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Rechnungsprüfender Architekt übersieht Vertragsstrafe, Bauherr zahlt – Mitverschulden Bauherr?
Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin sollte sich ein Bauherr darüber im Klaren sein, ob der von ihm vorgegebene Zeitplan vom abrechnenden Bauunternehmer eingehalten wurde, gerade wenn ihm die Einhaltung des Zeitplans wichtig war; insoweit obliegt es dem Bauherrn dann auch, im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu kontrollieren, ob der Architekt eine verwirkte Vertragsstrafe vom Rechnungsbetrag abgezogen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 28.08.2018 - 21 U 24/16 (nicht rechtskräftig))
Für ein Bauvorhaben vereinbart der Bauherr mit einem Bauunternehmer die Einhaltung eines Zeitplanes sowie eine Vertragsstrafe bei Überschreitung. Tatsächlich überschreitet der Bauunternehmer die vereinbarte Frist, die Vertragsstrafe wird verwirkt. Der vom Bauherrn beauftragte bauleitende Architekt übersieht allerdings den Abzug der Vertragsstrafe, der Bauherr zahlt ungekürzt. Später macht der Bauherr Schadensersatz in Höhe der Zuvielzahlung gegenüber dem Architekten geltend.
Das Kammergericht Berlin sieht eine Pflichtverletzung und auch eine Haftung des Architekten grundsätzlich für gegeben an. Allerdings ordnet das Gericht dem Bauherrn ein Mitverschulden i.H.v. 50 % zu. Es möge zwar sein, dass der Bauherr grundsätzlich auf die Überwachung und Rechnungsprüfung des von ihm beauftragten Architekten vertrauen könne, gleichwohl treffe ihn aber die Obliegenheit, die Entstehung von Schäden durch Maßnahmen zu verhindern, die jedem einleuchten und die keinen großen Aufwand bedeutet. Lege ein vom Bauherrn beauftragter Unternehmer seine Schlussrechnung vor, in der er eine Schlusszahlung für seine Werkleistung beanspruche, dann obliege es dem Bauherrn, auch wenn er ein Architekt mit der Rechnungsprüfung beauftragt habe, im eigenen Interesse die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Dies gehe nicht so weit, dass er einen vom Architekten für richtig befundenes Aufmaß oder einen von diesem als berechtigt angesehenen Nachtrag entgegen der Einschätzung seines Beraters infrage ziehen müsse. Gerade wenn die Einhaltung eines Zeitplanes für den Bauherrn wichtig war, sollte er sich aber schon darüber im Klaren sein, ob er vom abrechnenden Bauunternehmer eingehalten worden sei. Sei dies nicht der Fall und siehe der Vertrag mit dem Unternehmer deshalb eine Vertragsstrafe vor, so liege es nahe, bei der Rechnungsprüfung zu kontrollieren, ob diese Vertragsstrafe auch abgezogen worden sei. Das Gericht weist insoweit selber auf die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt, Urteil vom 31. März 2016 - 6 U 36/15, hin.
(nach KG Berlin , Urt. v. 28.08.2018 - 21 U 24/16 (nicht rechtskräftig))
Für ein Bauvorhaben vereinbart der Bauherr mit einem Bauunternehmer die Einhaltung eines Zeitplanes sowie eine Vertragsstrafe bei Überschreitung. Tatsächlich überschreitet der Bauunternehmer die vereinbarte Frist, die Vertragsstrafe wird verwirkt. Der vom Bauherrn beauftragte bauleitende Architekt übersieht allerdings den Abzug der Vertragsstrafe, der Bauherr zahlt ungekürzt. Später macht der Bauherr Schadensersatz in Höhe der Zuvielzahlung gegenüber dem Architekten geltend.
Das Kammergericht Berlin sieht eine Pflichtverletzung und auch eine Haftung des Architekten grundsätzlich für gegeben an. Allerdings ordnet das Gericht dem Bauherrn ein Mitverschulden i.H.v. 50 % zu. Es möge zwar sein, dass der Bauherr grundsätzlich auf die Überwachung und Rechnungsprüfung des von ihm beauftragten Architekten vertrauen könne, gleichwohl treffe ihn aber die Obliegenheit, die Entstehung von Schäden durch Maßnahmen zu verhindern, die jedem einleuchten und die keinen großen Aufwand bedeutet. Lege ein vom Bauherrn beauftragter Unternehmer seine Schlussrechnung vor, in der er eine Schlusszahlung für seine Werkleistung beanspruche, dann obliege es dem Bauherrn, auch wenn er ein Architekt mit der Rechnungsprüfung beauftragt habe, im eigenen Interesse die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Dies gehe nicht so weit, dass er einen vom Architekten für richtig befundenes Aufmaß oder einen von diesem als berechtigt angesehenen Nachtrag entgegen der Einschätzung seines Beraters infrage ziehen müsse. Gerade wenn die Einhaltung eines Zeitplanes für den Bauherrn wichtig war, sollte er sich aber schon darüber im Klaren sein, ob er vom abrechnenden Bauunternehmer eingehalten worden sei. Sei dies nicht der Fall und siehe der Vertrag mit dem Unternehmer deshalb eine Vertragsstrafe vor, so liege es nahe, bei der Rechnungsprüfung zu kontrollieren, ob diese Vertragsstrafe auch abgezogen worden sei. Das Gericht weist insoweit selber auf die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt, Urteil vom 31. März 2016 - 6 U 36/15, hin.
Hinweis
Hätte der Architekt seine Pflicht verletzt, im Rahmen der Abnahme die Vertragsstrafe vorzubehalten (siehe OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007), dann wäre – so dass Kammergericht Berlin – ein Mitverschulden des Bauherrn nicht in Betracht gekommen.
Hätte der Architekt seine Pflicht verletzt, im Rahmen der Abnahme die Vertragsstrafe vorzubehalten (siehe OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007), dann wäre – so dass Kammergericht Berlin – ein Mitverschulden des Bauherrn nicht in Betracht gekommen.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck