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Rechnungsprüfung: Muss Architekt das Vorliegen einer Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft überprüfen?

Grundsätzlich wird ein mit der Rechnungsprüfung beauftragter Architekt zu überprüfen haben, ob der Unternehmer eine vertraglich vereinbarte Bürgschaft gestellt hat und ob im Falle des Unterlassens Werklohn einbehalten werden kann.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.

Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.07.2008 - 21 U 78/07)
Der Architekt war von dem professionellen Bauherrn mit der Vollarchitektur u. a. mit der Prüfung von Abschlags- und Schlussrechnungen beauftragt gewesen. Bauherr und Unternehmer vereinbaren vertraglich, dass der Unternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft sowie eine diese ablösende Gewährleistungsbürgschaft zu erbringen verpflichtet ist. Der Architekt berücksichtigt diesen Umstand im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschlagsrechnungen und einer Schlussrechnung nicht. Tatsächlich waren die Bürgschaften nicht geleistet. Einen Abzug nimmt der Architekt im Rahmen seiner Rechnungsprüfung nicht vor. Es tritt eine Überzahlung des Unternehmers ein.
 
Der Bauherr nimmt den Architekten auf Zahlung des überzahlten Betrages in Anspruch. Der Architekt meint u. a., dass er im Rahmen der von ihm zu erbringenden Rechnungsprüfung die besonderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer nicht zu berücksichtigen habe.
 
Der Architekt setzt sich mit seiner Ansicht im entschiedenen Fall nicht durch. Der Bauherr konnte sich auf die Richtigkeit der dem Architekten übertragenen Rechnungsprüfung verlassen, ohne diese noch einmal kontrollieren zu müssen. Der Architekt muss regelmäßig damit rechnen, dass vertragliche Vereinbarungen zu Sicherheitsleistungen zwischen den Parteien eines Bauvertrages getroffen worden sind. Der Architekt darf sich insoweit auch nicht auf ein Schweigen des Bauherrn verlassen, sondern muss Nachfrage halten. Dies gilt erst recht dann, wenn der Architekt an der Gestaltung der Verträge mitgewirkt hat.

Hinweis
Die Haftung des Architekten im vorliegenden Fall war dadurch begünstigt, dass der Architekt an der Vertragsgestaltung mitgewirkt hatte und ihm daher schon bekannt gewesen sein musste, dass die Sicherheiten vereinbart gewesen waren. Aber auch ohne eine solche intensive Mitwirkung wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass der Architekt sich wenigstens erkundigen muss, weil Sicherheiten eine ganz wichtige Rolle spielen und mit einer Vereinbarung von Sicherheiten regelmäßig zu rechnen sein wird.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck