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Psychatrische Pflegeeinrichtung ohne Bettenaufzug: Planungsfehler?
Wird ein Architekt mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung als offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung mit 20 Patientenzimmern verteilt auf 2 Geschosse, beauftragt, muss er keinen Bettenaufzug planen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 18.01.2018 - 21 U 71/16)
Ein Architekt wird beauftragt mit den Leistungsphasen 1-8 für eine offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung. Es sollen 20 Patientenzimmer, verteilt auf 2 Geschosse, geschaffen werden. Für das Gebäude plante der Architekt eine Aufzugsanlage mit Kabineninnenmaßen von 1,10 × 2,10 × 2,20 (B x T x H) und einer Durchgangsbreite von 1 m, die so auch realisiert wurde. Die Bauherrin macht geltend, der Aufzug könne die im Haus zum Einsatz kommenden Pflegebetten mit einer Größe von 2,08 m mal 1,03 m – verlängerbare auf 2,20 m – nicht aufnehmen. Zum Konzept des Hauses gehöre es, dass psychisch erkrankte Patienten auch dauerhaft in der Einrichtung verbleiben könnten. Alters- und gesundheitsbedingte Einschränkungen von Patienten (z.B. Glasknochenkrankheit) machten es erforderlich, diese Bewohner in ihren Pflegebetten im Aufzug transportieren zu können. Der Architekt hält entgegen, im Aufzug sei immerhin ein Liegendtransport mittels Krankentrage möglich.
Das Oberlandesgericht Hamm weist die Klage des Bauherrn zurück. Die Planung eines Architekten könne zwar mangelhaft sein, wenn er bei der Grundlagenermittlung die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn nicht oder nur unzureichend berücksichtige; manifestiere sich eine solche Pflichtverletzung im Bauwerk, könne dies eine Haftung des Architekten auslösen. Bei der Beurteilung dessen, was der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung im Hinblick auf Umfang und Tiefe der Ergründung von Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Bauherrn schulde, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Vor diesem Hintergrund sei für den vorliegenden Fall festzustellen: Werde ein Architekt mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung als offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung mit 20 Patientenzimmern, verteilt auf 2 Geschosse, beauftragt, müsse er keinen Bettenaufzug planen.
Das Gericht setzt sich hierzu ausführlich mit den für psychiatrische Pflegeeinrichtungen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften auseinander, findet dort allerdings keine Erforderlichkeit des Einbaus eines Bettenaufzuges. Dass es für die hier gegenständliche Pflegeeinrichtung trotzdem des Einbaus eines Bettenaufzuges bedurfte und dass der Architekt dies hätte erkennen müssen, habe die Bauherrin nicht dargelegt. Eine regelmäßig wiederkehrende praktische Notwendigkeit der stockwerksübergreifenden Verlegung bettlägerigerer und in keiner Weise zu mobilisieren der Patienten dürfte, so das Gericht, nicht gegeben seien. Vielmehr werbe die Bauherrin selbst, für die Patienten eine „behütete Umgebung“ und ein „Zuhause“ zu schaffen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 18.01.2018 - 21 U 71/16)
Ein Architekt wird beauftragt mit den Leistungsphasen 1-8 für eine offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung. Es sollen 20 Patientenzimmer, verteilt auf 2 Geschosse, geschaffen werden. Für das Gebäude plante der Architekt eine Aufzugsanlage mit Kabineninnenmaßen von 1,10 × 2,10 × 2,20 (B x T x H) und einer Durchgangsbreite von 1 m, die so auch realisiert wurde. Die Bauherrin macht geltend, der Aufzug könne die im Haus zum Einsatz kommenden Pflegebetten mit einer Größe von 2,08 m mal 1,03 m – verlängerbare auf 2,20 m – nicht aufnehmen. Zum Konzept des Hauses gehöre es, dass psychisch erkrankte Patienten auch dauerhaft in der Einrichtung verbleiben könnten. Alters- und gesundheitsbedingte Einschränkungen von Patienten (z.B. Glasknochenkrankheit) machten es erforderlich, diese Bewohner in ihren Pflegebetten im Aufzug transportieren zu können. Der Architekt hält entgegen, im Aufzug sei immerhin ein Liegendtransport mittels Krankentrage möglich.
Das Oberlandesgericht Hamm weist die Klage des Bauherrn zurück. Die Planung eines Architekten könne zwar mangelhaft sein, wenn er bei der Grundlagenermittlung die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn nicht oder nur unzureichend berücksichtige; manifestiere sich eine solche Pflichtverletzung im Bauwerk, könne dies eine Haftung des Architekten auslösen. Bei der Beurteilung dessen, was der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung im Hinblick auf Umfang und Tiefe der Ergründung von Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Bauherrn schulde, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Vor diesem Hintergrund sei für den vorliegenden Fall festzustellen: Werde ein Architekt mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung als offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung mit 20 Patientenzimmern, verteilt auf 2 Geschosse, beauftragt, müsse er keinen Bettenaufzug planen.
Das Gericht setzt sich hierzu ausführlich mit den für psychiatrische Pflegeeinrichtungen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften auseinander, findet dort allerdings keine Erforderlichkeit des Einbaus eines Bettenaufzuges. Dass es für die hier gegenständliche Pflegeeinrichtung trotzdem des Einbaus eines Bettenaufzuges bedurfte und dass der Architekt dies hätte erkennen müssen, habe die Bauherrin nicht dargelegt. Eine regelmäßig wiederkehrende praktische Notwendigkeit der stockwerksübergreifenden Verlegung bettlägerigerer und in keiner Weise zu mobilisieren der Patienten dürfte, so das Gericht, nicht gegeben seien. Vielmehr werbe die Bauherrin selbst, für die Patienten eine „behütete Umgebung“ und ein „Zuhause“ zu schaffen.
Hinweis
Die Definition dessen, was genau ein Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung und Planung an bauherrenseitigen Wünschen hätte erkennen können oder müssen, ist naturgemäß im Einzelfall schwierig zu beantworten. Es bedarf wohl in jedem Einzelfall mit der Auseinandersetzung aller Fakten und Details. Der Grad, wo Recht zu Unrecht wird, ist schmal (vergleiche z.B. BGH , Urt. v. 08.01.1998).
Die Definition dessen, was genau ein Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung und Planung an bauherrenseitigen Wünschen hätte erkennen können oder müssen, ist naturgemäß im Einzelfall schwierig zu beantworten. Es bedarf wohl in jedem Einzelfall mit der Auseinandersetzung aller Fakten und Details. Der Grad, wo Recht zu Unrecht wird, ist schmal (vergleiche z.B. BGH , Urt. v. 08.01.1998).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck