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Rechnungsprüfung: Architekt hat ihm bekannte Vorauszahlungen zu berücksichtigen
Ein Architekt hat im Rahmen der Rechnungsprüfung ihm bekannte Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstandes und bei seiner Zahlungsempfehlung gegenüber dem Auftraggeber zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 31.03.2016 - 6 U 36/15 (nicht rechtskräftig))
Im Rahmen seiner Rechnungsprüfung berücksichtigt ein Architekt eine ihm bekannte Vorauszahlung des Bauherrn gegenüber einem Bauunternehmer nicht. Infolgedessen kommt es zu einer Überzahlung des Bauunternehmers. Der Bauherr schließt mit dem Bauunternehmer eine Vereinbarung, nach welcher dieser die Überzahlung gestaffelt zurückzahlt. Gleichzeitig erhebt er betreffend zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlter Beträge Klage gegen den Architekten unter anderem auf Feststellung, dass der Architekt verpflichtet ist, einen bis zum 31.12.2020 durch die Baufirma noch nicht zurückgezahlten Betrag von maximal € 90.000,00 an den Bauherrn zu erstatten. Der Architekt argumentiert, er sei im Rahmen der Vorauszahlung nicht involviert gewesen und habe diese entsprechend nicht berücksichtigen müssen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht dies anders und verurteilt den Architekten. Für die Haftung des Architekten reiche es aus, dass dieser von der Vorauszahlung Kenntnis gehabt habe. Diese Kenntnis habe er im Rahmen seiner Zahlungsempfehlung gegenüber dem Bauherrn berücksichtigen müssen. Ein Mitverschulden des Bauherrn käme angesichts der klaren Zahlungsempfehlung nicht in Betracht.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 31.03.2016 - 6 U 36/15 (nicht rechtskräftig))
Im Rahmen seiner Rechnungsprüfung berücksichtigt ein Architekt eine ihm bekannte Vorauszahlung des Bauherrn gegenüber einem Bauunternehmer nicht. Infolgedessen kommt es zu einer Überzahlung des Bauunternehmers. Der Bauherr schließt mit dem Bauunternehmer eine Vereinbarung, nach welcher dieser die Überzahlung gestaffelt zurückzahlt. Gleichzeitig erhebt er betreffend zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlter Beträge Klage gegen den Architekten unter anderem auf Feststellung, dass der Architekt verpflichtet ist, einen bis zum 31.12.2020 durch die Baufirma noch nicht zurückgezahlten Betrag von maximal € 90.000,00 an den Bauherrn zu erstatten. Der Architekt argumentiert, er sei im Rahmen der Vorauszahlung nicht involviert gewesen und habe diese entsprechend nicht berücksichtigen müssen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht dies anders und verurteilt den Architekten. Für die Haftung des Architekten reiche es aus, dass dieser von der Vorauszahlung Kenntnis gehabt habe. Diese Kenntnis habe er im Rahmen seiner Zahlungsempfehlung gegenüber dem Bauherrn berücksichtigen müssen. Ein Mitverschulden des Bauherrn käme angesichts der klaren Zahlungsempfehlung nicht in Betracht.
Hinweis
Der Architekt hatte weiter eingewandt, die Feststellungsklage sei unzulässig, da dem Bauherrn – angesichts der Rückzahlungsvereinbarung mit dem Bauunternehmer – gar kein Schaden entstanden sei. Auch dies sah das Oberlandesgericht Frankfurt – und wohl zu Recht – anders: Der Schaden sei bereits mit der Überzahlung eingetreten, der Rückzahlungsanspruch kompensiere den Schaden nicht. Allerdings bestätigte das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Architekten gegenüber dem Bauherrn nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer an den Architekten (§ 255 BGB).
Der Architekt hatte weiter eingewandt, die Feststellungsklage sei unzulässig, da dem Bauherrn – angesichts der Rückzahlungsvereinbarung mit dem Bauunternehmer – gar kein Schaden entstanden sei. Auch dies sah das Oberlandesgericht Frankfurt – und wohl zu Recht – anders: Der Schaden sei bereits mit der Überzahlung eingetreten, der Rückzahlungsanspruch kompensiere den Schaden nicht. Allerdings bestätigte das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Architekten gegenüber dem Bauherrn nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer an den Architekten (§ 255 BGB).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck