärt. Das OLG Köln hat für eine Prüfung der Einheitspreise auf der Basis der Urkalkulation nach § 2 Abs. 3 VOB/B ähnlich wie hier das OLG Frankfurt geurteilt (OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021, siehe dort auch unter Hinweis).

Das OLG Frankfurt weist insoweit auch richtig darauf hin, dass, wenn die rechtlichen Voraussetzungen eines zu prüfenden Werklohnanspruches außerhalb der Rechtskenntnisse des Architekten liegen, ihn eine Verpflichtung treffen kann, dem Auftraggeber die Einholung von Rechtsrat anzuraten. Im vorliegenden Fall – so das Oberlandesgericht Frankfurt – bestand hierfür aus der Sicht des Architekten aber keine Veranlassung, nachdem der Bauherr schon vor Einleitung des Rechtsstreits rechtlichen Rat eingeholt hatte und sich der rechtlichen Probleme bewusst war.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck